Verpackungsverordnung: Große FAQ-Sammlung zur Verpackungsverordnung (Update)
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Aktuellere Informationen zum Thema finden Sie hier: "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)"
Gerade in den letzten Monaten haben uns wieder diverse Anfragen zum Thema "Verpackungsverordnung und Lizenzierungspflicht" erreicht. Viele Online-Händler beschäftigen sich aktuell wieder mit der Frage, ob der Anschluss an einen Entsorgungsdienstleister zwingend ist und welche Kosten dies verursacht. Die IT-Recht Kanzlei hat in Kooperation mit ihrem Kooperationspartner, Reclay activate – by Reclay, die wichtigsten und interessantesten Fragen zur Verpackungsverordnung (die 2019 durch das Verpackungsgesetz abgelöst wird) zusammengestellt und beantwortet.
Inhaltsverzeichnis
- I. Definitionen und rechtliche Grundsätze
- Frage: Nach welchem Gesetz bin ich zur Rücknahme der von mir in Verkehr gebrachten Verpackungen verpflichtet?
- Frage: Gilt die Verordnung auch im B2B-Bereich?
- Frage: Sind Versandkartons, Umschläge etc. auch Verkaufsverpackungen?
- Frage: Geht es bei der Verpackungsverordnung grundsätzlich um die Verkaufsverpackungen der Ware (Retail) oder um die Umverpackung für den Versand?
- Frage: Unter welchen Umständen könnte ein Händler NICHT der Verpackungslizenzierung unterliegen?
- Frage: Was sind duale Systeme?
- Frage: Was bedeutet der Begriff „lizenzieren“?
- Frage: Was sind Transportverpackungen?
- Frage: Was ist ein Endverbraucher?
- Frage: Wie können Verpackungen lizenziert werden?
- II. Frei- bzw. Mindestmengen
- Frage: Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungslizenzierung?
- Frage: Muss ich mich an einem dualen System beteiligen, auch wenn ich weniger als 50 Tonnen Kartonage und Verpackungen pro Jahr in Umlauf bringe?
- Frage: Was wäre, wenn ein Händler Mehrwerkverpackungen (z. B. hochstabile Klappboxen mit ggf. Pfandsystem) nutzt? Reduzieren sich hierdurch nur die Gesamtmengen?
- Frage: Muss jeder eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben?
- III. Online-Handel
- Frage: Sind auch private eBay-Verkäufer von dieser Verpackungsverordnung betroffen?
- Frage: Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben der Verpackungsverordnung einhalten oder werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung unterschiedlich behandelt?
- Frage: Ich liefere ausschließlich über Amazon FBA Waren an meine Kunden. Die Versandverpackungen werden von Amazon beschafft und mir in Rechnung gestellt. Benötige ich eine Verpackungslizenzierung?
- Frage: Ich betreibe einen Online- und eBay-Shop und verschicke am Tag ca. 10 bis 20 Pakete. Ich habe bis heute noch kein Verpackungsmaterial eingekauft. Entweder verwende ich die Umverpackungen meiner Lieferanten wieder, nutze die Originalverpackung des Artikels (diese wird durch Klebeband verklebt) oder zu 80 % gebrauchte Schuhkartons, die ich von einem Schuhcenter bekomme, da dieses die Schuhkartons sonst entsorgen würde. Muss ich hier etwas lizenzieren?
- Frage: Wie verhält es sich, wenn man Dropshipping als Händler nutzt? Die Ware wird ja nicht von einem selber in den Verkehr gebracht, sondern z. B. durch den Großhändler oder Hersteller. Sofern diese bereits Gebühren dafür entrichten, würde hier pro Sendung ja doppelt abkassiert.
- IV. Bereits lizenzierte Verpackungen/Gebrauchte Verpackungen
- Frage: Muss ich mich an einem dualen System beteiligen, wenn ich ausschließlich Versandkartons und Versandtaschen verwende, die vom Hersteller bereits lizenziert sind?
- Frage: Gibt es Verpackungsanbieter, die Verpackungen mit dem Grünen Punkt bzw. bereits bei einem dualen System lizenzierte Verpackungen und Füllmaterialien anbieten?
- Frage: Was ist, wenn ich nur gebrauchte Kartons von Herstellern oder Dritten verwende und als Füllmaterial zu altem Zeitungspapier greife?
- V. Strafen/Abmahnungen
- Frage: Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mich nicht an die Verpackungsverordnung halte?
- Frage: Ab wann muss ich als Online-Händler mit Abmahnungen zu dem Thema rechnen?
- Frage: Wer kontrolliert, ob ich meine Verpackungen bei einem dualen System bzw. einem Rücknahmesystem für Transportverpackungen anmelde (lizenziere)?
- Frage: Wie schaut es aus, wenn mein Lieferant, welcher in meinem Namen die Ware an meinen Endkunden versendet, nicht diese Lizenzierung durchführt? Kann ich dafür verantwortlich gemacht werden?
- VI. Vertragsabschluss mit dualen Systemen
- Frage: Was konkret bedeutet ein solcher Vertragsschluss mit einem dualen System?
- Frage: Sie schreiben in Ihrem Artikel, dass jeder Verkäufer Buch über die Mengen führen muss, die er in den Verkehr bringt. Haben duale Systeme hierfür ein geeignetes Tool, das mir dabei hilft?
- Frage: Warum muss der Händler die Entsorgung nochmal zahlen, wenn der Verbraucher dies ebenfalls mit seinen kommunalen Entsorgungsgebühren machen muss?
- Frage: Wie wird die Wiederverwendung von Verpackung in diesem Konzept berücksichtigt? Beispiel: Ein nennenswerter Teil, der bei uns für Sendungen verwendet wird, ist Kartonnage, die beim Lieferanten ohnehin bereits einmal genutzt wurde – z. B. Umkartons aus Anlieferung werden erneut zum Versenden verwendet.
- VII. Lizenzierungssymbole/Hinweispflichten
- Frage: Gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, auf die Rücknahme von Verpackungen hinzuweisen (im Katalog bzw. auf der Internetseite) und die Rücknahme dann selbstständig zu regeln?
- Frage: Woher weiß ich, welche Unternehmen ihre Verpackungen bereits lizenziert haben und welche nicht?
- Frage: Ist ein Hinweis auf die Lizenzierung auf meiner Website, in den AGBs oder im Impressum notwendig?
- Frage: Wenn ich beim Händler einen speziellen Versandkarton kaufe, auf dem ein Recycling-Logo bereits abgebildet ist, muss ich trotzdem eine Lizenzierung durchführen?
- VIII. activate – by Reclay
- Frage: Die IT-Recht Kanzlei kooperiert mit activate – by Reclay (https://www.it-recht-kanzlei.de/reclay-kooperation-it-recht-kanzlei.html). Was ist das und wie funktioniert die Lizenzierung über activate – by Reclay?
- Frage: Welche Vorteile bietet activate – by Reclay im Vergleich zu anderen Portalen?
- IX. Verpackungslizenzierung im Ausland
- Frage: Was muss ich beachten, wenn ich meine Verpackungen ins Ausland versende?
- Frage: Wie verhält es sich mit Verkaufsverpackungen, wenn die Waren fertig verpackt von Lieferanten außerhalb Deutschlands (sowohl Europa als weltweit) bezogen werden? Müssen diese ebenfalls lizenziert werden?
- X. Weitere Themen/spezielle Kundenfragen
- Frage: Früher genügte auch ein Hinweis, dass die Verpackungen vom Käufer an mich zurückgeschickt werden können und ich diese dann entsprechend entsorge. Ist das nicht mehr zulässig und muss man zwingend ein Unternehmen einschalten? Wie sieht es mit der Batterieverordnung aus? Ich kann leider nirgendwo in Ihrem Portal einen Hinweis darauf finden. Wo müssen die Hinweise für Verpackungslizensierung und Batterieverordnung eingefügt werden? Unter den AGB oder an anderer Stelle?
- Frage: Ich verkaufe sowohl an Endkunden als auch an Wiederverkäufer. Nach meiner Logik dürfte die Notwendigkeit der Verpackungslizenzierung nur den Teil meiner Verkäufe betreffen, der direkt an Endkunden ausgeliefert wird. Ist das so korrekt?
- Frage: Über meinen Online-Shop vermittle ich Druckaufträge, produziere jedoch nicht selbst. Der Produzent verschickt die Ware direkt an meine Kunden. Muss ich für diesen Fall trotzdem die Verpackungen lizenzieren?
- Frage: Was ist die preiswerteste Lösung, um die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten?
