Prüfpflicht für Produktverpackungen: Schnellcheck über „LUCID“

Prüfpflicht für Produktverpackungen: Schnellcheck über „LUCID“
Stand: 14.01.2025 4 min 2

Herstellerverpackungen dürfen ohne Registrierung nach dem VerpackG nicht in den Handel gelangen. Händler sind verpflichtet, dies zu überprüfen. Wie gelingt die Prüfung über LUCID?

Fallbeispiel und Ausgangslage zur Prüfpflicht nach dem VerpackG

Um den rechtlichen Anknüpfungspunkt für diesen Beitrag zu veranschaulichen, stellen wir ein kurzes Beispiel voran:

Shopbetreiber X vertreibt Kekse des Herstellers Y, die in einer gelben Umverpackung geliefert und verkauft werden. Shopbetreiber X lizenziert seine Versandverpackung ordnungsgemäß, macht sich über die Lizenzierung der gelben Umverpackung aber keine Gedanken. Es stellt sich heraus, dass Hersteller Y sich für die gelbe Verkaufsverpackung allerdings noch nicht als Verpackungshersteller hat registrieren lassen. Problem für Shopbetreiber X?

Shopbetreiber X hat das Problem, dass es ihm gemäß § 9 Abs. 5 Satz 2 VerpackG untersagt ist, systembeteiligungspflichtige Verpackungen zum Verkauf anzubieten, wenn der Hersteller dieser Verpackung nicht bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) registriert ist. Bietet er nicht registrierte Verpackungen dennoch an, droht ihm gemäß § 34 Abs. 1 Nr. 9 VerpackG ein empfindliches Bußgeld, das bis zu 100.000€ betragen kann.

Shopbetreiber X ist also verpflichtet, vor dem Angebot von Waren zu überprüfen, ob Hersteller der warenbegleitenden Verpackungen (insbesondere die Produkthersteller in Bezug auf die Produktverpackungen) ordnungsgemäß registriert sind. Ist dies nicht der Fall, darf Shopbetreiber X die Ware nicht anbieten.

Im Fallbeispiel hätte Shopbetreiber X die Registrierung für die gelbe Keksverpackung überprüfen müssen.

1

Umsetzung der Prüfpflicht durch Suche in Registrierungsdatenbank „LUCID“

Sämtliche Hersteller von Verpackungen sind nach § 9 Abs. 1 VerpackG verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren. Dies geschieht über die Nutzung der Plattform „LUCID“, die zu diesem Zwecke von der ZSVR betrieben wird.

Als Gegenstück zur Registrierungsoption bietet LUCID ein öffentliches Register aller bereits registrierten Hersteller, unter dessen Nutzung Online-Händler ihre maßgebliche Herstellerprüfpflicht rechtssicher erfüllen können.

Nachfolgend soll Schritt für Schritt erklärt werden, wie die Registrierungsdatenbank schnell und richtig genutzt werden kann.

1. Aufrufen des Herstellerregisters

Das Herstellerregister ist unter https://oeffentliche-register.verpackungsregister.org/Producer abrufbar.

Nach Aufrufen der Seite wird eine Eingabemaske angezeigt, mit der die Suche anhand verschiedener Kriterien (Firmenname, Registernummer, Postleitzahl, Stadt, Land, Marke) konkretisiert werden kann.

Lucid 1

2. Konkretisierung der Suchanfrage

Zur Überprüfung eines bestimmten Herstellers ist es regelmäßig nicht notwendig, sämtliche Eingabefelder der Maske auszufüllen. Regelmäßig reicht bereits eine Anfrage auf Basis des Firmennamens. Auch die Suche nach Marken zeigt zuverlässig den jeweiligen Hersteller an.

Groß- und Kleinschreibung spielen für die Suche keine Rolle. Treffen auf die Suchanfrage mehrere Ergebnisse zu, werden diese untereinander angezeigt.

Ausgehend vom Keksbeispiel folgende beispielhafte Suchanfrage:

Lucid 4

3. Einsehen der Herstellerdetails

Um Details zum jeweiligen Hersteller einsehen zu können, ist ein Klick auf das kleine orangefarbene Dreieck links neben dem jeweiligen Eintrag zu setzen, durch den weitere Informationen aufgerufen werden.

Ein zweiter Klick auf „Hersteller“ bzw. „Manufacturer“ zeigt die Details an, anhand derer der Online-Händler überprüfen kann, ob es sich beim registrierten auch um den gesuchten Hersteller handelt.

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4. Prüfergebnis

Wird der Hersteller als Verpackungshersteller im Register angezeigt, sind dessen Verpackungen ordnungsgemäß registriert worden und der Händler kann die verpackten Produkte bedenkenlos anbieten.

Taucht der gesuchte Hersteller im Register aber nicht auf, ist davon auszugehen, dass keine ordnungsgemäße Registrierung erfolgt ist. Das Register beansprucht insoweit Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit für sich. In diesem Fall sollte der Händler von einem Angebot der Ware bis auf weiteres absehen.

Fazit

Online-Händler sind nach § 9 Abs. 5 VerpackG verpflichtet, vor dem Angebot von Produkten zu überprüfen, ob die Produkthersteller in Bezug auf die Produktverpackungen bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZVSR) registriert sind. Fehlt eine Registrierung, darf der Handel die betroffene Verpackungen (und damit das Produkt in dieser Verpackung) nicht anbieten. Über die LUCID-Datenbank der ZVSR kann die Überprüfung schnell und zuverlässig per Eingabemaske nach der obigen Anleitung vorgenommen werden.

Online-Händler sollten die Prüfpflicht durchaus ernst nehmen, weil bei Verstößen gegen das Vertriebsverbot im Falle der fehlenden Registrierung erhebliche Bußgelder drohen.

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Bildquelle: Javier Brosch / Shutterstock.com

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2 Kommentare

C
CF 14.01.2025, 09:17 Uhr
Nur der Hersteller?
Hallo, trifft es tatsächlich zu, dass nur der Hersteller selbst seine Verpackung melden kann? Alternativ könnte der Shopbetreiber x aus dem Beispiel doch die Verpackung und die Mengen unter der Herstellerbezeichnung melden und auf eigene Kosten entpflichten, oder was spricht dagegen?
K
Karl 14.01.2025
suche händeringend zusätzliches Personal um alle Gesetze zu erfüllen
So langsam soll der Online-Handel wohl kaputt gemacht werden......

Am laufenden Band gibt es neue
Gesetze
aus der EU, die EINZIG und ALLEIN von Deutschland eingehalten werden.
Dazu kommen dann
noch etliche deutsche Gesetze, die im Prinzip (aber leider nur im Prinzip)
von allen Verkäufern weltweit eingehalten werden sollten. Aus der Rubrik, in der ich verkaufe, sind nur ungefähr 2%
der
Verkäufer bei Lucid registriert - den ganzen Ausländern, die schon jahrelang nach Deutschland verschicken, ist es doch so was von egal was die EU oder Deutschland an Gesetzen erfindet.
Dies ist
eindeutig eine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil aller deutschen Händlern.
Abmahnungen gibt es nur in Deutschland, alle Verkäufer aus allen anderen Ländern haben weder
ein Impressum, noch einen Widerruf eingestellt und sind schon garnicht bei Lucid registriert.

Die deutsche Regierung sollte endlich einmal etwas tun um die deutschen Verkäufer gegenüber der Konkurrenz
aus dem Ausland zu stärken, aber stattdessen wird immer wieder und noch fester nachgetreten.

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