Verschärfte Energieverbrauch-Kennzeichnungspflichten für Online-Händler seit dem 01.08.2017

Verschärfte Energieverbrauch-Kennzeichnungspflichten für Online-Händler seit dem 01.08.2017
17.08.2017 | Lesezeit: 4 min

Seit dem 01.08.2017 gilt die neue EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369, welche für Online-Händler neue Vorgaben für die Gestaltung der Werbung mit energieverbrauchsrelevanten Produkten aufstellt. Betroffene Händler müssen ab sofort in jeder (visuellen) Werbung und in technischen Werbematerial sowohl die Energieeffizienzklasse, als auch das Spektrum der für die betreffende Ware verfügbaren Effizienzklassen angeben - unabhängig davon, ob die Werbung energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält. Die betroffenen Werbemedien sollten unverzüglich überarbeitet werden, um drohende Nachteile, wie z.B. Abmahnungen, zu vermeiden.

Seit dem 01.08.2017 ist die EU-Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/1369 in Kraft getreten, nachdem diese erst kurz zuvor (28.07.2017) im Amtsblatt der Union veröffentlicht worden ist.

I. Hintergrund

Der neue Art. 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 stellt die nachstehenden Anforderungen bei energieverbrauchsrelevanten Produkten auf:

"Weitere Pflichten der Lieferanten und Händler
Der Lieferanten und der Händler müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie weisen in visuell wahrnehmbarer Werbung oder in technischem Werbematerial für ein bestimmtes Modell auf die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen gemäß dem einschlägigen delegierten Rechtsakt hin;"

Sinn und Zweck dieser neuen Vorschrift ist dem Erwägungsgrund 14 der Verordnung zu entnehmen:

"Wenn das Energieetikett nicht gezeigt werden kann, etwa bei bestimmten Formen des Fernabsatzes, in visuell wahrnehmbarer Werbung und in technischem Werbematerial, sollte potenziellen Kunden zumindest die Energieeffizienzklasse des Produkts und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen mitgeteilt werden."

Achtung: Die neuen Vorgaben des Art. 6 a) Verordnung (EU) 2017/1369 stellen eine Verschärfung der bisherigen Rechtslage dar, da bis zum 31.07.2017 galt, dass lediglich bei Werbung mit energie- oder preisbezogenen Informationen ausschließlich die Energieeffizienzklasse mitgeteilt werden musste.

Weitergehende Informationen zu diesem Thema können Sie in unserem informativen Beitrag nachlesen.

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II. Pflichtangaben bei der visuellen Werbung + technischen Werbematerial

Für Online-Händler gilt nun, dass die nachstehenden zwei Vorgaben zu beachten sind:

1. Vorgabe: Angabe der Energieeffizienzklasse

Ab sofort ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell die Energieeffizienklasse anzugeben - unabhängig davon, ob diese Werbung energiebezogene oder preisbezogene Informationen enthält.

Beispiel: "Energieeffizienzklasse: A"

2. Vorgabe: Angabe des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen

Darüber hinaus ist bei jeder visuell wahrnehmbaren Werbung oder in technischen Werbematerial für ein bestimmtes Modell nun immer auch auf das Spektrum der auf dem Energielabel verfügbaren Effizienzklassen hinzuweisen.

Beispiel: Für eine Waschmaschine mit Energieeffizienzklasse A+++ bedeutet dies, dass zusätzlich das Spektrum (A+++ bis D) der Energieeffizienklassen angegeben werden muss.

III. Zum Begriff "visuelle Werbung" + Umsetzungsbeispiel

1. Begriff der "visuellen Werbung"

Unter einer visuell wahrnehmbaren Werbung sind sämtliche Formen der Online-Veröffentlichung eines Produkts zu verstehen, wenn durch die jeweilige Darstellung der Absatz der betreffenden Ware gefördert werden soll. Unter die visuell wahrnehmbare Werbung fallen z.B.

  • Online-Banner,
  • Artikeldetailseiten,
  • Cross-selling-Angebote,
  • (Offline-)Produktkataloge,
  • Google AdWords
  • und Darstellungen in Preisvergleichsportalen.