- XI. Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
I. Definitionen und rechtliche Grundsätze
Frage: Nach welchem Gesetz bin ich zur Rücknahme der von mir in Verkehr gebrachten Verpackungen verpflichtet?
Diese Verpflichtung stammt aus der sog. Verpackungsverordnung (VerpackV), welche in der aktuellen Fassung am 17. Juli 2014 verabschiedet wurde.
Ausgangspunkt der Verpackungsverordnung ist der Grundsatz der Produktverantwortung. Danach ist derjenige, der Verpackungen in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.
Alle Hersteller und Vertreiber, die mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, in Verkehr bringen, müssen für eine flächendeckende Rücknahme aufkommen. Nach § 6 Abs. 3 VerpackV sind Sie daher verpflichtet, sich an einem oder mehreren dualen Systemen zu beteiligen. Diese Systeme übernehmen nach Zahlung einer Lizenzierungsgebühr die flächendeckende Rücknahme für sie.
Die Pflicht zur Lizenzierung trifft nur diejenigen Vertreiber und Händler, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen erstmals in Verkehr bringen.
Für Hersteller und Vertreiber von Transportverpackungen gibt es keine Beteiligungspflicht an einem dualen System. Sie sind verpflichtet, die Transportverpackungen zurückzunehmen und können sich dafür auch eines Dritten, z. B. eines Rücknahmesystems, bedienen.
Frage: Gilt die Verordnung auch im B2B-Bereich?
Ja, das ist grundsätzlich richtig. Als Verkaufsverpackungen gelten grundsätzlich alle Verpackungen, die beim Endverbraucher anfallen. Die Verpackungsverordnung unterscheidet allerdings zwischen „privatem Endverbraucher“ und „gewerblichem Endverbraucher“. Händler, die mit Ware befüllte Verkaufsverpackungen, die typischerweise beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringen, müssen sich zwingend an einem dualen System beteiligen, das die Rücknahme und Verwertung ihrer Verpackungen sicherstellt. Letztvertreiber von Verkaufsverpackungen, die bei einem gewerblichen Endverbraucher anfallen, sind lediglich verpflichtet, vom Endverbraucher gebrauchte, restentleerte Verkaufsverpackungen am Ort der tatsächlichen Übergabe oder in dessen unmittelbarer Nähe unentgeltlich zurückzunehmen und einer Verwertung zuzuführen.
Dabei ist wichtig zu beachten, dass unter den Begriff „private Endverbraucher“ sowohl Haushaltungen als auch sogenannte vergleichbare Anfallstellen fallen. Dies sind z. B Gaststätten, Hotels, Kantinen, Verwaltungen, Kasernen, Krankenhäuser, Bildungseinrichtungen, karitative Einrichtungen, Freiberufler und typische Anfallstellen des Kulturbereichs wie Kinos, Opern und Museen, sowie des Freizeitbereichs wie Ferienanlagen, Freizeitparks, Sportstadien und Raststätten. Alle Verpackungen, die dort anfallen, müssen also zwingend bei einem dualen System lizenziert werden.
Frage: Sind Versandkartons, Umschläge etc. auch Verkaufsverpackungen?
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 Verpackungsverordnung sind Verkaufsverpackungen alle Verpackungen, die als Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen. Das bedeutet, auch mit Ware befüllte Versandkartons, Polsterumschläge oder sonstige Umschläge als Verkaufsverpackungen bei einem dualen System zu beteiligen sind. Werden die Umschläge aber verwendet, um Briefe zu versenden, ist keine Lizenzierung erforderlich.
Frage: Geht es bei der Verpackungsverordnung grundsätzlich um die Verkaufsverpackungen der Ware (Retail) oder um die Umverpackung für den Versand?
Falls Letzteres der Fall ist, wie sieht es dann aus, wenn ein kleinerer Onlinehändler grundsätzlich nur bereits in Verkehr gebrachte Verpackungen erneut verwendet?
Beispiel: Ein Onlinehändler erhält von seinen Lieferanten Ware und lagert die Verpackungsmaterialien zwischen, diese verwendet er dann für den eigenen Versand an Endverbraucher weiter. Grundsätzlich wurden diese Verpackungen bereits von den Distributoren (Großhändlern) lizenziert. Eine erneute Lizenzierung durch den kleinen Onlinehändler würde demnach eine unnötige Doppelabgabe pro Verpackung bedeuten.
Es ist sowohl die direkte Verpackung der Ware als auch die Versandverpackung, mit der die Ware versandt wird, bei einem dualen System zu beteiligen.
Bzgl. des zweiten Punktes führt die geltende LAGA M37 mit Stand 09/2015 unter Ziff. 2.1 auf S. 10 f. aus:
Der Systembeteiligungspflicht unterliegen diejenigen, die gebrauchte Verkaufsverpackungen als Versandmaterial im Versand- und Internethandel einsetzen.
Die Systembeteiligungspflicht besteht dann nicht, wenn die gebrauchten Verkaufsverpackungen schon einmal in ein System nach § 6 Abs. 3 eingebracht und sie noch nicht von einem System erfasst wurden. Die Darlegungslast liegt dabei bei derjenigen Person, die die mit Ware befüllte gebrauchte Verkaufsverpackung in Verkehr bringt.
Das heißt, eine Doppellizenzierung hat nicht zu erfolgen. Allerdings muss derjenige, der sich darauf beruft, bereits lizenzierte Verkaufsverpackungen in Verkehr zu bringen, bei Bedarf auch nachweisen können, dass eine Lizenzierung tatsächlich erfolgt ist.
Frage: Unter welchen Umständen könnte ein Händler NICHT der Verpackungslizenzierung unterliegen?
Ein Händler unterliegt dann nicht der Lizenzierungspflicht, wenn er sicherstellen kann, dass alle Verpackungen, die er verwendet, bereits durch einen Vorgänger in der Lieferkette lizenziert worden sind. Es ist ratsam, sich dies von den Lieferanten schriftlich bestätigen zu lassen.
Frage: Was sind duale Systeme?
Die dualen Systeme sind privatwirtschaftliche Unternehmen, die die Sammlung, Sortierung und Verwertung von gebrauchten Verkaufsverpackungen in Deutschland organisieren. Derzeit gibt es zehn duale Systeme, die gemäß den Vorgaben der Verpackungsverordnung flächendeckend, d. h. bundesweit, festgestellt sind. Die dualen Systeme sind in der sog. Gemeinsamen Stelle organisiert.
Frage: Was bedeutet der Begriff „lizenzieren“?
"Lizenzieren" bedeutet Erfüllung einzelner verpackungsrechtlicher Pflichten. Bezogen auf Verkaufsverpackungen ist damit die Beteiligung von Verkaufsverpackungen an einem dualen System gemeint. Für Transportverpackungen wird darunter die Beteiligung an einem Rücknahmesystem verstanden.
Der Begriff „Lizenzieren“ ist historisch zu verstehen. Bis 2008 mussten gebrauchte Verkaufsverpackungen mit einem Recyclingsymbol versehen werden, für das eine Lizenz, also ein Nutzungsrecht, erworben wurde.
Frage: Was sind Transportverpackungen?
Transportverpackungen sind Verpackungen, die entweder den Transport der Waren erleichtern, Waren auf dem Transport vor Schäden bewahren und/oder aus Gründen der Sicherheit benutzt werden, § 3 Abs. 1 Nr. 4 VerpackV. Da alle aufgezählten Merkmale auch auf Verkaufsverpackungen zutreffen, ist für die Einordnung der Verpackung als Transportverpackung der Ort, an dem diese anfällt, maßgeblich. Eine Transportverpackung fällt beim Vertreiber an (nicht beim Endverbraucher) und wird nicht mit der Ware zusammen an den Endverbraucher abgegeben.
Frage: Was ist ein Endverbraucher?
Der Endverbraucher ist nach § 3 Abs. 11 der Verpackungsverordnung derjenige, der die Ware in der an ihn gelieferten Form nicht mehr weiterveräußert. Darunter können sowohl private (Haushalte) als auch gewerbliche Anfallstellen fallen.
Frage: Wie können Verpackungen lizenziert werden?
Zunächst muss der Hersteller bzw. Vertreiber die Materialien seiner Verkaufsverpackungen bestimmen (z. B. Papier, Kunststoff, Aluminium). Da eine Verpackung aus verschiedenen Materialien oder aus Verbundstoffen bestehen kann, ist die Zuordnung nicht immer ganz einfach. Eine Verpackungsanalyse und -verwiegung durch einen Dienstleister oder Sachverständigen kann in solchen Fällen hilfreich sein.
Sind die Verpackungsmaterialien und deren Gewichte bestimmt, wird die jahresmenge je Materialfraktion errechnet. Diese ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelgewicht je Material multipliziert mit der geplanten Jahresmenge an Verpackungen (geplante Verkaufsmenge pro Kalenderjahr). Auf Basis dieser Jahresmenge wird ein Angebot bei einem dualen System eingeholt.
Nach Vertragsabschluss übernimmt das duale System die Sammlung und Verwertung der Verkaufsverpackungen. Der Hersteller bzw. Vertreiber kommt dadurch seinen verpackungsrechtlichen Pflichten nach. Nach Abschluss eines Jahres stellt das duale System seinem Kunden eine Bestätigung über alle gemeldeten Mengen aus. Diese ist die Grundlage für die sog. Vollständigkeitserklärung.
II. Frei- bzw. Mindestmengen
Frage: Welche Freimengen gibt es bei der Verpackungslizenzierung?
Um Missverständnissen vorzubeugen: Es gibt keine Freimengen hinsichtlich der allgemeinen Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Diese müssen von jedem Hersteller und Vertreiber beachtet werden, unabhängig davon welche Mengen er in Verkehr bringt.
Allerdings: § 10 Abs. 4 der Verpackungsverordnung regelt Freimengen für die Pflicht zur Abgabe der sog. Vollständigkeitserklärung. Nur wenn Sie als Hersteller oder Vertreiber (Händler) die dort geregelten Mengengrenzen überschreiten, müssen Sie jährlich eine solche Erklärung abgeben. Wenn nicht, können Sie nur im Einzelfall von der Behörde dazu aufgefordert werden.
Frage: Muss ich mich an einem dualen System beteiligen, auch wenn ich weniger als 50 Tonnen Kartonage und Verpackungen pro Jahr in Umlauf bringe?
Grundsätzlich muss sich jeder an einem dualen System beteiligen, der Verkaufsverpackungen, die beim Endverbraucher anfallen, erstmals in den Verkehr bringt − unabhängig vom entsprechenden Mengenaufkommen.
Die 50 Tonnen-Grenze ist nur für die sog. Vollständigkeitserklärung (VE) relevant: Wer mehr als 50 Tonnen Karton in den Verkehr bringt, muss in jedem Fall jährlich eine solche VE erstellen und bei der örtlichen IHK hinterlegen. Wer darunter bleibt, muss dies grundsätzlich nicht tun, kann aber dazu von der entsprechenden Behörde aufgefordert werden.
Frage: Was wäre, wenn ein Händler Mehrwerkverpackungen (z. B. hochstabile Klappboxen mit ggf. Pfandsystem) nutzt? Reduzieren sich hierdurch nur die Gesamtmengen?
Dies müsste im Einzelfall geprüft werden. Ggf. könnte die Lizenzierungspflicht entfallen.
Frage: Muss jeder eine sog. Vollständigkeitserklärung abgeben?
Nein, nur wer über den in § 10 Abs. 4 Verpackungsverordnung geregelten Freimengen liegt oder von der Behörde dazu aufgefordert worden ist, muss eine solche Vollständigkeitserklärung abgeben.
Eine Vollständigkeitserklärung ist verpflichtend, wenn Sie:
- mehr als 80.000 Kilogramm Glas und/oder
- mehr als 50.000 Kilogramm Papier/Pappe/Karton und/oder
- mehr als 30.000 Kilogramm Leichtverpackungen (Aluminium, Kunststoff, Weißblech und sonstige Verbunde)
im abgelaufenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben.
III. Online-Handel
Frage: Sind auch private eBay-Verkäufer von dieser Verpackungsverordnung betroffen?
Nein, da die Verpackungsverordnung grundsätzlich nur gewerbliche Hersteller und Vertreiber zur Rücknahme der Verpackungen verpflichtet.
In § 3 Abs. 9 der Verpackungsverordnung wird definiert, wer Vertreiber in diesem Sinne ist:
„Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist, wer Verpackungen, Packstoffe oder Erzeugnisse, aus denen unmittelbar Verpackungen hergestellt werden, oder Waren in Verpackungen, gleichgültig auf welcher Handelsstufe, in Verkehr bringt. Vertreiber im Sinne dieser Verordnung ist auch der Versandhandel.“
Allgemein stellt sich bei eBay & Co. das bekannte Problem, wann ein Verkäufer gewerblich ist und wann nicht. Die Gerichte haben hier vollkommen unterschiedlich geurteilt. Es herrscht insofern eine große Rechtsunsicherheit. Somit lässt sich sagen: Private sind von der Verpackungsverordnung nicht betroffen. Ob allerdings jemand, der sich für einen Privaten hält, rechtlich als gewerblich angesehen wird, das entscheiden letztlich im Streitfall die Gerichte.
Hinweis: Anfang Juli 2008 entschied der Abfallrechtsausschuss der LAGA, dass Versandverpackungen PRIVATER Internetverkäufer keine Verkaufsverpackungen im Sinne der Verordnung sind und somit auch nicht lizenzierungspflichtig bei einem dualen System.
Frage: Muss ich auch als ganz kleiner Online-Händler die Vorgaben der Verpackungsverordnung einhalten oder werden kleine und große Händler von der Verpackungsverordnung unterschiedlich behandelt?
Leider müssen Sie auch als kleiner gewerblicher Online-Händler oder eBay-Verkäufer die Vorschriften der Verpackungsverordnung beachten. Eine unterschiedliche Behandlung von kleinen und großen Vertreibern ist in der Verpackungsverordnung grundsätzlich nicht vorgesehen. Vielmehr muss jeder Hersteller und Vertreiber, der Verkaufsverpackungen zum ersten Mal in den Verkehr bringt, die Vorschriften einhalten.
Unterschiede gibt es nur hinsichtlich der sog. Vollständigkeitserklärung. Zwingend muss sie nur von solchen Herstellern und Vertreibern abgegeben werden, die eine bestimmte Menge an Verpackungsmaterial überschritten haben. Hersteller und Vertreiber, die darunter bleiben, können allerdings von der Behörde im Einzelfall dazu aufgefordert werden, ebenfalls eine solche Vollständigkeitserklärung abzugeben.
Eine Vollständigkeitserklärung ist verpflichtend, wenn Sie:
- mehr als 80.000 Kilogramm Glas und/oder
- mehr als 50.000 Kilogramm Papier/Pappe/Karton und/oder
- mehr als 30.000 Kilogramm Leichtverpackungen (Aluminium, Kunststoff, Weißblech und sonstige Verbunde)
im abgelaufenen Kalenderjahr in Verkehr gebracht haben.
Frage: Ich liefere ausschließlich über Amazon FBA Waren an meine Kunden. Die Versandverpackungen werden von Amazon beschafft und mir in Rechnung gestellt. Benötige ich eine Verpackungslizenzierung?
Hier sind auch Sie in der Verantwortung für die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten und sollten mit Amazon klären, ob die Verpackungslizenzierung im Angebot von Amazon enthalten ist oder nicht.
Frage: Ich betreibe einen Online- und eBay-Shop und verschicke am Tag ca. 10 bis 20 Pakete. Ich habe bis heute noch kein Verpackungsmaterial eingekauft. Entweder verwende ich die Umverpackungen meiner Lieferanten wieder, nutze die Originalverpackung des Artikels (diese wird durch Klebeband verklebt) oder zu 80 % gebrauchte Schuhkartons, die ich von einem Schuhcenter bekomme, da dieses die Schuhkartons sonst entsorgen würde. Muss ich hier etwas lizenzieren?
Sie müssen sicherstellen, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits lizenziert wurden. Auch das Klebeband selbst gilt als Verpackungsmaterial, weshalb es in jedem Fall von Ihnen lizenziert werden muss. Im Zweifelsfall sind Sie in der Nachweispflicht, dass die von Ihnen verwendeten Verpackungen bereits von Ihren Lieferanten lizenziert wurden, daher sollten Sie sich dies durch Ihre Lieferanten bestätigen lassen bzw. diese selbst lizenzieren, um sicher zu gehen. Gerade bei Umverpackungen und gebrauchten Schuhkartons, die im Laden zurückgelassen werden, ist oft fraglich, ob tatsächlich bereits eine Beteiligung bei einem dualen System erfolgt ist.
Frage: Wie verhält es sich, wenn man Dropshipping als Händler nutzt? Die Ware wird ja nicht von einem selber in den Verkehr gebracht, sondern z. B. durch den Großhändler oder Hersteller. Sofern diese bereits Gebühren dafür entrichten, würde hier pro Sendung ja doppelt abkassiert.
