Das ABC der Versandkostentragung im aktuellen und künftigen Gewährleistungsrecht

Das ABC der Versandkostentragung im aktuellen und künftigen Gewährleistungsrecht
Stand: 12.10.2021 9 min 3

Weicht der Ist-Zustand eines gelieferten Produktes (vermeintlich) vom geschuldeten Soll-Zustand ab, werden Rechte und Pflichten von Händler und Verbraucher durch das gesetzliche Gewährleistungsrecht definiert. Für den Online-Handel von besonderer finanzieller Relevanz ist hierbei auch die Frage, wer im Gewährleistungsregime die Versandkosten für die Mängelprüfung, die Nacherfüllung und die Rückgabe defekter Sachen trägt. Die IT-Recht Kanzlei gibt einen Überblick über die Grundsätze der Versandkostentragung im Gewährleistungsrecht nach bisherigem, bis Ende 2021 geltenden und dem aktuellem Kaufrecht.

Bei der Erörterung der Frage, wer im Verhältnis Online-Händler – Verbraucher in (potenziellen) Gewährleistungsfällen anfallende Versandkosten zu tragen hat, muss zwischen den verschiedenen Konstellationen unterschieden werden, in denen im Regime der Mängelhaftung im E-Commerce überhaupt Versandkosten anfallen können.

Unterteilt wird insofern in die Versandkostentragung

  • bei der Einsendung zur Mängelprüfung
  • bei der Nacherfüllung (Lieferung eines mangelfreien Produkts oder Reparatur eines defekten Produkts)
  • bei der Rückgewähr eines defekten Produkts (entweder nach Lieferung einer neuen Sache oder wegen mangelbedingten Rücktritts bzw. Schadensersatzes statt der Leistung)

I. Die Versandkostentragung im Rahmen der Mängelprüfung

Vor der Anerkennung etwaiger Gewährleistungspflichten haben Händler das Recht, die als mangelhaft gerügte Kaufsache auf ihre Beschaffenheit und ihre Eignung zum bestimmungsgemäßen Gebrauch hin zu untersuchen und so die Begründetheit der Käufervorwürfe zu verifizieren.

Dieses Mangelprüfrecht soll den Händler in die Lage versetzen, die verkaufte Sache daraufhin zu untersuchen, ob der behauptete Mangel überhaupt besteht, ob er bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorgelegen hat, auf welcher Ursache er beruht sowie ob und auf welche Weise er beseitigt werden kann.

Im Fernabsatz kann dafür regelmäßig die Einsendung der vermeintlichen Mangelware verlangt werden (eine Ausnahme besteht gemäß EuGH, Urteil v. 23.05.2019 – Az. . C-52/18 bei sperrigen oder zerbrechlichen Gütern, für die dem Verbraucher eine Einsendung zu Prüfzwecken nicht zugemutet werden kann und die der Händler insofern vor Ort beim Verbraucher untersuchen muss).

Kann der Händler vom Käufer verlangen, die Sache gerügte Kaufsache zur Durchführung der Mängelprüfung an ihn zu versenden, ist fraglich, wer die hierfür anfallenden Versandkosten zu tragen hat. Die Kostenproblematik betrifft nicht ausschließlich die Hinsendekosten, sondern kann in gewissen Konstellationen auch für eine anfallende Rücksendung der Kaufsache relevant werden.

1.) Hinsendekosten

Wer im Wege der Einsendung einer Ware zur Mängelprüfung die Hinsendekosten zu tragen hat, hängt maßgeblich von der Begründetheit der Mängelrüge und mithin davon ab, ob ein Mangel tatsächlich vorliegt.

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a) Begründete Mängelrüge

Stellt der Händler im Wege der Mängelprüfung fest, dass das Produkt – wie vom Verbraucher behauptet – tatsächlich mangelhaft war, werden die ursprünglichen Einsendungskosten unmittelbar als „Kosten der Nacherfüllung“ qualifiziert. Diese muss gemäß § 439 Abs. 2 BGB stets der Händler tragen.

