Weitere Verwirrung um die Verpackungsverordnung

Weitere Verwirrung um die Verpackungsverordnung

Achtung: Aktuellere Informationen finden Sie hier: "Verpackungsgesetz"

Die Verpackungsverordnung sorgt weiter für Wirbel. Zwar hat die IT-Recht Kanzlei vor einigen Wochen bereits umfassend über die Pflichten insbesondere für Online-Versandhändler informiert, jedoch sorgen Spekulationen und Diskussionen im Internet für zusätzliche Verwirrung. Die IT-Recht Kanzlei möchte so kurz, knapp und informativ wie möglich darstellen, was wirklich wichtig ist.

Frage Nr. 1: Was hat es mit der verwirrenden Unterscheidung von Verkaufs-, Um- und Transportverpackungen in der Verpackungsverordnung auf sich?

Sie als (Internet-)Versandhändler braucht die Unterscheidung nicht zu kümmern. Alle Verpackungen, die Sie dem Kunden zusenden, gelten nach der Verpackungsverordnung rechtlich als Verkaufsverpackungen, so dass die Rücknahme- und Hinweispflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 6 und 7 alle diese Verpackungen betrifft.

Frage Nr.2: Wann bin ich als Versandhändler auf der sicheren Seite und muss mich nicht mehr um die Verpackungsverordnung kümmern?

Sie müssen sich mit der Verpackungsverordnung nicht beschäftigen, wenn alle Verpackungen, die Sie an Endverbraucher senden, mit dem Zeichen eines der Unternehmen versehen sind, die eine flächendeckende Entsorgung von Verpackungen sicherstellen. Das bekannteste Unternehmen, das dies anbietet, ist die Duales Deutschland GmbH, die den sog. „Grünen Punkt“ als Erkennungszeichen führt.

Besonders starke Irritationen hat es zuletzt bei Diskussionen im Internet über das RESY-Symbol der RESY GmbH gegeben. Die RESY GmbH betreibt eigentlich nur für sog. Transportverpackungen ein flächendeckendes Rücknahmesystem, die Verpackungsverordnung spricht jedoch im Hinblick auf Versandhändler nur von sog. Verkaufsverpackungen. Die Unterscheidung, um welche Verpackungsart es sich handelt, wird nach § 3 Verpackungsverordnung danach getroffen, wo bzw. bei wem die Verpackungen anfallen. Wenn sie beim privaten Endverbraucher anfallen, dann sind es stets Verkaufsverpackungen im rechtlichen Sinn (unabhängig von der Beschaffenheit), wenn sie beim Händler, Zwischenhändler etc. anfallen, sind es Transportverpackungen.

Es kommt für die Abgrenzung somit - irreführender Weise - überhaupt nicht darauf an, wie die Verpackungen beschaffen (z.B. ob sie groß oder klein sind) oder für welche Funktionen sie tatsächlich geeignet sind. Wenn Sie folglich als Versandhändler Verpackungen an den privaten Endverbraucher schicken, die nur mit dem RESY-Symbol gekennzeichnet sind, dann sind dies Verkaufsverpackungen, um deren Rücknahme Sie sich weiterhin kümmern müssen bzw. auf deren Rücknahmemöglichkeit Sie hinweisen sollten.

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Frage Nr.3: Was muss ich tun, wenn keine oder nicht alle meine Verpackungen auf diese Weise gekennzeichnet sind?

Nun haben Sie mehrere Möglichkeiten:

Zum einen können Sie sich an ein Unternehmen wenden, das ein flächendeckendes System für Verkaufsverpackungen anbietet. Mit diesem können Sie einen Vertrag schließen, so dass Sie das Unternehmen dafür bezahlen, dass es ihre Verpackungen zurücknimmt und entsorgt. Wenn Sie einen solchen Vertrag abgeschlossen haben, müssen Sie sich ebenfalls um nichts weiter kümmern, d.h. auch nicht auf Ihrer Internetseite auf die Verpackungsverordnung hinweisen.