Generell gilt: Verpflichtet ist immer derjenige, der als erster die Verpackung mit Ware befüllt. Ausnahmen gibt es nur bei der so genannten Handelslizenzierung, bei der ein Hersteller im Namen eines Händlers beauftragt wird, ein bestimmtes Produkt herzustellen (Stichwort: Eigenmarken des Handels), sowie im Bereich der Serviceverpackungen (Becher, Pizzakartons etc.). Beim sogenannten Dropshipping ist also gemäß Verpackungsverordnung der Verpacker oder der originäre Hersteller der Verpflichtete und nicht etwa der Versand- / Onlinehändler. Um sicherzugehen, dass die Verpackung bereits lizenziert wurde, sollte sich der Versand- / Onlinehändler eine schriftliche Bestätigung beim Versender einholen.
IV. Bereits lizenzierte Verpackungen/Gebrauchte Verpackungen
Frage: Muss ich mich an einem dualen System beteiligen, wenn ich ausschließlich Versandkartons und Versandtaschen verwende, die vom Hersteller bereits lizenziert sind?
Wenn Sie keine neuen, noch nicht lizenzierten Verkaufsverpackungen in den Verkehr bringen, dann müssen Sie diese auch nicht lizenzieren. Allerdings dürfte es schwierig für Sie sein sicherzustellen, dass Sie tatsächlich nur bereits lizenzierte Verpackungen verwenden. Denn Sie müssen berücksichtigen, dass auch Füllmaterial wie Styropor etc. lizenziert sein muss. Da es seit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung im Jahr 2009 keine Pflicht mehr gibt, ein Symbol zur Kennzeichnung der Teilnahme an einem dualen System auf lizenzierten Verpackungen anzubringen, werden Sie entsprechende Verpackungen kaum identifizieren können. Am besten lassen Sie sich von Ihrem Lieferanten schriftlich bestätigen bzw. nachweisen, dass alle Verpackungsmaterialien bereits entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert sind.
Dies gilt auch für Versandverpackungen von der Deutschen Post AG (wie Luftpolsterumschläge und Briefumschläge). Auch hier sollten Sie sich unbedingt über den Stand der Lizenzierung informieren.
Grundsätzlich und zusammenfassend gilt: Alles, was Sie als Händler an den Endkunden schicken (Produktverpackung, Versandkarton oder Versandtasche und Füllmaterial), muss ordnungsgemäß lizenziert sein – entweder von jemandem vor Ihnen in der Lieferkette oder von Ihnen selbst. Im Fall einer behördlichen Anfrage sind Sie es, der nachweisen muss, dass die Beteiligung der Verpackung an einem dualen System erfolgt ist.
Frage: Gibt es Verpackungsanbieter, die Verpackungen mit dem Grünen Punkt bzw. bereits bei einem dualen System lizenzierte Verpackungen und Füllmaterialien anbieten?
Grundsätzlich vorneweg: Seit 1.1.2009 müssen Kennzeichnungssymbole wie der Grüne Punkt nicht mehr auf lizenzierten Verpackungen abgedruckt werden. Somit kann man manchen Verpackungen – nämlich denjenigen, die über kein solches Symbol verfügen – nicht mehr ansehen, ob sie tatsächlich schon lizenziert sind.
Möglicherweise wird sich jedoch ein Markt auftun und es werden von entsprechenden Anbietern bereits ordnungsgemäß lizenzierte Verpackungen angeboten. Allerdings lässt sich dies im Moment noch nicht überschauen. Sicherlich wird es Anbieter geben, die diese Marktlücke füllen wollen. Allerdings müssen Sie sorgfältig handeln: Wenn Sie beispielsweise bei eBay Direkt-Importe verkaufen, so ist die normale Produktverpackung in aller Regel noch nicht lizenziert, da sie direkt aus dem Ausland kommt. Dann müssten Sie diese Verpackungen lizenzieren lassen, selbst wenn Sie ansonsten nur lizenzierte Versandmaterialien verwenden.
Hinweis: Bitte beachten Sie dazu die Ausführungen in der aktuellen Bund/Länder Arbeitsgemeinschaft Mitteilung 37 (LAGA M 37) unter 1.:
„Versandpakete von Internet- und Versandhandel - einschließlich Direktvertrieb - sind nicht als Serviceverpackung einzustufen.“
Damit ist eine Vorablizenzierung durch den Versandverpackungshersteller/-händler nicht möglich.
Frage: Was ist, wenn ich nur gebrauchte Kartons von Herstellern oder Dritten verwende und als Füllmaterial zu altem Zeitungspapier greife?
Wie gesagt: Wenn die gebrauchten Kartons bereits registriert sind, dann müssen sie kein weiteres Mal registriert werden. Dies sollten Sie sich im Zweifel allerdings bestätigen lassen, so dass Sie im Streitfall später über entsprechende Nachweise verfügen. Ob man als Füllmaterial auch (altes) Zeitungspapier verwenden kann, ohne dieses lizenzieren lassen zu müssen, ist eine interessante Rechtsfrage, die womöglich eines Tages von einem Gericht zu entscheiden sein wird. Rechtlich gesehen wird das Zeitungspapier wohl als Teil einer Verkaufsverpackung und damit als Verkaufsverpackung selbst erstmals in den Verkehr gebracht und müsste demzufolge lizenziert werden. Wie dies später von Gerichten jedoch rechtstatsächlich behandelt wird, ist äußerst fraglich. Eine eindeutige und klare Antwort können wir hierauf nicht geben.
Fraglich dürfte immerhin sein, ob sich der Gesetzgeber überhaupt so weitgehenden Fragen gestellt hat, als er die Vorschriften entworfen hat.
Update: In der Entscheidung der LAGA ist allgemein von „Verpackungsmaterial“ die Rede; dies lässt darauf schließen, dass der Begriff weit gefasst wurde und jedwedes Füllmaterial mit erfasst werden soll.
V. Strafen/Abmahnungen
Frage: Welche Konsequenzen drohen, wenn ich mich nicht an die Verpackungsverordnung halte?
Wenn Sie Verpackungen versenden, die nicht lizenziert sind, kann das rechtliche Folgen haben. Zum einen müssen Sie mit wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen rechnen. Zum anderen drohen Ihnen heftige Bußgelder. Nach § 15 Nr. 6 und 7 der Verpackungsverordnung handelt derjenige ordnungswidrig im Sinne des § 69 Abs. 1 Nr. 8 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, der sich vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 6 Abs. 1 Satz 1 Verpackungsverordnung nicht an einem flächendeckenden Rücknahmesystem beteiligt bzw. entgegen § 6 Abs. 1 Satz 3 eine Verkaufsverpackung an Endverbraucher abgibt. Nach § 69 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz kann eine solche Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 Euro geahndet werden – pro Verstoß.
Frage: Ab wann muss ich als Online-Händler mit Abmahnungen zu dem Thema rechnen?
Grundsätzlich müssen Sie damit rechnen, dass Sie bei Verstößen gegen die Verpackungsverordnung abgemahnt werden.
Frage: Wer kontrolliert, ob ich meine Verpackungen bei einem dualen System bzw. einem Rücknahmesystem für Transportverpackungen anmelde (lizenziere)?
Zuständig für die Kontrolle sind gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz die obersten Landesbehörden in den Bundesländern.
Frage: Wie schaut es aus, wenn mein Lieferant, welcher in meinem Namen die Ware an meinen Endkunden versendet, nicht diese Lizenzierung durchführt? Kann ich dafür verantwortlich gemacht werden?
Ja, da die Ware in Ihrem Namen versandt wird, sind Sie der Inverkehrbringer und somit zur Lizenzierung verpflichtet.
VI. Vertragsabschluss mit dualen Systemen
Frage: Was konkret bedeutet ein solcher Vertragsschluss mit einem dualen System?
Sie erfüllen damit einen Großteil der Pflichten aus der Verpackungsverordnung. Zudem haben Sie einen kompetenten Ansprechpartner, der Ihnen auch bei der sog. Vollständigkeitserklärung zur Seite stehen kann. Allerdings haben Sie auch Kosten, da Sie dem dualen System, bei dem Sie Ihre Verpackungen lizenzieren, eine Lizenzgebühr entrichten. Diese setzt sich aus den von Ihnen in Verkehr gebrachten Mengen je nach Materialart zusammen.
Hinweis: Die Vollständigkeitserklärung muss das verpflichtete Unternehmen selbst bei der jeweils zuständigen IHK hinterlegen und von einem Sachverständigen mit elektronischer Signatur bestätigen lassen.
