Online-Shops: Häufiger Fehler bei nach Gewicht gestaffelten Versandkostenangaben
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"
Nach § 1 Abs.2 S.2 PAngVO sind Onlinehändler verpflichtet, neben dem Endpreis auch anzugeben, ob zusätzlich Versandkosten anfallen. Online-Händler, die ihre Versandkosten nach Gewicht staffeln, haben ihren Artikelbeschreibungen zwingend Gewichtsangaben beizufügen. Das gilt unter Umständen auch für die Produktübersichtsseite!
Immer wieder werden Online-Händler abgemahnt, die die Höhe der Versandkosten vom Gewicht ihrer Produkte abhängig machen. Das Problem: Oftmals enthalten die Produktbeschreibungen keine Gewichtsangaben, so dass die Kunden keine Möglichkeit haben, sich die Höhe der Versandkosten selbst zu errechnen.
Die wettbewerbsrechtliche Beanstandung eines Konkurrenten lautet dann etwa wie folgt:
„(…)Sie teilen zwar mit, dass zusätzliche Versandkosten anfallen. So haben Sie eine Tabelle eingefügt, auf der die Versandkosten nach Gewicht gestaffelt sind. In vielen Ihrer Angebote fehlt jedoch beim Artikel die Gewichtsangabe, so dass der Verbraucher hierdurch nicht schlauer geworden ist.(…)“
Update (10.03.2010) : Das Versandgewicht muss übrigens auch auf der Produktübersichtsseite angegeben sein, wenn dort bereit dem Kunden die Möglichkeit eröffnet wird, die Ware in den Warenkorb zu legen.
Fazit
Es ist rechtlich zulässig, die Versandkosten nach Gewicht zu staffeln, solange sichergestellt bleibt, dass der Verbraucher in der Lage ist, die Höhe der Versandkosten selbst (und dabei ohne größeren Aufwand) zu errechnen. Dies setzt voraus, dass der Online-Händler bei jedem seiner Artikel (u.U. auch bereits auf der Produktübersichtsseite, s.o.) konkrete Gewichtsangaben nennt.
Hinweis : Was haben Online-Händler bei der Preisdarstellung zu beachten? Informieren Sie sich hier.
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5 Kommentare
Reicht die Info:
Die Versandkosten per Paketdienst betragen je 30 kg € 12,-.
Sendungen über 30 kg werden auf mehrere Pakete hoch gerechnet und der Preis dementsprechend multipliziert.
Oder muss ich dem (meiner Meinung nach:"von Rechtswegen für blöd erklärtem") Verbraucher das jetzt in 30 kg Schritten erklären ?
Glückliche Weihnachten
Man ist den Abmahnhaien fast schutzlos ausgeliefert.
Nächstens erhalte ich noch eine Abmahnung, weil noch alte Rechtschreibung einsetze. Welch ein Land!