Ergibt eine Mängelprüfung nach Wareneinsendung die tatsächliche Mangelhaftigkeit, muss der Händler die Hinsendekosten für die Einsendung also übernehmen.

b) Unbegründete Mängelrüge

Ergibt die Mängelprüfung nach Einsendung der Ware hingegen, dass der vom Verbraucher behauptete Mangel tatsächlich nicht oder nicht bereits seit Gefahrübergang (Lieferung) besteht, liegt ein tatsächlicher Gewährleistungsfall nicht vor und dem Verbraucher stehen keine Gewährleistungsrechte zu.

Die Hinsendekosten für die Mängelprüfung bewegen sich außerhalb des Gewährleistungsregimes, sind damit keine Kosten der Nacherfüllung und müssen vom Verbraucher (der fälschlicherweise einen Gewährleistungsfall geltend gemacht hat, übernommen werden.

c) Allerdings: immer Vorschusspflicht des Händlers

Über die Begründetheit oder Unbegründetheit einer Mängelrüge kann ein Händler, der die Einsendung zur Mängelprüfung verlangt, logischerweise erst nach Durchführung der Prüfung entscheiden.

Dadurch steht aber auch erst nach der Prüfung fest, ob die erforderlichen Hinsendekosten als Kosten der Nacherfüllung von ihm oder als Kosten im Rahmen einer tatsächlich nicht bestehenden Gewährleistung vom Verbraucher zu tragen sind.

Damit der Verbraucher aber nicht durch eine anfängliche Kostenbelastung bei der Produkteinsendung zur Mängelprüfung von der Geltendmachung berechtigter Gewährleistungsansprüche abgehalten wird, muss der Händler für die Einsendekosten zur Mängelprüfung immer Vorschuss leisten.

Erweist sich die Mängelrüge als Ergebnis der Prüfung später als unbegründet, darf der Händler vom Verbraucher die Erstattung der übernommenen Hinsendekosten nach §812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB erst nachträglich verlangen, weil er für diese ohne den Rechtsgrund eines gewährleistungsauslösenden Sachmangels aufgekommen ist.

2.) Rücksendekosten nach Mängelprüfung

In zwei Konstellationen kann sich an die Durchführung einer Mängelprüfung die Rücksendung der Kaufsache an den Käufer anschließen.

Zum einen ist das immer dann der Fall, wenn das Ergebnis der Untersuchung die Mangelfreiheit und damit die Unbegründetheit der Mängelrüge ergibt. Dann steht die Sache nach wie vor im Eigentum des Käufers und muss an diesen zurückgeführt werden. Die Rücksendung kann der Händler hier stets von der vorherigen Erstattung der Retourkosten durch den Käufer abhängig machen, weil eine Gewährleistungspflicht seinerseits gerade nicht besteht.

Zum anderen kommt eine Rücksendung aber auch dann in Betracht, wenn der Käufer seiner Mängelrüge anfänglich die Bitte um Reparatur beistellt und sich die Rüge im Rahmen der Untersuchung als begründet herausstellt. Weil die Kaufsache bereits beim Händler belegen ist, kann er die Reparatur in Erfüllung seiner gesetzlichen Gewährleistungspflicht unmittelbar vornehmen und ist daraufhin verpflichtet, dem Käufer die wieder intakte Sache zukommen zu lassen. Die hierfür anfallenden Retourkosten sind bei berechtigten Reparaturgesuchen dann gemäß §439 Abs. 2 BGB allerdings vom Händler zu tragen, weil sie für die Erfüllung die Erfüllung von dessen erwiesener Nacherfüllungspflicht erforderlich sind.

3.) Einordnung nach neuem Kaufrecht seit dem 01.01.2022

Im Zuge der Kaufrechtsreform zum 01.01.2022 bleiben die oben genannten Grundsätze zur Versandkostentragung im Rahmen der Mängelprüfung vollständig erhalten. Es ändert sich rechtlich nichts.