Auf der anderen Seite können Sie natürlich auch auf eigene Initiative die Rücknahme derjenigen Verpackungen organisieren, die über kein entsprechendes Symbol verfügen. Dann müssen Sie allerdings § 6 Absatz 1 Satz 6 Verpackungsverordnung beachten: „In der Warensendung und in den Katalogen ist auf die Rückgabemöglichkeit hinzuweisen“. Wie Sie sehen, bedeutet dies, dass Sie im Rahmen der Lieferung an den Endkunden und zudem im Katalog, also auch auf der Internetseite Ihres Online-Shops, auf die Rückgabemöglichkeit hinweisen müssen. Informieren Sie in diesem Fall nicht über die Rückgabemöglichkeit, so ist dies sehr wahrscheinlich ein abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß (siehe dazu auch unter Punkt 5).

Frage Nr.4: Wie kann ich die Rücknahme selbst organisieren?

Hier ist Ihre (unternehmerische) Kreativität gefragt.

Beispielsweise können Sie den Kunden darauf hinweisen, dass er die in Frage kommenden Verpackungen einfach an Sie zurücksenden kann. Nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Verpackungsverordnung muss die Rücknahme der Verpackung unentgeltlich erfolgen. Dies bedeutet in jedem Fall, dass Sie dafür keine Bearbeitungsgebühr verlangen dürfen. Allerdings ist rechtlich nicht vollkommen klar, ob Sie auch die Versandkosten des Kunden übernehmen müssen. Letztlich sollten Sie jedoch hiervon ausgehen, da die Vorschrift wohl so zu verstehen ist, dass die Rücknahme den Kunden überhaupt nichts kosten darf.

Eine weitere Frage in diesem Zusammenhang ist, ob Sie den Kunden in Ihrem Hinweis über die Unentgeltlichkeit der Rücknahme informieren müssen, oder ob es ausreicht, dass Sie den Kunden darüber in Kenntnis setzen, dass Sie die Verpackungen überhaupt zurücknehmen. Hinter dieser Frage stecken vor allem finanzielle Überlegungen. Wenn Sie dem Kunden sagen müssen, dass Sie die Verpackungen kostenfrei zurücknehmen, wird das zum einen dazu führen, dass Ihre Kunden darauf bestehen, dass Sie die Rücksendekosten übernehmen. Zum anderen würde dies viele Leute erst dazu veranlassen, überhaupt Verpackungen an Sie zurückzusenden. Sie hätten dann deutlich größeren Aufwand und höhere Kosten zu befürchten. Angesichts dessen hält es die IT-Recht Kanzlei zur Zeit für vertretbar, im Rahmen der Belehrung hinsichtlich der Verpackungsverordnung nicht auf die Möglichkeit des unfreien Rückversands hinzuweisen. Halten Sie aber bitte hierzu die weitere Entwicklung im Auge.

Eine weitere Möglichkeit, Ihrer Rücknahmepflicht nachzukommen, wäre, im jeweiligen Einzelfall ein Arrangement mit dem Kunden zu treffen. Beispielsweise könnten Sie demjenigen, der sich mit Ihnen wegen der Rückgabe von Verpackungen in Verbindung setzt, eine Altpapiersammelstelle vor Ort oder Ähnliches nennen. Selbstverständlich sollten Sie in diesem Fall klären, inwieweit das Unternehmen, das die Altpapiersammelstelle (etc.) betreibt, bzw. die dafür zuständige Kommune von Ihnen dafür bezahlt werden will.

Frage Nr.5: Wann muss ich Abmahnungen fürchten?

Ein hohes Risiko gehen Sie in jedem Fall dann ein, wenn Sie als Versandhändler Verpackungen versenden, für die die Rücknahme nicht durch ein flächendeckendes Rücknahmesystem gesichert ist und gleichzeitig nicht auf die Rückgabemöglichkeit für die Verpackungen hinweisen. Denn hierzu sind Sie in diesem Fall nach § 6 Absatz 1 Verpackungsverordnung verpflichtet.
Welche wettbewerbsrechtlichen Folgen ein Verstoß hiergegen haben kann, also ob ein Konkurrent Sie deshalb abmahnen kann, ist von den Gerichten noch nicht im Detail geklärt worden.

Nach den Erfahrungen aus der Praxis der IT-Recht Kanzlei ist es jedoch relativ wahrscheinlich, dass ein solcher Verstoß abmahnfähig ist.

