Verpackungsgesetz: Muss ich mich registrieren, wenn ich nur Selbstabholung anbiete?
Zugegebenermaßen eine eher exotische Konstellation, aber in der Praxis hin und wieder vorhanden: Es gibt Händler, die keine Lust auf eine Versandabwicklung haben bzw. deren Waren sich gar nicht ohne Weiteres versenden lassen, etwa aufgrund von Größe oder Gewicht. Ein Versand wird daher nicht angeboten, sondern ausschließlich die Selbstabholung der unverpackten Ware. Was gilt nun?
Worum geht es?
Spätestens seit der Novellierung des Verpackungsrechts zum 01.07.2022 beschäftigt das Thema Verpackungsgesetz wieder sehr viele Online-Händler.
Seit diesem Stichtag verlangen insbesondere die Betreiber elektronischer Marktplätze wie Amazon, eBay oder Kaufland von ihren Verkäufern, dass diese eine Registrierung nach dem Verpackungsgesetz nachweisen. Dazu müssen die Verkäufer ihre Registrierungsnummer, die ihnen bei der Registrierung im Verpackungsregister LUCID zugeteilt worden ist (sog. „LUCID-Nummer) dem Markplatzbetreiber mitteilen.
Erfolgt keine Hinterlegung der LUCID-Nummer, droht die Deaktivierung der Angebote auf dem Marktplatz bzw. in letzter Konsequenz sogar die Sperrung des Verkäuferkontos.
Hintergrund sind verschärfte Prüf- und Kontrollpflichten, die für Betreiber elektronischer Marktplätze dahingehend seit dem 01.07.2022 gelten.
Zu diesem Thema informieren wir Sie gerne hier im Detail
Da nahezu jeder Onlinehändler, der Waren verkauft von der Registrierungs- und Lizenzierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz erfasst ist, eine zusätzliche, lästige Aufgabe, aber in aller Regel ohne Weiteres zu erfüllen.
Was ist, wenn ich ausschließlich Selbstabholung „nackter“ Ware anbiete?
In diesem System gehen solche Händler unter, die gar keinen Versand ihrer Waren anbieten. Stattdessen soll nur eine Selbstabholung möglich sein, wobei die Ware selbst nur „nackt“ übergeben wird, also ohne schützende Umverpackung bzw. ohne eine Transportverpackung.
Üblich ist dies etwa bei sperrigen Waren, wie gebrauchten Möbeln oder gebrauchten Fahrrädern.
In diesem Fall bringt der Verkäufer ja keinerlei Verpackungen in den Verkehr, er hat mit Verpackungen rein gar nichts am Hut. Die Ware wird ohne jede Umverpackung verkauft und der Kunde kann die Ware ausschließlich selbst abholen. Eine Transportverpackung wird vom Verkäufer nicht angeboten bzw. gestellt. Vielmehr muss der Käufer den Transport zu sich eigenverantwortlich organisieren.
Ein solcher Verkäufer muss sich damit – verkauft er ausschließlich derartige Waren – mit dem Thema Verpackungsgesetz nicht näher befassen und sich insbesondere nicht im Verpackungsregister LUCID registrieren lassen.
Ärger mit Online-Marktplätzen droht
Gleichwohl wird ein solcher Verkäufer – lässt die Plattform überhaupt das Anbieten rein von Selbstabholerware zu – früher oder später Ärger mit Online-Marktplätzen bekommen, auf denen er verkaufen möchte.
Auf eine derart exotische Konstellation scheinen die Marktplatzbetreiber nicht eingerichtet zu sein.
Hier könnte es zum einen helfen, proaktiv auf den Betreiber zuzugehen und die besondere Situation zu schildern unter Hinweis darauf, dass in keinem Fall Verpackungen in den Verkehr gebracht werden und daher keine Registrierungspflicht nach dem Verpackungsgesetz besteht.
Auf der anderen Seite bestünde die Möglichkeit, sich trotz gar nicht bestehender Verpflichtung im Verpackungsregister LUCID zu registrieren und im Anschluss Nullmeldungen abzugeben, wenn keine Verpackungen in den Verkehr gebracht wurden. Auf diese Weise kann eine LUCID-Nummer beim Marktplatzbetreiber hinterlegt werden.
Fazit:
Wer als Händler ausschließlich unverpackte Waren ausschließlich im Wege der Selbstabholung zum Verkauf anbietet, muss sich mit dem Thema Verpackungsgesetz rechtlich nicht weiter auseinandersetzen, werden keinerlei Verpackungen in den Verkehr gebracht.
Eine Registrierung des Händlers im Verpackungsregister LUCID ist folglich nicht erforderlich.
Achtung: Sind die abzuholenden Waren in Umverpackungen verpackt und/ oder werden Transportverpackungen verwendet (z.B. das abzuholende Fahrrad vom Verkäufer in einem Karton bereitgestellt), dann sieht die Rechtslage bereits wieder komplett anders aus.
Praktisch sieht dies jedoch schon wieder anders aus, zumindest wenn (auch) elektronische Marktplätze für den Verkauf genutzt werden. Hier könnte es schwierig werden, sich als rechtlich gar nicht verpflichteter Verkäufer den aktuellen Anforderungen der Marktplatzbetreiber zu entziehen, wollen diese eine LUCID-Nummer hinterlegt haben.
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