Die dualen Systeme stellen dem Vertragspartner die benötigten Bescheinigungen zur Verfügung, die erforderliche Anmeldung muss aber das Unternehme selbst erbringen.
Frage: Sie schreiben in Ihrem Artikel, dass jeder Verkäufer Buch über die Mengen führen muss, die er in den Verkehr bringt. Haben duale Systeme hierfür ein geeignetes Tool, das mir dabei hilft?
Die wenigsten dualen Systeme stellen ein Tool für Ihre Buchhaltung zur Verfügung. Zumeist können die Verpackungsmengen nur über ein Online-Portal des jeweiligen Systems gemeldet werden. So bietet zum Beispiel unser Partner Reclay mit dem Portal activate – by Reclay eine sehr einfache und rechtssichere Onlinelizenzierung ohne Vertragsbindung speziell für Kunden mit kleineren Mengen an.
Frage: Warum muss der Händler die Entsorgung nochmal zahlen, wenn der Verbraucher dies ebenfalls mit seinen kommunalen Entsorgungsgebühren machen muss?
Bei der Entsorgung muss grundsätzlich zwischen zwei verschiedenen Strukturen unterschieden werden. Der Verbraucher zahlt Gebühren ausschließlich für das kommunale Entsorgungssystem (Restmülltone, Bioabfall), nicht jedoch für die Abfälle, die über das sogenannte duale System als zweites System neben dem kommunalen System entsorgt werden (Gelber Sack / Gelbe Tonne, Glasbehälter). Die Entsorgung über das duale System wird ausschließlich von den Herstellern und Händlern der Verpackungen bezahlt. Hintergrund ist das Prinzip der Produktverantwortung. Hiernach muss jeder, der verpackte Produkte in den Markt bringt, die typischerweise von privaten Endverbrauchern entsorgt werden, für die Sammlung, Sortierung und Verwertung dieser Verpackungen aufkommen. Diese Verpflichtungen erfüllen die Hersteller und Händler über die dualen Systeme, in dem sie sogenannte Lizenzentgelte entrichten.
Frage: Wie wird die Wiederverwendung von Verpackung in diesem Konzept berücksichtigt? Beispiel: Ein nennenswerter Teil, der bei uns für Sendungen verwendet wird, ist Kartonnage, die beim Lieferanten ohnehin bereits einmal genutzt wurde – z. B. Umkartons aus Anlieferung werden erneut zum Versenden verwendet.
Ja, die Erlöse, die aus wiederverwerteten Verpackungen erzielt werden, fließen in die Höhe der Lizenzentgelte mit ein. Insgesamt setzen sich die Lizenzentgelte aus Kosten für die Sammlung und Sortierung der Verpackungsabfälle, sogenannten Nebenentgelten, die an die Kommunen u. a. für die Öffentlichkeitsarbeit sowie die Reinigung öffentlicher Stellplätze gezahlt werden, sowie Kosten / Erlöse der Verwertung (je nachdem, um welches Material es sich handelt) zusammen.
Bei dem von Ihnen genannten Beispiel gilt grundsätzlich, dass bereits lizenzierte Verpackungen nicht ein zweites Mal lizenziert werden müssen. Die Nachweispflicht liegt allerdings immer beim Zweitverwender. Im Fall einer behördlichen Anfrage ist er es, der nachweisen muss, dass die Beteiligung der Verpackung an einem dualen System bereits erfolgt ist. Wer sichergehen will, sollte sich vom Lieferanten schriftlich bestätigen bzw. nachweisen lassen, dass alle Verpackungsmaterialien entsprechend vorschriftsmäßig lizenziert sind.
VII. Lizenzierungssymbole/Hinweispflichten
Frage: Gibt es auch weiterhin die Möglichkeit, auf die Rücknahme von Verpackungen hinzuweisen (im Katalog bzw. auf der Internetseite) und die Rücknahme dann selbstständig zu regeln?
Nein, diese Möglichkeit gibt es im B2C-Bereich nicht mehr.
Frage: Woher weiß ich, welche Unternehmen ihre Verpackungen bereits lizenziert haben und welche nicht?
Grundsätzlich gibt es Lizenzierungssymbole wie beispielsweise den Grünen Punkt. Allerdings ist es seit dem 1.1.2009 nicht mehr gesetzliche Pflicht, dass lizenzierte Verpackungen mit einem solchen Symbol versehen werden. Dadurch sieht man den Verpackungen, die kein solches Symbol tragen, nicht mehr an, ob sie entsprechend lizenziert sind oder nicht. Möglicherweise wird der jeweilige Hersteller bzw. Vertreiber jedoch selbständig darauf hinweisen, ob seine Verpackungen entsprechend ordnungsgemäß lizenziert sind. Im Zweifel sollten Sie beim Hersteller selbst nachfragen, ob seine Verpackungen und Verpackungsmaterialien bereits lizenziert sind.
Hinweis: Zu beachten ist, dass das Logo „Grüner Punkt“ auch unabhängig von einer Beteiligung am dualen System der Duales System Deutschland GmbH als Markenzeichen verwendet werden kann.
Frage: Ist ein Hinweis auf die Lizenzierung auf meiner Website, in den AGBs oder im Impressum notwendig?
Nein, ein solcher Hinweis ist nicht verpflichtend und liegt im eigenen Ermessen des Händlers. (Die IT-Recht Kanzlei rät hiervon eher ab)
Frage: Wenn ich beim Händler einen speziellen Versandkarton kaufe, auf dem ein Recycling-Logo bereits abgebildet ist, muss ich trotzdem eine Lizenzierung durchführen?
Grundsätzlich muss immer derjenige, der die Kartons erstmals mit Ware befüllt, nachweisen können, dass eine Lizenzierung erfolgt ist. Er bleibt immer in der Verantwortung und kann diese nicht auf den Hersteller/Vertreiber der Versandkartons übertragen.
Abhängig von der Art des Logos könnte bereits eine Lizenzierung der Kartons durch deren Hersteller/Vertreiber erfolgt sein. Hier müsste man zunächst aber wissen, um was für ein Recycling-Logo es sich handelt. Ist es z. B. das Reclay Loop oder der Grüne Punkt, könnte unterstellt werden, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System stattgefunden hat, sonst dürfen diese Logos nicht verwendet werden.
Handelt es sich hingegen z. B. um das Resy-Zeichen oder das Möbius Loop ist nicht davon auszugehen, dass bereits eine Lizenzierung bei einem dualen System erfolgt ist. In diesen Fällen sollte bei dem Hersteller/Vertreiber der Versandkartons nachgefragt werden, ob bereits eine Lizenzierung erfolgt ist, um rechtssicher agieren zu können.
VIII. activate – by Reclay
Frage: Die IT-Recht Kanzlei kooperiert mit activate – by Reclay. Was ist das und wie funktioniert die Lizenzierung über activate – by Reclay?
Das Online-Portal activate – by Reclay ermöglicht die einfache und rechtskonforme Lizenzierung Ihrer Verpackungen. Sie können dabei selbst entscheiden, ob Sie Ihre gesamte Jahresmenge lizenzieren oder unterjährig nachmelden möchten. Viele Hilfreiche FAQs zur Funktion von activate – by Reclay sowie eine Hilfehotline finden Sie hier.
Tipp: Sie möchten bei der Reclay Group ihre Verpackungen günstig lizenzieren?
Nutzen Sie hierfür gerne folgenden Gutscheincode: ITK2017LE -> Sie erhalten dann einen Rabatt i.H.v. 5 %.
(Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen Rabatt i.H.v. 8 %)
Informieren Sie sich hier über das Angebot der Reclay Group und gelangen Sie - falls gewünscht - in nur 3 Schritten zu Ihrer Mengenbestätigung.
Frage: Welche Vorteile bietet activate – by Reclay im Vergleich zu anderen Portalen?
Rabattstufen für Verkaufsverpackungen
activate - by Reclay bietet Ihnen attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an. Aktuell bietet die Reclay Ihnen folgende Rabattstufen an:
Einkauf in:
- Quartal 1 (Q1) – 25 %
- Quartal 2 (Q2) – 20 %
- Quartal 3 (Q3) – 10 %
Lizenzierungsaufwand
Bei activate bestimmen alleine Sie, wie hoch der Aufwand für Ihre Lizenzierung ist. Das Portal ist sieben Tage die Woche rund um die Uhr geöffnet. Sie entscheiden selbst, wie oft und wie viel Sie jeweils lizenzieren. Das erfahrene activate-Team steht Ihnen dabei jederzeit mit Rat und Tat zur Seite.