Fazit:

Grundsätzlich müssen Sie als Versandhändler lediglich darauf achten, dass für alle Verpackungen, die Sie an den Endkunden senden, die Rücknahme gesichert ist. Am einfachsten ist es, wenn Sie nur solche Verpackungen versenden, für die die Entsorgungsfrage bereits geklärt ist, oder sich selbst einem flächendeckenden Rücknahmesystem anschließen. Aber letztlich steht es Ihnen frei, die Rücknahme auch selbst zu organisieren.

In jedem Fall sollten sie die rechtlichen Vorgaben der Verpackungsverordnung beachten.
Falls Sie diesbezüglich noch Fragen haben, berät Sie die IT-Recht Kanzlei sehr gerne.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Joujou / PIXELIO

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2 Kommentare

P
Packman 24.10.2008, 20:11 Uhr
Ohne Titel
Hallo...
...zum Thema neue Verpackungsverordnung zum 01.01.2009 möchte ich einige Frage stellen:

"Wäre die Rücknahmepflicht aufgehoben, wenn der Endverbraucher die Möglichkeit hätte die Verpackung für private Zwecke weiter zu verwenden, z. B. als Aufbewahrungsmittel oder zum weiteren Versand von privaten Gegenständen?"

Dies wäre von vorne herein für den Endverbraucher und für den Versender klar, dass die Verpackung weiterverwendet werden kann!!!

"Müsste dies auch in einem Dualen System angemeldet sein oder nicht?"

In der Verpackungsverordnung steht, dass das Vermeiden von Abfällen vor der Verwertung von Abfällen steht. In diesem Fall würde der Kunde die Verpackung weiter verwenden können und Abfälle wären somit vermieden bzw. die umweltbelastende Rücksendung der Verpackung.

K
Korthase 26.07.2008, 12:55 Uhr
Logistische Herausforderungen der neuen Verpackungsverordnung
Sehr geehrte Damen und Herren,
zunächst meine Dank für Ihre Ausführungen zur neuen Verpackungsverordnung; sehr hilfreich und in dieser Art einmalig im Netz.
Ich darf mich mit einer doch recht konkreten Beschreibung eines Sachverhaltes an Sie wenden und - vielleicht - auf eine Antwort gespannt sein.
Im Zuge unseres Geschäftes betreiben wir eine Versand- und Transportagentur, die auf die Vermittlung von Transportdienstleistungen spezialisiert ist.
Tagtäglich erreichen uns Anfragen unserer Kunden, die die Entsorgung von Kartonagen betreffen. Auch in der Logistik scheint es unterschiedliche Meinungen zu diesem Thema zugeben.
Zwar sieht die VerPVO die grundsätzliche Verpflichtung vor, nur die Verpackungen in Verkehr zu bringen, die durch ein flächendeckendes Entsorgungssystem entsorgt werden können bzw. entsprechend certifiziert sind.
Lediglich die Farge nach dem Wie wird nicht hinreichend veantwortet. Welche Maßnahmen sind durch den Versender - ob nun online-basiert oder nicht - zu treffen, um eine Versandverpackung ordnungsgemäß zu entsorgen?
Ist es, unter der Voraussetzung der Verwendung systemkonformen Materials, zulässig, dem Kunden eine entsprechende Annahmestelle in seiner Nähe mitzuteilen oder MUSS die Verpackung zurück genommen werden.
Für den letzten Fall wird der gesetzliche Sinn der VerpVO doch konterkariert. Eine Rücknahme der Verpackung bzw. deren auf Verlangen durchzuführende Rückholung würde einen erneuten, mit einer entsprechenden Umweltbelastung einhergehenden Belastung sicher nicht rechtfertigen.
D.h., Transportweg hin und eventl. Transportweg zurück für die entsprechende Kartonage=doppelter Spritverbrauch mit entsprechenden Abgasen.
Nachfragen beim Ministerium für Umwelt brachten keine - auch nur - ansatzweise eindeutige AUskunft, man war schlicht sprachlos ob der Frage und überfordert mit der Antwort.
Was sagen Sie hierzu?

Mit freundlichen Grüßen
J. Korthase

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