Versandverbot nach der ChemVerbotsV für bestimmte chemische Stoffe und Gemische beachten
Nach der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV besteht für bestimmte chemische Stoffe und Gemische ein Versandverbot insbesondere gegenüber Verbrauchern. Betroffen sind auch gängige Erzeugnisse wie etwa Schleifpasten.
Worum geht es?
Für bestimmte chemische Stoffe und Gemische hat der Gesetzgeber mit der Vorschrift des § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV festgelegt, dass diese nur an einen eingeschränkten Personenkreis (Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten) im Versandwege abgegeben bzw. angeboten werden dürfen.
Umgekehrt bedeutet dies ein Verbot, solche Stoffe und Erzeugnisse außerhalb dieses Fachpublikums im Versandwege abzugeben oder zum Versand anzubieten. Insbesondere darf dann kein Versand an Verbraucher erfolgen bzw. angeboten werden.
Welche Stoffe und Gemische sind betroffen?
Von dem Versandverbot nach § 10 Abs. 1 ChemVerbotsV erfasst sind
- Stoffe und Gemische, die nach der CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 zu kennzeichnen sind mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr, und einem der folgenden Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372;
- Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und ammoniumnitrathaltige Gemische, die einer in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III, oder D IV zugeordnet werden können;
- Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
- Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
- Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4
Erläuterung der vorgenannten Gefahrenhinweise:
H340 „Kann genetische Defekte verursachen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350 „Kann Krebs erzeugen (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H350i „Kann bei Einatmen Krebs erzeugen.“, H360 „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen oder das Kind im Mutterleib schädigen (konkrete Wirkung angeben, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H360F „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H360D „Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360FD „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Fd „Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann vermutlich das Kind im Mutterleib schädigen.“, H360Df „Kann das Kind im Mutterleib schädigen. Kann vermutlich die Fruchtbarkeit beeinträchtigen.“, H370 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht).“, H372 „Schädigt die Organe (oder alle betroffenen Organe nennen, sofern bekannt) bei längerer oder wiederholter Exposition (Expositionsweg angeben, sofern schlüssig belegt ist, dass diese Gefahr bei keinem anderen Expositionsweg besteht
Auch Alltagsprodukte können hiervon betroffen sein
Onlinehändler müssen beachten, dass auch alltägliche Produkte wie etwa Schleifpasten betroffen sein können und dann im Versandweg ausschließlich an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender und öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten versendet werden dürfen.
Im Zweifel sollte der Hersteller um Stellungnahme gebeten wird, ob es sich bei der Ware um einen betroffenen Stoff bzw. betroffenes Gemisch handelt.
Fazit
Das (teilweise) Versandverbot sollte von Onlinehändlern unbedingt eingehalten werden.
Für diese Stoffe und Gemische ist der Onlinehandel gegenüber Verbrauchern damit so gut ausgeschlossen.
Wer sich als Händler nicht an diese Vorgabe hält, dem drohen behördliche Maßnahmen ebenso wie wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
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