Verpackungslizenzierung – Rechte und Pflichten im Onlinehandel

Onlinehändler liefern einen Großteil ihrer Produkte in Verpackungen an den privaten oder gewerblichen Endverbraucher. Damit sind sie in Deutschland gemäß Verpackungsverordnung dazu verpflichtet, die Rücknahme und Verwertung des eingesetzten Verpackungsmaterials sicherzustellen. Diese so genannte Lizenzierungsplicht gilt auch für Produktverpackungen, die aus dem Ausland importiert und in Deutschland in Verkehr gebracht werden.
Da es jedoch den Verpflichteten nicht zumutbar wäre, ihre Verpackungen persönlich bei ihren Kunden einzusammeln und einer anschließenden Verwertung zuzuführen, sieht die Verpackungsverordnung die Beauftragung eines dualen Systems vor, das diese Pflichten übernimmt (sogenannte Verpackungslizenzierung). Die Hersteller/Vertreiber von Verpackungen zahlen für diese Dienstleistung ein Lizenzentgelt an das duale System. Das Entgelt bemisst sich an Gewicht, Materialart und Menge der in Verkehr gebrachten Verpackungen. Anschließend stellt das duale System die Sammlung, Sortierung und Verwertung der Verpackungen sicher. Im Gegenzug erhält der Onlinehändler einen Nachweis für alle von ihm beteiligten Verkaufsverpackungen in Form einer Mengenbescheinigung.
Keine Frei- oder Mindestmengen
Dabei ist zu beachten: Es gibt keine Frei- oder Mindestmengen – auch kleinste Mengen an Verkaufsverpackungen müssen an einem dualen System beteiligt werden. Wer seine Verkaufsverpackungen nicht ordnungsgemäß lizenziert, verstößt gegen die Verpackungsverordnung. Als Folge kann es zu Abmahnungen und/oder Bußgeldern von bis zu 100.000 Euro sowie einem bundesweiten Verbot, Verkaufsverpackungen an private Endverbraucher abzugeben, kommen.
Wie funktioniert die Lizenzierung?
1. Zunächst müssen die Materialien der Verkaufsverpackungen (z. B. Papier, Kunststoff, Aluminium) und deren Gewichte bestimmt werden.
2. Anschließend muss die Jahresmenge je Materialfraktion errechnet werden. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelgewicht je Material multipliziert mit der geplanten Jahresmenge an Verpackungen. Auf dieser Basis kann ein Angebot bei einem dualen System eingeholt werden.
3. Nach Vertragsabschluss übernimmt das duale System die Sammlung und Verwertung der Verkaufsverpackungen. Hersteller bzw. Vertreiber kommen dadurch ihren rechtlichen Pflichten nach.
Unser Tipp: activate – by Reclay für die einfache Verpackungslizenzierung
Insbesondere für Onlinehändler mit geringeren Verpackungsmengen ist die Verpackungslizenzierung oftmals ein notwendiges Übel. Hier schafft das Online-Portal activate – by Reclay Abhilfe. Das Unternehmen activate, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen:
Nach einer kurzen Registrierung auf https://activate.reclay.de folgt die Angabe der Verpackungsmengen je Materialfraktion, anhand derer das Portal den Preis für die Rücknahme und Verwertung berechnet. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhält der Kunde seine Mengenbescheinigung und seine Rechnung. Er kann dabei selbst entscheiden, ob er seine gesamten Jahresmengen auf einmal lizenziert oder den Vorgang unterjährig wiederholt. Ein Video auf der Seite erklärt anschaulich alle Schritte.
Empfehlung: Sie möchten bei der Reclay Group Ihre Verpackungen günstig lizenzieren?
Activate ist auf kleinere Kunden und den Online-/Versandhändler spezialisiert. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden. Es gibt keine Mindestmengen oder Mindestgebühren und die Kunden werden nicht über einen längeren Zeitraum vertraglich gebunden.
Wie auch im letzten Jahr erhalten die Kunden auf ihre frühzeitige Bestellung einen 25%-Frühlizenzierer-Rabatt.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 8%. Der Gutscheincode ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LE2020ITK
Den Online-Shop können Sie über folgenden Link erreichen: activate.reclay.de
Weitere Vorteile von activate: Es muss kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden. Auch ist die Lizenzierung bereits für kleinste Mengen ab einem Kilogramm im Jahr möglich, ohne an Pauschalpreise gebunden zu sein.
Im Rahmen der neu geschlossenen Partnerschaft mit der IT-Recht Kanzlei wurde eine Kombination aus Quartals- und Sonderrabatt (Gutscheincode) vereinbart, die für Mandanten der Kanzlei exklusive Konditionen bereithält.
Bequeme Lizenzierung auch in Österreich
In Österreich gibt es ähnliche Regelungen wie in Deutschland. Auch hier müssen Händler und Inverkehrbringer bereits Kleinstmengen lizenzieren. Reclay bietet activate daher ebenfalls im Nachbarland an. Unter https://activate.reclay.at/ können Hersteller und Vertreiber ihre Verpackungen auch in Österreich einfach und rechtssicher lizenzieren.
Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
- Günstige Preise: Im Vergleich zu anderen Anbietern ist der Shop activate – by Reclay um bis zu 50 % günstiger. Darüber hinaus gibt es keinen Mindestbestellwert. Dies garantiert faire Preise auch für kleine Mengen.