Die einzige Besonderheit: die Pflicht des Käufers zur Bereitstellung des (vermeintlich) defekten Produkts zu Mängelprüfzwecken wird in einem neuen § 439 Abs. 5 BGB n.F. ausdrücklich gesetzlich geregelt.

II. Die Versandkostentragung im Rahmen der Nacherfüllung

Ist ein geliefertes Produkt tatsächlich mangelhaft oder wird dessen Mangelhaftigkeit zugunsten des Verbrauchers nicht widerlegbar gemäß § 477 BGB vermutet, ist der Händler primär zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) verpflichtet.

Der Verbraucher kann – grundsätzlich nach seiner Wahl – hier entweder die Reparatur des defekten Produkts durch den Händler oder die Lieferung eines neuen Produkts verlangen.

Sämtliche Versandkosten, die im Zuge der Nacherfüllung anfallen, sind nach eindeutiger Anordnung des § 439 Abs. 2 BGB vom Händler zu tragen.

Wünscht der Verbraucher die Reparatur, sind Einsendekosten zu Reparaturkosten und Rücksendekosten für das reparierte Produkt vom Händler zu übernehmen.

Wünscht der Verbraucher die Lieferung eines neuen Produkts, muss die Hinsendung ebenfalls auf Kosten des Händlers erfolgen.

An diesen Regelungen ändert sich durch das neue Kaufrecht zum 01.01.2022 nichts.

III. Die Versandkostentragung im Rahmen der Rückgabe defekter Produkte

Liegt ein Gewährleistungsfall vor, kann es in zwei Konstellationen zur Rückgabe des defekten Produkts durch den Verbraucher kommen.

1.) Rückgabe nach erfolgreicher Nachlieferung

Die erste Konstellation ist die, in welcher der Verbraucher im Wege der Nachlieferung auf seinen Wunsch hin ein mangelfreies Produkt erhalten hat und noch im Besitz des mangelhaften Produktes ist.

Nach § 439 Abs. 5 BGB kann der Händler hier vom Käufer die Rückgabe dieser mangelhaften Sache verlangen.

Dafür notwendige Versandkosten werden ebenfalls als „Kosten der Nacherfüllung“ eingeordnet und müssen vom Händler getragen werden.

2.) Rückgabe gegen Kaufpreisrückerstattung im Wege des Rücktritts/Schadensersatzes

Die zweite Konstellation adressiert Fälle, in denen

  • ein Händler entgegen seiner originären Pflicht nicht nacherfüllt hat
  • die Nacherfüllung unmöglich ist oder
  • die Nacherfüllung fehlgeschlagen (§ 440 BGB) ist

Hier stehen dem Verbraucher sodann die sekundären Rechte auf Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 437 Nr. 2, 323/326 Abs. 5, 346ff BGB) oder Schadensersatz statt der ganzen Leistung (§§ 280 Abs. 3, 281/283 BGB) zu.

In beiden Fällen ist die Rechtsfolge die Pflicht des Händlers, den Kaufpreis Zug-um-Zug gegen Rückgabe der mangelhaften Sache zurückzuzahlen.

Wer für die Rückgabe der mangelhaften Kaufsache die ggf. notwendigen Versandkosten zu tragen hat, ist derzeit im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt.

Nach herrschender Meinung wird aber davon ausgegangen, dass zumindest im Verhältnis zu Verbrauchern die Rückgewähr der mangelhaften Kaufsache nach einem mangelbedingten Rücktritt/einer mangelbedingten Schadensersatzforderung statt der Leistung auf Kosten des Händlers zu erfolgen hat. Damit soll verhindert werden, dass dem Verbraucher die Ausübung seiner gesetzlich zugestandenen Gewährleistungsrechte finanziell erschwert bzw. er von dieser Ausübung abgehalten wird.

3.) Beurteilung nach neuem Kaufrecht seit dem 01.01.2022

Nach dem neuen Kaufrecht ist die Rückgewähr der mangelhaften Kaufsache nach erfolgreicher Nachlieferung ebenfalls auf Kosten des Händlers zu vollziehen, d.h. der Händler trägt die hierfür notwendigen Versandkosten.

