Einsichtnahme in das Verpackungsregister nun möglich – Die Datenbank für Abmahner?

Einsichtnahme in das Verpackungsregister nun möglich – Die Datenbank für Abmahner?
Stand: 20.12.2018 5 min 1

In wenigen Tagen, am 01.01.2019, tritt das neue Verpackungsgesetz in Kraft. Das Gesetz schreibt vor, dass sich Inverkehrbringer von Verpackungen bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister registrieren lassen müssen. Das Register ist nun öffentlich einsehbar, so dass „Verpackungssünder“ überführt werden können.

Registrierungs- und Lizenzierungspflicht

Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt oder die Verpackungen aus dem Ausland nach Deutschland einführt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten Verpackungsregister „LUCID“ der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) mit Stammdaten und Markennamen zu registrieren.

Zudem besteht die Pflicht, sich dann an einem dualen System zu beteiligen, was mit einer Zahlungsverpflichtung einhergeht. Hierdurch soll die geordnete Entsorgung der in Verkehr gebrachten Verpackungen sichergestellt werden.

Da nahezu jeder Onlinehändler Versandverpackungen verwendet, gilt für den typischen Internethändler die vorgenannte Registrierungs- und Lizenzierungspflicht.

Öffentlich einsehbares Register

Nach § 9 Abs. 4 des Verpackungsgesetzes hat die ZSVR ein über das Internet öffentlich zugängliches Register einzurichten, in welchem etliche Daten der registrierungspflichten Hersteller dargestellt werden:

"Die Zentrale Stelle veröffentlicht die registrierten Hersteller mit den in Absatz 2 Nummer 1 und 4 genannten Angaben sowie mit der Registrierungsnummer und dem Registrierungsdatum im Internet. Bei Herstellern, deren Registrierung beendet ist, ist zusätzlich das Datum des Marktaustritts anzugeben. Die im Internet veröffentlichten Daten sind dort drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Registrierung des Herstellers endet, zu löschen."

1

Vielzahl von Daten frei zugänglich

Damit werden nach der Registrierung eines Onlinehändlers beim Register LUCID insbesondere die folgenden Daten des Händlers veröffentlicht:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse);
  • Markennamen, unter denen der Händler seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
  • Die dem Händler für LUCID zugeteilte Registrierungsnummer;
  • Registrierungsdatum
  • Ggf. Marktaustrittsdatum

Diese Daten können hier eingesehen werden.

Umfangreiche Suchmöglichkeiten

Das neue Register LUCID soll sicherstellen, dass Händler, Behörden und Verbraucher auf einfachem elektronischem Wege nachvollziehen können, ob eine ordnungsgemäße Registrierung von Geschäftspartnern bzw. Konkurrenten und sonstigen Marktteilnehmern vorliegt.

Dazu stehen dem Besucher des Registers umfangreiche Suchmöglichkeiten zur Verfügung. Er kann gezielt suchen nach

  • Unternehmensname
  • Registrierungsnummer
  • Postleitzahl
  • Ort
  • Land
  • Marke, unter der die Registrierung vorgenommen worden ist.

Die Abfrage erfolgt dabei über die folgende Suchmaske:

suchmaske

Parallen zum ElektroG und BattG

Das neue Register weist deutliche Parallelen zu den bereits nach dem ElektroG bei der Stiftung EAR und nach dem BattG beim Umweltbundesamt existenten Herstellerregistern auf.

Im Bereich von ElektroG und BattG sind sowohl Ordnungswidrigkeitenverfahren als auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen seit Jahren an der Tagesordnung, hat der Hersteller die nötigen Registrierungen nicht bzw. nicht ordnungsgemäß vorgenommen.

„Sünder“ in diesen Bereichen können effektiv über die vorgenannten Register ermittelt werden. In der Praxis wird zumindest bei Abmahnungen meist noch eine Testbestellung zur Beweissicherungszwecken durchgeführt.