Nachfolgend zeigen wir einige Beispiele von visueller Online-Werbung, bei der eine Kennzeichnung der Energieeffizienzklasse und des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen erfolgen muss:

- Online-Banner

Beispiel:

Banner im Online-Shop

Eine Banner-Werbung für einen Monitor im Online-Shop. Bei obigem Beipiel fehlen beide Angaben, sowohl zur Energieeffizienzklasse, als auch zum Spektrum der verfügaberen Effizienzklassen!

- Cross-selling-Angebote

Beispiele:

Cross-selling-Angebot wegen Energiekennzeichnung

Ein typisches Beispiel für Cross-selling-Angebote, hier müssen die Pflichtangaben für jeden beworbenen Artikel mitgeteilt werden!

Cross-selling-Angebote auf Amazon

Cross-selling-Angebot auf Amazon

- Listenansicht auf eBay

Beispiel:

Angebotsliste auf eBay

Angebotsliste auf eBay

- Listenansicht auf Amazon

Beispiel:

Listenansicht Amazon

Angebotsliste auf Amazon

- Preisvergleichsportal

Beispiel:

Preisvergleichsportal

Auch hier fehlt die Erwähung des Spektrums der verfügbaren Effizienzklassen!

- Google-Shopping

Google Shopping

Auch bei Google Shopping müssen die Angaben zur Energieeffizienzklasse und dem Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen angegeben werden! in obigem Screenshot fehlen die Angaben zum Spektrum der verfügbaren Effizienzklassen!

2. Konkretes Umsetzungsbeispiel - wie man es richtig machen sollte:

Wie die Angabe der Energieeffizienzklasse und der Spektrumsangabe bei einer visuellen Werbung auf eBay (Suchtrefferübersichtsseite) aussehen könnte:

Energieeffizienzklasse und Spektrum auf eBay

IV. Produktgattungen, die im obigen Sinne kennzeichnungspflichtig sind

Die vorgenannten Vorgaben für die Werbung gelten für die nachstehend benannten energieverbrauchsrelevanten Produktgattungen:

  • Einzelraumheizgeräte
  • elektrische Lampen
  • Fernsehgeräte
  • Festbrennstoffkessel und Verbundanlagen aus einem Festbrennstoffkessel, Zusatzheizgeräte, Temperaturregler und Solareinrichtungen
  • gewerbliche Kühllagerschränke
  • Haushaltsbacköfen und - dunstabzugshauben
  • Haushaltsgeschirrspüler
  • Haushaltskühlgeräte
  • Haushaltswaschmaschinen
  • Haushaltswäschetrockner
  • Luftkonditionierer
  • Raumheizgeräte, Kombiheizgeräte, Verbundanlagen aus Raumheizgeräten, Temperaturregler und Solareinrichtungen sowie von Verbundanlagen aus Kombiheizgeräten, Temperaturreglern und Solareinrichtungen
  • Warmwasserbereiter, Warmwasserspeicher und Verbundanlagen aus Warmwasserbereitern und Solareinrichtungen
  • Wohnraumlüftungsgeräte

V. Achtung: Weitergehende Kennzeichnung bei konkreten Verkaufsangeboten!

Bei konkreten Verkaufsangeboten im Internet ( = es ist möglich, die Ware direkt in den Warenkorb legen) gelten weitaus umfassendere Vorgaben zur Energieverbrauchskennzeichnung!

So ist bei konkreten Verkaufsangeboten im Internet in der Nähe der Produktpreises

  • das elektronische Etikett sowie
  • das Produktdatenblatt

zu integrieren.

Umfassende Informationen zur Umsetzung der Energiekennzeichungsvorgaben am Beispiel von Waschmaschinen finden sie hier.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© Oleksiy Mark - Fotolia.com

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2 Kommentare

T
Tanja 30.03.2020, 10:44 Uhr
Frau
Ist eines der Kennzeichen auch außerhalb des Online-Shops relevant? z.B. auf Verkaufsdokumenten, Angeboten etc.?
P
Peter Mueller 09.10.2017, 11:38 Uhr
Reifen?
Greift die Kennzeichnungspflicht nicht auch für Reifen? Die Verordnung nimmt diese schließlich nicht aus!

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