- Keine Vertragsbindung: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen
- Lizenzierung „to go“: Einfache Bedienung, kein lästiger Papierkram. Nach Abschluss erhalten Sie sofort Ihre Mengenbestätigung.
- Keine versteckten Verpflichtungen: Sie lizenzieren nur die Verpackungsmenge, die Sie tatsächlich in Verkehr bringen – wann und wie oft Sie möchten.
- 100 % Rechtssicherheit: Der Reclay Group vertrauen seit mehr als zehn Jahren über 3.000 Kunden aus Handel, Industrie und Gewerbe bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Verkaufs- und Transportverpackungen. Alle Mengen werden zu 100 % beim dualen System der Unternehmensgruppe lizenziert.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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9 Kommentare
Muss ich mich dafür tatsächlich registrieren? Diese Kartons werden nie zurückgenommen - sondern meine Kunden entsorgen das im Altpapier.
Leider habe ich zu dieser Frage keinerlei Antwort wirklich gefunden.
bin ich dazu verpflichtet in den AGB oder im Impressum mitzuteilen bei welchen Anbieter ich meine Verpackungen lizenziere oder reicht ein Nachweis auf Anfrage aus?
Vielen Dank!
Marcel J.
in der Amazon Information steht aber ja explizit drin dass es dabei nur um das Amazon Verpackungs und Versandmaterial geht.
Ich denke bei einem eigenen Produktkarton muss man nach wie vor eine Lizenzgebühr entrichten.
Wie seht ihr das jedoch in folgendem Fall:
Mein Produkt wird in einer Tragetasche versendet die zum Produkt dazu gehört und nicht zum Wegschmeißen gedacht ist. Dadurch dass es sich dabei ja eig. nur um ein Produkt mit einer Aufbewahrungsmöglichkeit handelt, bin ich der Meinung dass hier die Lizenzierung von Amazon für ihre Versandverpackung (Karton/Päckchen) ausreicht?
Aber wir schaut es mit den Kartons bei Anlieferung der Ware an Amazon auf Paletten aus? Ich könnte mir vorstellen dass diese irgendwie in den Besitz von Amazon übergehen bzw. mit deren Lizenzgebühren abgedeckt sind. Sie sind ja auch diejenigen die sie dann irgendwann entsorgen wenn alle Produkte verkauft sind.
Danke im Voraus!
Schönen Sonntag...
Gruß
Carlo
("Amazon kommt Verpflichtungen, die sich laut Verpackungsverordnung aus dem Inverkehrbringen der Amazon-Transport- und Verkaufsverpackungen an Endkunden ergeben, nach. Dies gilt auch für Warensendungen an unsere Endkunden, die Produkte von Händlern, die Versand durch Amazon nutzen, enthalten. Händler, die Versand durch Amazon nutzen, brauchen daher über Amazon-Versandkartons und Füllmaterial nicht zusätzlich zu berichten.")
Abhängig von der Art des Logos könnte bereits eine Lizenzierung der Kartons durch deren Hersteller/Vertreiber erfolgt sein. Hier müsste man zunächst aber wissen, um was für ein Recycling-Logo es sich handelt. Ist es z. B. unser Reclay Loop oder Der Grüne Punkt, könnte unterstellt werden, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System stattgefunden hat, sonst dürfen diese Logos nicht verwendet werden.
Handelt es sich hingegen z. B. um das Resy Zeichen
oder das Möbius Loop
ist nicht davon auszugehen, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System erfolgt ist. In diesen Fällen sollte bei dem Hersteller/Vertreiber der Versandkartons nachgefragt werden, ob bereits eine Lizenzierung erfolgt ist, um rechtssicher agieren zu können.
ich kaufe beim Händler speziellen Versandkarton auf dem Recycling logo schon drauf steht.
Muss ich trotzdem eine Lizensierung kaufen?
Danke.
Bzgl. des zweiten Punktes führt die geltende LAGA M37 mit Stand 09/2015 unter Ziff. 2.1 auf S. 10 f. aus:
Der Systembeteiligungspflicht unterliegen:
- diejenigen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel einsetzen. Die Systembeteiligungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verkaufsverpackungen schon einmal in ein System nach § 6 Abs. 3 eingebracht und sie noch nicht von einem System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt; …
Das heißt, eine Doppellizenzierung hat nicht zu erfolgen. Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf auch nachweisen können, dass eine Lizenzierung tatsächlich erfolgt ist.
Die LAGA M37 finden Sie hier: http://www.laga-online.de/servlet/is/23874/2015-09-23_LAGA_M37.pdf?command=downloadContent&filename=2015-09-23_LAGA_M37.pdf
Falls das zweite, wie sieht es auch, wenn ein kleinerer Onlinehändler grundsätzlich nur bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen erneut verwendet? Beispiel: Onlinehändler erhält von seinen Lieferanten Ware und lagert die Verpackungsmaterialien zwischen, diese verwendet er dann für den eigenen Versand an Endverbraucher weiter. Grundsätzlich würden diese Verpackungen bereits von den Distributoren (Großhändlern) lizensiert. Eine erneute Lizensierung durch den kleinen Onlinehändler würde demnach eine unnötige Doppelabgabe pro Verpackung bedeuten.