Transportverpackungen
activate – by Reclay bietet als erstes Online-Portal auch die unkomplizierte Lizenzierung von Transportverpackungen an. Damit können Sie Ihren Pflichten aus der Verpackungsverordnung noch umfassender ganz einfach online nachkommen. Die Abholung der Transportverpackungen bei Ihren Geschäftspartnern erledigt die Reclay Group bis zu der von Ihnen lizenzierten Menge an Transportverpackungen gemäß den allgemeinen Geschäftsbedingungen.
IX. Verpackungslizenzierung im Ausland
Frage: Was muss ich beachten, wenn ich meine Verpackungen ins Ausland versende?
Leider ist es nicht möglich, diesbezüglich eine detaillierte und abschließende Antwort zu geben, da die Lizenzierung beispielsweise in der EU in allen 28 Mitgliedsstaaten unterschiedlich geregelt ist. So können u. a. die Einstufungen der Materialfraktionen stark abweichen. Daher müssen Sie sich über die jeweiligen Lizenzierungspflichten in den Ländern, in die Sie exportieren, informieren.
Frage: Wie verhält es sich mit Verkaufsverpackungen, wenn die Waren fertig verpackt von Lieferanten außerhalb Deutschlands (sowohl Europa als weltweit) bezogen werden? Müssen diese ebenfalls lizenziert werden?
Da Sie der Inverkehrbringer sind und die Verpackungen an den Endkunden übersenden, sind Sie verpflichtet, die Verpackungen zu lizenzieren. Dies wäre nur dann nicht der Fall, wenn Ihr Lieferant die Verpackungen bereits in Deutschland bei einem dualen System lizenziert hat. Hier empfiehlt es sich eine schriftliche Bestätigung einzuholen, da Sie in der Nachweispflicht sind.
X. Weitere Themen/spezielle Kundenfragen
Frage: Früher genügte auch ein Hinweis, dass die Verpackungen vom Käufer an mich zurückgeschickt werden können und ich diese dann entsprechend entsorge. Ist das nicht mehr zulässig und muss man zwingend ein Unternehmen einschalten? Wie sieht es mit der Batterieverordnung aus? Ich kann leider nirgendwo in Ihrem Portal einen Hinweis darauf finden. Wo müssen die Hinweise für Verpackungslizensierung und Batterieverordnung eingefügt werden? Unter den AGB oder an anderer Stelle?
Nein, die Möglichkeit, eine Rücknahme von Verpackungen mittels Rücksendung alternativ zur Beteiligung an einem dualen System anzubieten, gibt es im B2C-Bereich seit der 5. Novelle der Verpackungsverordnung nicht mehr. Für solche Verpackungen besteht immer eine Beteiligungspflicht an einem dualen System.
Die Batterieverordnung wurde 2009 durch das Batteriegesetz abgelöst.
Eine Pflicht, in Ihren AGB oder auf Ihrer Website auf die erfolgte Lizenzierung Ihrer Verpackungen hinzuweisen, besteht nicht. (Die IT-Recht Kanzlei rät hiervon auch ab)
Frage: Ich verkaufe sowohl an Endkunden als auch an Wiederverkäufer. Nach meiner Logik dürfte die Notwendigkeit der Verpackungslizenzierung nur den Teil meiner Verkäufe betreffen, der direkt an Endkunden ausgeliefert wird. Ist das so korrekt?
Richtig ist, dass der Teil Ihrer Verpackungen, der direkt an den Endkunden geht und dort als Abfall anfällt, bei einem dualen System zu beteiligen ist. Entscheidend für die Beantwortung Ihrer Frage bzgl. der Wiederverkäufer ist, ob diese Ihre Produkte neu verpacken und die von Ihnen genutzte Verpackung bei diesen als Abfall anfällt (dann i.d.R. keine Beteiligungspflicht bei einem dualen System) oder ob diese die von Ihnen genutzte Verpackungen für den Weitervertrieb an deren Endkunden nutzen (dann Beteiligungspflicht bei einem dualen System).
Frage: Über meinen Online-Shop vermittle ich Druckaufträge, produziere jedoch nicht selbst. Der Produzent verschickt die Ware direkt an meine Kunden. Muss ich für diesen Fall trotzdem die Verpackungen lizenzieren?
Hier empfehlen wir Ihnen, mit dem Produzenten zu klären, wer die Lizenzierung bei einem dualen System übernimmt. Es ist nicht ausgeschlossen, dass Sie als Erstinverkehrbringer der Verpackungen betrachtet werden (z. B. Sie stehen auf dem Karton, Ihre Rechnung liegt im Karton, etc.) und deshalb die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten nachweisen müssen.
Frage: Was ist die preiswerteste Lösung, um die Vorschriften der Verpackungsverordnung einzuhalten?
Sie haben im Grunde genommen zwei Möglichkeiten: Entweder Sie schließen sich einem dualen System an oder nicht.
- Wenn Sie sich einem dualen System anschließen, so verursacht dies jährliche Kosten, die sich zumindest im Voraus einkalkulieren lassen.
- Wenn Sie sich keinem solchen dualen System anschließen, dann sind Sie allerdings gesetzlich dazu verpflichtet, keine Verpackungen in den Verkehr zu bringen, die nicht lizenziert sind, d. h. anders gesprochen: Alle Verpackungen, die Sie in den Verkehr bringen und die beim Endverbraucher anfallen, müssen lizenziert sein. Wenn Sie dies sicherstellen können, so müssen Sie sich keinem dualen System anschließen. Können Sie dies nicht sicherstellen, so setzen Sie sich einem Rechtsrisiko aus.
Welche Lösung Sie wählen, bleibt selbstverständlich Ihnen überlassen. Die IT-Recht Kanzlei spricht die Empfehlung aus, sich einem dualen System anzuschließen, da es schwierig ist, sicherzustellen, dass alle verwendeten Verkaufsverpackungen und -materialien tatsächlich bereits lizenziert sind.
XI. Warum empfiehlt die IT-Recht Kanzlei die Reclay Group?
- Bei "activate-by-Reclay" gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Kleinstversender im niedrigen Kilogramm-Bereich können ihren Verpflichtungen schon für unter 10€/a nachkommen.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen
- Als Leser der Seite www.it-recht-kanzlei. de erhalten Sie einen Rabatt i.H.v. 5 %, nutzen Sie hierfür folgenden Gutscheincode: "ITK2018LE"
- Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen Rabatt i.H.v. 8 %
Zudem:
- Keine versteckten Verpflichtungen: Sie lizenzieren nur die Verpackungsmenge, die Sie tatsächlich in Verkehr bringen – wann und wie oft Sie möchten.
- 100 % Rechtssicherheit: Der Reclay Group vertrauen seit mehr als zehn Jahren über 3.000 Kunden aus Handel, Industrie und Gewerbe bei der Rücknahme und Entsorgung ihrer Verkaufs- und Transportverpackungen. Alle Mengen werden zu 100 % beim dualen System der Unternehmensgruppe lizenziert.
Mit das Wichtigste: Reclay macht es einfach:
Activate bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen:
- Nach einer kurzen Registrierung folgt die Angabe der Verpackungsmengen je Materialfraktion, anhand derer das Portal den Preis für die Rücknahme und Verwertung berechnet. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhalten Sie als Kunde Ihre Mengenbescheinigung und Ihre Rechnung.
- Sie können dabei selbst entscheiden, ob Sie Ihre gesamten Jahresmengen auf einmal lizenzieren oder den Vorgang unterjährig wiederholen. Die Lizenzierung ist bereits für kleinste Mengen ab einem Kilogramm im Jahr möglich, ohne an Pauschalpreise gebunden zu sein.
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48 Kommentare
Muss ich es als Onlinehändler ein zweites Mal bezahlen?
Ich verstehe, dass hier keine weitergehenden juristischen Sachfragen erläutert werden, aber Fragen zu im Text nicht klar formulierten Aussagen hätten meiner Meinung nach schon eine Antwort verdient!
Nun meine Frage: Kann eine "Büchersendung" als "Brief" deklariert werden?
LG Lily
Wenn ich z.B. bei Landbell 75 Euro netto/Jahr zu zahlen habe und das bei 50 Kartons, sind das 1,50 netto pro Versand die ich die Versandkosten erhöhen müsste. Das ist ein klarer Wettbewerbsnachteil für kleine Händler.
Ist so etwas legal machbar?
Was kann dabei nur rauskommen ? - Viel Lärm um nichts
Ich lasse es darauf ankommen und nutze das Verpackungsmaterial, dass für Lieferungen schon mal benutzt wurde, entweder an mich oder an den Wareneingang der Firma in der ich beschäftigt bin.