Neu ist, dass der Händler nach § 439 Abs. 6 Satz 2 BGB nicht zur das Recht, sondern vielmehr die Pflicht hat, nach der Nachlieferung die mangelhafte Sache auch tatsächlich zurückzunehmen. Damit soll einem Aufwand des Käufers entgegengewirkt werden, die mangelhafte Sache selbst entsorgen zu müssen. Auch sollen Wettbewerbsvorteile größerer Händler ausgeglichen werden, die es sich leisten können, Mangelware beim Verbraucher zu belassen, während kleinere Händler auf die Mangelware zur Mängelprüfung oder zum Lieferantenregress angewiesen sind.

In Bezug auf die verpflichtende Rückgabe der mangelhaften Sache nach Geltendmachung eines mangelbedingten Rücktritts/Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wird – zur Beilegung von Meinungsverschiedenheiten in Rechtsprechung und Literatur – ab dem 01.01.2022 durch einen neuen § 475 Abs. 6 BGB n.F. klargestellt, dass bei Verbrauchsgüterkäufen zwischen einem Händler und einem Verbraucher (also im B2C-Bereich) der Händler die Kosten der Rückgabe der mangelhaften Ware zu tragen hat.

Damit wird gesetzlich festgelegt, dass der Händler die Kosten für die Rücksendung der Mangelware nach Rücktritt/Schadensersatz statt der ganzen Leistung im Verhältnis zum Verbraucher zu tragen hat.

IV. Fazit

Das Gewährleistungsrecht kennt im Online-Handel verschiedene Konstellationen, in denen die Frage nach der Versandkostentragung relevant wird.

Während bei der Einsendung zur Mängelprüfung die Kostenauferlegung davon abhängt, ob die Mängelrüge des Verbrauchers berechtigt ist oder nicht, ist im Falle eines tatsächlichen Gewährleistungsfalls stets der Händler verpflichtet, etwaig anfallende Versandkosten zu übernehmen. Dies betrifft nicht nur Kosten für die Nacherfüllung (Reparatur oder Neulieferung), sondern auch für die Rücknahme der ursprünglichen Mangelware.

Durch das neue Kaufrecht seit dem 01.01.2022 werden diese Grundsätze nicht berührt oder abgeändert. Es werden nur bestimmte, bereits von der Rechtsprechung anerkannte Rechtsfolgen und Rechtssätze (etwa Recht des Händlers, die Bereitstellung der Mangelware zu Prüfzwecken zu fordern, sowie die Kostentragung des Händlers für die Rückgabe des defekten Produkts nach Rücktritt oder Schadensersatz durch den Verbraucher) gesetzlich zu Klarstellungszwecken kodifiziert.

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Bildquelle: pu_kibun / shutterstock.com

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3 Kommentare

v
van Bergen 05.08.2024, 15:58 Uhr
Weitere Kosten der Mängelprüfung
Hallo und guten Tag,

wie sieht es mit weiteren Kostenzur Mängelprüfung aus?

Sachverhalt: Kunde schickt Ware zur Mängelprüfung. Verkäufer kann diese nicht durchführen und leitet an Hersteller weiter.
Es wird kein mangel festgestellt und der Hersteller berechnet eine Pauschale für den Prüfaufwand.

Können diese Kosten dem Kunden, ebenso wie die Hin-und Rücksendekosten auch auferlegt werden?
M
Mirco 11.04.2024, 15:56 Uhr
Vielen Dank!
Vielen Dank für die großartige Übersicht.
Das hat mir sehr geholfen!
D
DSGVONerd 30.07.2022, 21:32 Uhr
Hinsendekosten, Erstattung bei Rücktitt?
Wie sieht das mit den Hinsendekosten (die Kosten des ersten Paketversands – also die Versandkosten, die anfallen, damit die Ware den Kunden überhaupt erreicht) bei einem Rücktritt nach fehlgeschlagener Nachbesserung aus?
Muss der Verkäufer diese erstatten?
Mich würde das eine kurze Begründung sowohl beim *nein* als auch beim *ja* interessieren.

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