Quick-Guide: Newsletter rechtssicher an Bestandskunden verschicken
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "Rechtssichere E-Mail-Werbung: So geht's!" veröffentlicht.
Sie möchten Newsletter an Ihre Bestandskunden versenden, ohne zuvor um deren Einwilligung zu bitten? Unter bestimmten Voraussetzungen ist das möglich. Wir zeigen Ihnen, welche gesetzlichen Vorgaben Sie beachten müssen und stellen hilfreiche Musterformulierungen zur Verfügung.
Inhaltsverzeichnis
- I. Newsletterversand ohne Einwilligung an Bestandskunden
- 1.) Besonderes Augenmerk: Information im Bestellprozess
- 2.) Muster-Pflichthinweis für den Bestellprozess
- II. Sonderfall: Übersendung von Newslettern mit Newsletter-Tracking
- III. Inhaltliche Anforderungen an den Newsletter
- 1.) Impressumspflicht
- 2.) Widerspruchshinweis in jeder Bestandskunden-Werbemail
- IV. Muster für Abmeldebestätigungs-Mail
I. Newsletterversand ohne Einwilligung an Bestandskunden
Prinzipiell ist es rechtlich zulässig, Newsletter an Bestandskunden ohne vorherige Einwilligung zu versenden (sog. 'Bestandskundenprivileg').
Ein solcher Newsletter ohne ausdrückliche Einwilligung darf jedoch "nur" verschickt werden, wenn
- Sie die E-Mail-Adresse Ihres Kunden im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten haben,
- Sie nur für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen werben,
- der Kunde dieser Verwendung nicht widersprochen hat,
- der Kunde bei der Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung auf sein Widerspruchsrecht hingewiesen wurde, und
- dies in Ihrer Datenschutzerklärung geregelt ist.
1.) Besonderes Augenmerk: Information im Bestellprozess
Die Anforderung, die bei den obigen kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen oftmals außer Acht gelassen wird, ist der verpflichtende Hinweis auf die Bestandskundenwerbemöglichkeit und das diesbezügliche Widerspruchsrecht bereits bei Erhebung der Mailadresse.
Wer Mail-Werbung an Bestandskunden ohne Einwilligung versenden will, muss im Checkout seines Online-Shops im Bestellformular also zwingend auf die beabsichtigte werbliche Nutzung und auf die Widerspruchsmöglichkeit hinweisen.
2.) Muster-Pflichthinweis für den Bestellprozess
Folgende Formulierung bietet sich hierfür an:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
II. Sonderfall: Übersendung von Newslettern mit Newsletter-Tracking
Das oben genannte Bestandskundenprivileg zur Versendung von Newslettern ohne ausdrückliche Einwilligung umfasst jedoch nicht die Messung von Öffnungs- und Klickraten bzw. Profilingmaßnahmen.
Für diese Tracking- und Profilingmaßnahmen besteht nach wie vor eine Einwilligungspflicht, sodass hierfür eine gesonderte Einwilligung eingeholt werden muss.
Eine nachvertragliche Kontaktaufnahme (per E-Mail) zum Zwecke der Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen ist unzulässig, da eine solche Kontaktaufnahme Ihrerseits bereits einer Einwilligung bedarf.
Der Bestandskundenwerbehinweis inkl. der Einwilligungserklärung für das Newsletter-Tracking, der im Bestellformular des Checkouts bei der erstmaligen Erhebung der Mailadresse dargestellt werden müsste, könnte wie folgt lauten:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Willigt der Bestandskunde nicht ein, können Sie zwar auf Basis des Bestandskundenprivilegs Newsletter für eigene, ähnliche Waren versenden, diese dürfen aber sodann nicht mit Technologien zur Öffnungs- und Klickratenmessung ausgestattet sein.
Kopplungsverbot beachten
Das Kopplungsverbot (Art. 7 Abs. 4 DSGVO) sieht vor, dass die Erteilung der Einwilligung nicht zur Bedingung für den Vertragsschluss gemacht werden darf, wenn diese für den Vertrag nicht notwendig zwingend notwendig ist. Koppeln Sie daher nicht die Einholung einer Einwilligung in Tracking- und Profilingmaßnahmen mit dem Abschluss des Bestellvorgangs.
III. Inhaltliche Anforderungen an den Newsletter
Auch bei der inhaltlichen Gestaltung von Newslettern sind einige Punkte zu beachten, die im folgenden Abschnitt kurz dargestellt werden:
1.) Impressumspflicht
Newsletter sind Telemedien, sodass in Bezug auf das Impressum dieselben Pflichten wie in einem Webshop gelten. Rechtlich sind Newsletter oftmals als Geschäftsbriefe einzustufen, sodass eine bloße Verlinkung auf das Impressum nicht genügt.
2.) Widerspruchshinweis in jeder Bestandskunden-Werbemail
Neben dem Hinweis bei der originären Erhebung der Mailadresse im Rahmen einer Online-Bestellung ist der Empfänger von Mail-Bestandskundenwerbung auch am Ende einer jeden derartigen Mail über sein jederzeitiges Widerspruchsrecht zu informieren.
Hierfür empfiehlt sich die Einrichtung einer "Abbestellen-Funktion" am Ende jeder Mail, die mit folgendem Hinweis gepaart wird:
Sie erhalten diese Mail, weil wir Sie als Bestandskunden gemäß § 7 Abs. 3 UWG informieren dürfen. Wenn Sie keine weiteren derartigen E-Mails von uns erhalten möchten, klicke bitte hier: ____
IV. Muster für Abmeldebestätigungs-Mail
Die Abmeldebestätigungs-Mail könnte etwa wie folgt formuliert sein:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Hinweise:
- Eine Abmeldebestätigungs-Mail ist rechtlich nicht zwingend. Eine Bestätigung im Browser, etwa nach Nutzung des Abmeldelinks, wäre ausreichend.
- Die Abmeldebestätigungs-Mail selbst darf keinerlei Werbung (wie z.B. Artikelangebote des Händlers, Veranstaltungshinweise, Sonderangebote, Link zu Facebook etc.) enthalten. Dazu gehören auch Formulierungen wie etwa: "Wir würden uns freuen, wenn Sie sich später wieder für unsere Produkte interessieren.”
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Robbiya
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1 Kommentar
In den meisten Fällen gab es beim Checkout bzw. bei der Registrierung (immer häufiger keine Gastbestellung möglich) eine Checkbox mit der Frage, ob ich einverstanden bin, zukünftig Informationen zum Angebot des Händlers zu erhalten.
Die Checkboxen klicke ich NIE an. Ganz bewußt nicht.
Leider fehlt die die Gegen-Checkbox für "nicht einverstanden".
Wenn nun jeder Händler berechtigt ist, mich den Kram zu schicken, nur weil ich einmal im Leben etwas bei ihm gekauft habe, wozu dann überhaupt diese Frage beim Checkout? Vor allem, wenn es scheinbar völlig egal ist, ob man sie anklickt?
Müßte der Händler eine fehlende Bestätigung auf die ausdrückliche Frage nicht von vornherein als Ablehnung auffassen?