Einer Abmahnung sehe ich ich sehr gelassen entgegen, denn dem Schwachsinn der Auslegung dieser Verpackungsverordnung steht doch das Abfall- / Kreislaufwirtschaftsgesetz entgegen:
Gebrauchtes Verpackungsmaterial wiederzuwenden ist demnach ein höheres Gut als es zu entsorgen und neues, registriertes für den Versand zu verwenden.
Nach den aktuellsten Ideen der EU zur Müllvermeidung ist eine Wiederverwendung besser als der Einsatz von neuen Produkten, um sie anschliessend zu entsorgen.
mg
Det
behandeln soll oder muß, die ich aus einem Nicht-EG-Land
bekomme, und hier weiter verschicke.
Ich kenn doch gar nicht das Gewicht der Verpackung,
geschweige denn die genaue Zusammensetzung.
Verkaufe hübsches Set: Blumenvase, alte Zeitung und Pappkarton
Dann müsste die Zeitung, die ich benutze, um die Vase zu polstern sowie der Karton, in den ich beides packe, doch nicht als Verpackung sondern als Ware selbst gelten, und die fällt doch nicht unter die neue Regelung, oder?
laut Angabe von Interseroh:
Ebenso ist wichtig zu wissen, dass das Zeichen "RESY" keine Rücknahmelösung im Sinne der VerpackV für Verkaufsverpacklungen darstellt.
Somit gilt das RESY zeichen nicht als registriert. Es muss ein Vertrag mit den oben genannten Anbietern abgeschlossen werden.
Ich persönlich, finde das ganze auch ein Witz, aber es hilft uns alles nicht wenn wir uns darüber aufregen. Einfach anmelden und zahlen heißt es hier. Beschweren kann man sich zwar, aber 150 oder 200 EURO ist es wohl wert wenn man nicht abgemahnt werden will
"Unser Karton-Hersteller ist Resy-Mitglied und damit ist die Ware litzenziert"
Altpapier ist ein wichtiger Rohstoff der papierorientierten Verpackungsindustrie. Deshalb werden seit Jahrzehnten gebrauchte "Transportverpackungen" aus Papier und Pappe gesammelt und stofflich wiederverwertet. Mit Inkrafttreten der Verpackungsverordnung sahen alle am Papierkreislauf Beteiligten das bislang marktwirtschaftlich funktionierende Rücknahme- und Verwertungssystem für gebrauchte Transportverpackungen gefährdet: Sollten sich Rücknahmesysteme etablieren, die bereits von den Herstellern die Entsorgungskosten der von ihnen in Verkehr gebrachten Verpackungen einfordern, würden sich - rein rechnerisch - die Kosten für Verpackungen aus Altpapier nahezu verdreifachen. Daher wurde 1991 die RESY Organisation für Wertstoffentsorgung GmbH gegründet:
RESY garantiert die gesamthafte Entsorgung und stoffliche Wiederverwertung aller mit dem RESY-Symbol gekennzeichneten Transport- und Umverpackungen aus Papier und Pappe. Mit Aufbringen des RESY-Symbols werden die Vorgaben der Verpackungsverordnung für Transportverpackungen erfüllt.
Nach Vertragsabschluss erhalten Sie eine eigene Identifikationsnummer, die immer zusammen mit dem RESY-Zeichen auf den Verpackungen aufgebracht werden muss.
Gruß J.Sch
ist es völliger Kramf das ganze nochmal zu registrieren.
Auserdem ist es keine Verkaufverpackung sonder eine "Versandverpackung" diese sind laut Resy Auskunft nicht registrierungs pflichtig.
Schönen Gruß J.Sch
Mein Händler, über den ich die Kartons und das Füllmaterial beziehe, schreibt mir:
"Versandhändler müssen für Versandverpackungen ihre Beteiligungspflicht an einem Rücknahmesystem selbst erfüllen und können dies nicht von den vorgelagerten Handelsstufen verlangen. Nach der ab dem 01.01.2009 geltenden fünften Fassung der Verpackungsverordnung sind alle gewerblichen Online-Verkäufer verpflichtet, sich für die von ihnen mit Ware befüllten Verpackungsmaterialien (insbesondere Versandverpackungen) und das verwendete Füllmaterial an einem Rücknahmesystem selbst zu beteiligen. Entgegen früheren anders lautenden Äußerungen kann diese Beteiligungspflicht auch nicht durch die Verwendung von "vorlizenzierten" Versandverpackungen umgangen werden."
Von ihm bekomme ich keine Stellungnahme, ob er die Kartons und die Füllmaterialien, die er verkauft, bereits lizensiert sind.
Da frage ich mich warum ich als ganz kleiner gewerblicher Verkäufer, mich bei einem Entsorger anmelden muß, obwohl ich zu 99% nur in Briefumschlägen versende, die jeder Endverbraucher in die Papiertonne erntsorgt.
Die paar Artikel die als Paket im Karton versendet(in gebrauchten), da die Pappkartons ebenfalls in der Papiertonne entsorgt oder nochmals verwendet werden können.
Naja, die Welt ist halt ungerecht, es trifft immer nur die kleinen, gottsei dank gibt es auch solche Anbieter wie die: Bähr Verpackungsmittel(http://www.baehr-verpackung.de/cgi-bin/shop/front/shop_main.cgi?nocache=1231878496)
wo man sich ab 20,- Euro plus Mst. anmelden kann.
Bei dem Preis kann die Lanbell AG natürlich nicht mithalten, da kostet es ab 140/150 Euro.
Es ist sowieso nur Geldmacherei, da man beim Kauf von Briefumschlägen eh schon dafür mitbezahlt.
Leider kommt es aber vor, dass auch zwei Dutzend andere Verpackungen bzw. Kartongrößen für Sonderversände verwendet werden müssen, die es nicht lizenziert gibt (z. B. Sondergrößen oder gebrauchte Kartons für Einzelanfertigungen).
Dafür muss ich nun einen Vertrag mit einem dualen System abschließen.
Kann ich denn wenigstens die bereits indirekt an RESY bezahlten Lizenzgebühren von den Forderungen des Dualen Systems in Anrechnung bzw. Abzug bringen und gibt es dafür irgendwelche Erfahrungswerte?
Alle bisher angesprochenen dualen Systeme stellten sich stur und wollen nicht einen Cent für die große Masse der anderweitig lizenzierten Kartons nachlassen.
Der RESY-Kartonhersteller gibt auch keinen Nachlass, wenn er auf die Lizenzierung verzichten soll.
Kann man da gar nichts machen?
René
Ist ein Künstler, weil er über das Internet verkauft, ein Händler?
Sind meine Kunstbücher damit dann "Ware"?
Also, kurzum, falle ich unter die Verpackungsverordnung?
Und weiter ...
... ein Verpackungsversender (nicht Hersteller) bietet lizensierte Kartonagen an. Wenn ich diese verwende, bin ich dann vor Abmahnungen geschützt bzw. erfülle ich damit die Auflagen ?
Danke.
Meine Schlußfolgerung ist dadurch jetzt klar:
-ich werde mich nicht bei einem Entsorgungsunternehmen registrieren und weiterhin meine Waren in gebrauchten Verpackungen verschicken,da diese alle mit dem grünen Punkt versehen sind,also schon zertifiziert wurden.
WAS ist mit Waren die ich jetzt kurz vor Jahresende verkaufe (noch mit dem entsprechenden alten Hinweis zur Verpackungsrücknahme in der Artikelbeschreibung) aber erst im neuen Jahr versende???
Ab 1.1.2009 bin ich beim DSD registriert.
In der Übergangsphase versende ich Artikel für die ich auf Ebay die Rücknahme der Verpackungen anbot, wenn dann der Artikel jedoch beim Kunden ankommt, fehlt dann der Hinweis, weil er 2009 nicht mehr gilt.
Das ist doch hochgradig abmahnfähig!
Wie soll man dieses Problem lösen?
Wie weiter oben bereits aufgeführt, muss zum Beispiel bei eBay überhaupt kein Hinweis auf diese sowieso überflüssige Novelle erfolgen. Im Gegenteil: Mit der Verwendung des Logos kannst du wiederum wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt werden. Der Abwahnwahn in DE kennt keine Grenzen, wir können nur hoffen, das die Zypries bald abgelöst wird und jemand mit Durchblick den gut bezahlten Posten bekommt ...
