„Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“: Nicht abmahnbarer Bagatellverstoß

„Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart“: Nicht abmahnbarer Bagatellverstoß
von Mag. iur Christoph Engel
13.01.2012 | Lesezeit: 2 min

Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Preisangabenverordnung"

Eine AGB-Klausel, nach der Versandkosten ins Ausland individuell vereinbart werden sollen, verstößt zwar gegen das Gebot der Preisklarheit, stellt jedoch nur eine Bagatelle dar – so das OLG Frankfurt a.M.. Der lautere Wettbewerb werde hierdurch nicht spürbar beeinträchtigt, sodass eine Abmahnung in dieser Sache nicht gerechtfertigt sei (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11).

Dem Beschluss vorausgegangen war die gerichtliche Überprüfung der folgenden AGB-Klausel:

„Bei Lieferung ins Ausland werden die Versandkosten individuell vereinbart.“

Diese Regelung verstößt zwar grundsätzlich gegen die §§ 1 Abs. 2, 2 PAngV; jedoch ist hier die Bagatellgrenze des § 3 UWG nach Ansicht der Richter aus Frankfurt nicht überschritten worden, sodass im Ergebnis kein Unterlassungsanspruch der Konkurrenz gegen den Händler besteht (vgl. OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 27.07.2011, Az. 6 W 55/11):

„Soweit die Antragstellerin der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen § 1 II, 2 PAngV vorwirft, weil das beanstandete Internetangebot […] die Kosten für einen Versand in das europäische Ausland nicht hinreichend ausweise, fehlt es jedenfalls einer spürbaren Beeinträchtigung von Verbraucherinteressen i.S.v. § 3 I, II UWG. Die sich aus der Preisangabenverordnung ergebenden Verpflichtungen gelten nur für Preisangaben gegenüber im Inland ansässigen Verbrauchern. Fälle, in denen inländische Verbraucher anlässlich eines Kaufs bei der Antragsgegnerin einen Versand des Kaufgegenstands an eine ausländische Adresse wünschen, sind zwar denkbar; sie sind jedoch derart selten, dass der beanstandete Preisangabenverstoß unterhalb der Bagatellgrenze des § 3 I, II UWG anzusiedeln ist.“

Achtung: Onlinehändler, die ins Ausland liefern, sollten grundsätzlich transparente und nachvollziehbare Lieferkosten auch für ausländische Ziele angeben; wer dies versäumt oder aus anderen Gründen unterlassen hat, muss schnell als Zielscheibe für Abmahnungen herhalten.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
© mipan - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Weitere News

Grundpreis pro Stück - ist dies verpflichtend?
(20.11.2024, 16:00 Uhr)
Grundpreis pro Stück - ist dies verpflichtend?
Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich!
(18.11.2024, 16:07 Uhr)
Grundpreise für Wolle, Garn und Stoffe erforderlich!
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV (Update)
(08.10.2024, 12:45 Uhr)
Pflichten bei Preisermäßigungen im Online-Handel nach PAngV (Update)
Da ist was krumm: Rabattwerbung von Aldi für Bananen fällt beim EuGH durch
(04.10.2024, 15:52 Uhr)
Da ist was krumm: Rabattwerbung von Aldi für Bananen fällt beim EuGH durch
LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig
(23.09.2024, 11:38 Uhr)
LG Berlin: Lagergebühren als Zusatzkosten im Online-Shop unzulässig
LG Amberg: Grundsatzentscheidung zur Darstellung von Preisermäßigungen (irreführender „Referenzpreis“)
(31.07.2024, 09:20 Uhr)
LG Amberg: Grundsatzentscheidung zur Darstellung von Preisermäßigungen (irreführender „Referenzpreis“)
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei