Verpackungsverordnung: EU-Kommission legt Entwurf vor
Die EU-Kommission hat im Rahmen des so genannten „Europäischen Green Deal“ am 30.11.2022 einen Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung vorgelegt, mit dem der Umweltverschmutzung durch Verpackungsmüll weiter entgegengewirkt werden soll.
I. Hauptziele der geplanten Verordnung
Mit der vorgeschlagenen Überarbeitung der EU-Rechtsvorschriften über Verpackungen und Verpackungsabfälle werden nach Aussage der EU-Kommission drei Hauptziele verfolgt:
1) Vermeidung von Verpackungsmüll
Es soll vermieden werden, dass Verpackungsmüll überhaupt entsteht, indem die Menge reduziert wird, unnötige Verpackungen eingeschränkt und wiederverwendbare und nachfüllbare Verpackungslösungen gefördert werden.
2) Förderung von Recycling
Es soll ein hochwertiger geschlossener Recyclingkreislauf gefördert werden, indem dafür gesorgt wird, dass alle Verpackungen auf dem EU-Markt bis 2030 wirtschaftlich recycelt werden können.
3) Förderung eines Marktes für Sekundärrohstoffe
Der Bedarf an Primärrohstoffen soll gesenkt und ein gut funktionierender Markt für Sekundärrohstoffe soll geschaffen werden, indem durch verbindliche Ziele der Anteil recycelter Kunststoffe in Verpackungsmaterialien erhöht wird.
II. Geplante Regelungen der EU-Kommission
Der Entwurf der EU-Kommission sieht unterschiedliche Regelungen zur Erreichung der vorgenannten Ziele vor.
1) Verbot unnötiger Verpackungen
Unnötige Verpackungen sollen verboten werden. Dies soll etwa für folgende Verpackungen gelten: Einwegverpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Restaurants und Cafés verzehrt werden, Einwegverpackungen für Obst und Gemüse, Miniatur-Shampooflaschen und andere Miniaturverpackungen in Hotels.
2) Einschränkung überflüssiger Verpackungen
Überflüssige Verpackungen sollen eingeschränkt werden. Unter anderem soll der zulässige Leerraum für Transportverpackungen auf maximal 40 Prozent beschränkt werden.
3) Förderung der Wiederverwendbarkeit von Verpackungen
Zur Förderung von wiederverwendbaren und wiederauffüllbaren Verpackungen sollen für Unternehmen EU-weite Zielvorgaben gelten, beispielsweise bei Speisen und Getränken zum Mitnehmen. Darüber hinaus sollen die Verpackungsformate in einem gewissen Maße vereinheitlicht und wiederverwendbare Verpackungen klar gekennzeichnet werden.
Zudem soll eine klare Kennzeichnung per Etiketten den Verbrauchern das Recycling von Abfällen erleichtern. Jede Verpackung soll mit einem Etikett mit Angaben zur Materialzusammensetzung und zur korrekten Entsorgung versehen werden. Die Abfallsammelbehälter sollen mit denselben Etiketten gekennzeichnet werden, wobei EU-weit dieselben Symbole verwendet werden sollen.
4) Besondere Prüfpflichten für Händler
Für Händler bzw. Vertreiber sieht der Verordnungsentwurf konkrete Prüfpflichten, etwa im Hinblick auf die korrekte Kennzeichnung einer Verpackung vor. Wird ein Verstoß festgestellt, soll die Verpackung nicht in Verkehr gebracht werden dürfen. Bereits in Verkehr gebrachte fehlerhafte Verpackungen sollen sogar Rückrufpflichten auslösen.
III. Keine Harmonisierung von Systembeteiligungs- und Registrierungspflichten
Der Entwurf der EU-Kommission sieht keine Harmonisierung von Systembeteiligungs- und Registrierungspflichten vor. Insoweit soll die Regelungskompetenz also bis auf Weiteres bei den einzelnen Mitgliedstaaten verbleiben. Nach der geplanten Verordnung sollen die nationalen Registerbehörden sogar zusätzliche Anforderungen treffen dürfen, sofern es erforderlich ist. Allerdings sollen die nationalen Registerbehörden, wie etwa die Zentrale Stelle in Deutschland, verpflichtet werden, Betroffenen künftig Informationen über Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
IV. Fazit
Die EU-Kommission hat im Rahmen des so genannten „Europäischen Green Deal“ kürzlich einen Entwurf einer EU-Verpackungsverordnung vorgelegt. In diesem werden unterschiedliche Ziele zur Vermeidung von Verpackungsmüll definiert und unterschiedliche Regelungen zur Erreichung dieser Ziele vorgeschlagen.
Für Online-Händler könnten hieraus u. a. neue Prüfpflichten hinsichtlich der Kennzeichnung von Verpackungen sowie das Verbot der Verwendung zu umfangreicher Transportverpackungen resultieren.
Eine Harmonisierung von Systembeteiligungs- und Registrierungspflichten sieht der Entwurf nicht vor, so dass es insoweit bis auf Weiteres bei nationalstaatlichen Regelungen bleibt. Dies ist aus Sicht des Online-Handels unerfreulich, da sich der Händler somit auch weiterhin mit unterschiedlichen nationalstaatlichen Regelungen auseinandersetzen muss, wenn er Waren ins Ausland versendet. Zumindest sollen die nationalen Registerbehörden, wie etwa die Zentrale Stelle in Deutschland, aber verpflichtet werden, Betroffenen Informationen über Ansprechpartner in anderen Mitgliedstaaten zur Verfügung zu stellen.
Ob und ggf. mit welchem Inhalt sich der Entwurf letztlich durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. So kritisiert etwa das Umweltbundesamt, dass das Anforderungsniveau des Entwurfs an einigen Stellen hinter den Erwartungen zurückbleibe, obgleich die Ziele des Entwurfs geteilt würden. Wir werden die Entwicklung aufmerksam verfolgen und ggf. wieder berichten.
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