Beispiel Bilder eines Fotografen, die von einer Spezialdruckerei auf Leinwand / Fotopapier / Stoff u.ä. gedruckt und direkt an den Besteller versendet wird. Muss der Fotograf dann ebenfalls Verpackungsmaterial lizenzieren lassen? Auch wenn er die Menge kaum abschätzen kann und er auch keinen Einfluss auf die Wahl der Kartonagen hat?
Danke vorab.
Kann jemand sagen unter welcher Kategorie die Styropor-Verpackungschips "Flo-Pak" fallen.
Zählen diese als Kunststoff-Abfall?
Noch immer ist allerdings der alte "Hinweis zur Verpackungsverordnung" mit Rücknahme der Verpackung in meinen Artikeln enthalten.
Wo finde ich einen entsprechenden Gesetzestext, der vor spitzfindigen Abmahnungen schützt?
Oder kann ich stattdessen das mir zur Verfügung gestellte Logo mit einem Vermerk des "Entsorgungspartners" einfügen, wenn ja wo?
Vielen Dank für eine schnelle Antwort!
Viele Grüße
CP
z. B. xxx-ebay verkaufsagent im auftrage von max mustermann ...
Oben im Text steht des weiteren: "Es können für die gleiche Verpackung also unterschiedliche Vorschriften gelten, je nach Anfallstelle." Wenn man jetzt teilweise im Laden verkauft (ohne Verpackung, da sie so besser präsentiert werden) und teilweise über Versand (dann natürlich mit Verpackung, zum Versenden), kann man dann nur letzteren Teil der Verpackung registrieren lassen?
Zitat:
Sie machen gar keine Angaben zur Verpackungsverordnung:
Wenn Sie in Ihren Angeboten drauf hinweisen, dass Sie Ihren Pflichten aus der Verpackungsverordnung nachkommen, dann besteht die Gefahr, dass Sie wegen Werbung mit Selbstverständlichkeiten abgemahnt werden.
Es gibt ausserdem keinerlei Verpflichtung, irgendwelche Angaben zu machen, ob und ggf. bei welchem Anbieter sie registriert sind.
wir sind ein kleiner Onlinehändler für Heintextilien.
Wir haben uns mittlerweile einem Dualen System angeschlossen.
Jettz stellt sich uns die Frage, in den Anzeigen bei ebay und Amazon ein Hinweis erfolgen muss, dass man sich einem dualen System agneschlossen hat. Ich hoffe Sie können uns da weiterhelfen.
MfG
im cafe der kuchen zum mitnehmen, und beim marktkauf gibts papiertüten.....
wenn die sich auch registrieren müssen, wird ja alles teurer..... da legt man na klar alles auf den vk-preis um.....
na schönen dank
micha
Der Techniker nimmt in der Regeln das ausgebaute Teil, z.B. eine Harddisk, in der Verpackung, die er mit gebracht hat, auch wieder mit zurück um das Teil später entweder zu verschrotten oder einem Reparaturkreislauf zuzuführen.
Ich persönlich tendiere dazu, dass es eigentlich eine Transportverpackung ist, dies entspricht aber leider nicht den Definitionen.
Was tun sprach Zeus...
Wenn ich mich einem Entsorger anschließe,
kann ich jede Verpackung versenden.
Sie muß nicht registriert sein?
mfg
H.J.S.
Wenn doch, wer muss die Holzwolle registrieren?
Warum nur schafft man die Kennzeichnungspflicht von Verpackungen ab?? Es wäre dann doch viel übersichtlicher und einfacherer. Doch vielleicht soll es das gar nicht sein. Das ganze ist für mich mal wieder typisch "Deutsch".
Ein gewerblicher ebay-Verkäufer verkauft die nackte Ware(mit oder ohne Service-Verpackung z.B. Blister) aber ohne Versand-Verpackung.Hierauf wird auf der ebay-Seite ausdrücklich hingewiesen. Der Versand erfolgt dann seitens eines privaten Versenders, der
die dazu erforderliche Verpackung kostenfrei zur Verfügung stellt.
Bin wirklich sauer.
J.
auf die Frage, ob sich die Novelle nur auf HändlerInnen aus D bezieht, oder auch Versender aus dem Ausland betroffen sind, möchte ich ein Zitit aus der Seite shopanbieter.de einstellen, dort gab es eine Fragerunde bzgl. der Novelle.
Wenn das der Fall sein sollte, wird dem Wirtschaftsstandort D aufgrund dieser Novelle ganz massiv Schaden zugefügt.
Zitat___________
FRAGE:
hallo frau stangl,
als wie sieht das mit unternehmen im ausland aus? muss ein österreichischer versandhändler, der nach BRD liefert, ebenfalls an der dt. verpackungsverordnung teilnehmen oder reicht eine registrierung in österreich bei der ARA?
falls ja, bräuchte der unternehmer dann zusätzlich einen steuerberater in deutschland, um die VE zu erstellen?
ANTWORT:
Stangl: Unternehmen, die aus dem Ausland nach Deutschland versenden, unterliegen mit diesen Verpackungen der Verordnung in D.
Es gibt zwischen den einzelnen Grüne Punkt-Systemen im EU-Ausland keinen Ausgleich, so dass die Anmeldung bei der ARA nicht für Deutschland ausreicht; hier würde ggf. doppelt bezahlt, wenn diese Verpackungen auch bei der ARA angemeldet sind.
Die VE ist von einem Steuerberater, WP oder unabhängigen Sachverständigen zu bescheinigen und bei der IHK mit einer elektronischen Signatur nach § 2 Signaturgesetz (des deutschen !) zu versehen. Wenn Ihr Steuerberater eine solche hat, sollte es hier kein Problem geben.
als Internethändlerin auf der Plattform Dawanda habe ich stellvertretend für uns alle eine Petition gegen die Verpackungsnovelle verfasst.
Wir brauchen noch Mitzeichnende, damit die Petition im Deutschen Bundestag gehört wird.
Weitere Informationen findet Ihr im Forum von Dawanda unter "Mitteilungen" sowie in meinem Shop (Nutzername siehe oben -ich weiß nicht, ob man hier Links posten darf, deshalb lasse ich es gleich sein). Nein - as keine Werbung für meinen Shop ;-)
Unter der Webseite des Deutschen Bundestages - E-Petitionen - findet Ihr die Petition unter "Abfallwirtschaft - Kleine und mittlere Gewerbe nicht benachteiligen".
Vielen Dank für Eure Mitzeichnung und Unterstützung!
D. Ernsting
plastiktüten und verpackungen beim direktverkauf sind nicht betroffen? danke
eine doch recht wichtige Frage habe ich bezüglich der Kosten. Wir verwenden bislang aus Kosten und Umweltschutzgründen soweit es geht gebrauchte Versandverpackungen. Dadurch werden die Kosten für unsere Kunden reduziert und durch die Wiederverwendung von gebrauchten Kartonagen die Umwelt geschont.
Wer zahlt denn ab Januar 2009 letzendlich die anfallenden Kosten? Das bleibt dann wohl wieder am Kunden hängen.
Da Rohstoffe wie Papier im Moment aber einen sehr hohen Marktpreis haben, wäre es doch auch mal wichtig eine Erstattung an die Versender als Regelung zu schaffen. Dadurch könnten dann wiederum die Kosten für die Verpackungsverordnung durch die Erlöse aus den wiederverwendeten Rohstoffen (Papier, Pappe) finanziert werden.
Daher nun meine Frage. Welcher Wiederverwerter berücksichtigt diese Tatsache bei der Kostenkalkulation und bietet dem Händler der sich registriert mindestens eine kostenlose Registrierung?
Altpapier kommt in keiner Stadt in die Müllverbrennung, sondern wird entweder schon beim Privathaushalt in BLAUEN Tonnen oder auch an Sammelstellen zur weiteren Verwertugn gesammelt.
Sollen die Versandhändler nun per Gesetz dazu gezwungen werden den Verwertern noch ein Wenig zusätzlichen Gewinn einzuspielen?
Viele Grüße
Jürgen
"...Zum Vorsteuerabzug sind nur Unternehmen berechtigt, nicht dagegen
* private ENDVERBRAUCHER,
* die öffentliche Hand (Bund, Länder und Gemeinden) soweit sie hoheitlich handeln und
* Kleinunternehmer, bei denen die Umsatzsteuer nicht erhoben wird..."
Ist dann jeder "Endverbraucher" nach der Verpackungsverordnung nicht mehr vorsteuerabzugsberechtigt?
lol
Sokrates
Jetzt darf ich 400 Kg unter die Menschheit bringen. Habe also noch ca. 350 Kg Reserve. Und damit Abmahnung ade.
Detlef