LUCID wird nun auch Behörden und Abmahnern, die gegen „Verpackungssünder“ vorgehen möchte einen guten Einstieg bieten.

Spielwiese für Abmahner?

Die öffentlich zugänglichen Daten sind sehr umfassend und die Suchmöglichkeiten sehr weitgehend, die Nutzung von LUCID für potentielle Abmahner also recht bequem und vielversprechend.

Gerichte werden Registerauskünfte – wie bereits im Bereich von ElektroG und BattG etabliert – für die Überführung von „Verpackungssündern“ verwerten.

Damit bietet LUCID eine effektive Möglichkeit zum Aufspüren und Dokumentieren von Verstößen gegen das Verpackungsgesetz.

Onlinehändler sollten verbleibende Zeit nutzen

Noch ist etwas Zeit.

Onlinehändler sollten bis zum 01.01.2019 Sorge tragen, die Verpflichtungen nach dem Verpackungsgesetz zu erfüllen. Hier finden Sie unsere aktuelle FAQ zum Thema Verpackungsgesetz. Alle Informationen zu diesem Thema haben wir hier für Sie aufbereitet.

Fazit

Das für jedermann zugängliche Register LUCID bietet für Abmahner eine sehr umfang- und aufschlussreiche Informationsquelle.

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit werden die Gerichte Verstöße gegen die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz als abmahnbare Wettbewerbsverstöße einstufen.

Denn: Wer sich nicht an dessen Vorgaben hält, spart sich Zeit und Geld und bringt entgegen eines gesetzlichen Verbots Verpackungen in Verkehr.

Das Verpackungsgesetz hat damit wohl das Potential, zum Abmahnthema des Jahres 2019 zu werden.

Zumindest „early bird“-Abmahner haben es aber schwer, werden doch bereits heute „Wartungsarbeiten“ vom 31.12.18 14 Uhr bis 01.01.19 14 Uhr und die daraus resultierende Nichtverfügbarkeit des LUCID-Registers angekündigt.

Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?

Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.

Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.

Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.

Einkauf bis

  • Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
  • Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
  • Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt

Warum „activate-by Reclay“?

Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"

  • Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
  • Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
  • Es gibt keinen Mindestbestellwert.
  • Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

1 Kommentar

M
Manu 17.12.2019, 12:33 Uhr
Abmeldung bei LUCID , ZSVR
Guten Tag können Sie auch mitteilen wie man sich bei diesen zwei Stellen abmelden kann .Wegen schliessung des Geschäftes. Leider giebt jeder nur Auskunft zur Anmeldun und Registrierung aber leider nicht zur Abmeldung. Vielen Dank im Vorraus. mfg

Beiträge zum Thema

Lizenzierungen von Verpackungen: bis zu 33 % Rabatt
(13.12.2024, 10:17 Uhr)
Lizenzierungen von Verpackungen: bis zu 33 % Rabatt
Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich meine Verpflichtungen?
(01.12.2024, 08:07 Uhr)
Verpackungsgesetz: Wie erfülle ich meine Verpflichtungen?
Muss die LUCID-Nummer im Impressum genannt werden?
(29.11.2024, 08:07 Uhr)
Muss die LUCID-Nummer im Impressum genannt werden?
Hinweispflichten bei pfandpflichtigen Getränkeverpackungen
(15.11.2024, 17:28 Uhr)
Hinweispflichten bei pfandpflichtigen Getränkeverpackungen
VerpackG: Pflicht zur Lizenzierung von gebrauchtem Verpackungsmaterial?
(08.11.2024, 08:07 Uhr)
VerpackG: Pflicht zur Lizenzierung von gebrauchtem Verpackungsmaterial?
VerpackG: Müssen Händler Verpackungen von Zulieferern lizenzieren?
(23.10.2024, 07:13 Uhr)
VerpackG: Müssen Händler Verpackungen von Zulieferern lizenzieren?
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei