Verpackungsgesetz zwingt in Kürze zur Registrierung - Teil 3 der neuen Serie zum VerpackG
Tipp: Weiterführende Informationen zum Thema finden Sie hier: "Das Verpackungsgesetz: Leitfaden für Online-Händler (Update)"
Im dritten Teil der neuen Serie zum Verpackungsgesetz beschäftigen wir uns mit der kommenden Registrierungspflicht, die im Verpackungsbereich erstmalig eingeführt wird und sich an der bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten orientiert. Wer wird sich also gegenüber wem registrieren lassen müssen? Ab wann wird die Registrierung möglich sein? Führt die fehlende Registierung zu einem Inverkehrbringungsverbot systembeteiligungspflichtiger Verpackungen? Diese und weitere Themen sind Gegenstand der folgenden Ausführungen.
Inhaltsverzeichnis
- Wer muss sich registrieren lassen?
- Gegenüber wem und wann hat die Registrierung zu erfolgen?
- Wird eine Systembeteiligung ohne Registrierungsnummer möglich sein?
- Ab wann wird die Registrierung möglich sein?
- Welche Daten müssen bei der Registrierung angegeben werden?
- Was passiert mit den registrierten Daten?
- Führt die fehlende Registierung zu einem Inverkehrbringungsverbot systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?
- Was ist Sinn und Zweck der Registrierung?
Es wird im Verpackungsbereich erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt, die sich an der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten orientiert.
Wer muss sich registrieren lassen?
Jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, ist verpflichtet, sich vor dem Inverkehrbringen bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu registrieren (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG). .
Gegenüber wem und wann hat die Registrierung zu erfolgen?
Die Registrierung ist gegenüber der "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" vorzunehmen und hat zu erfolgen, bevor systembeteiligungspflichtige Verpackungen erstmals in Verkehr gebracht werden (§ 9 Abs. 1 S. 1 VerpackG).
Die erstmalige Registrierung, die grundsätzlich für unbestimmte Zeit gilt, sowie Änderungsmitteilungen werden über das auf der Internetseite der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister zur Verfügung gestellte elektronische System erfolgen (§ 9 III S. 1 VerpackG). Die Zentrale Stelle wird dem Online-Händler die Registrierung bestätigen und die entsprechende Registrierungsnummer mitteilen (§ 9 III S. 2 VerpackG). Diese ermöglicht bei nachfolgenden Systembeteiligungen immer eine eindeutige Zuordnung zum Online-Händler.
Wird eine Systembeteiligung ohne Registrierungsnummer möglich sein?
Nein, die Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister ist zwingend zuerst vorzunehmen. Erst dann kann sich der Online-Händler an einem "dualen System" beteiligen, da er in dem Zusammenhang seine Registrierungsnummer nennen muss.
Aus dem Grund werden sich Online-Händler bereits im Jahr 2018 bei der Zentralen Stelle zu registrieren haben, da das Verpackungsgesetz bereits zum 01.01.2019 in Kraft tritt.
Ab wann wird die Registrierung möglich sein?
Die Registrierung wird nach aktuellem Stand voraussichtlich ab Q3/2018 möglich sein.
Welche Daten müssen bei der Registrierung angegeben werden?
Bei der Registrierung sind gemäß § 9 Abs. 2 VerpackG folgende Angaben zu machen:
- Name, Anschrift und Kontaktdaten des Herstellers (insbesondere Postleitzahl und Ort, Straße und Hausnummer, Land, Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail- Adresse) ,
- Angabe einer vertretungsberechtigten natürlichen Person;
- nationale Kennnummer des Herstellers, einschließlich der europäischen oder nationalen Steuernummer des Herstellers;
- Markennamen, unter denen der Hersteller seine systembeteiligungspflichtigen Verpackungen in Verkehr bringt;
- Erklärung, dass der Hersteller seine Rücknahmepflichten durch Beteiligung an einem oder mehreren Systemen oder durch eine oder mehrere Branchenlösungen erfüllt;
- Erklärung, dass die Angaben der Wahrheit entsprechen.
Sofern sich jedoch die Registrierungsdaten ändern oder der Online-Händler seine Tätigkeit dauerhaft einstellt, ist dies der Zentralen Stelle unverzüglich mitzuteilen § § 9 Abs. 1 S. 2 VerpackG. Diejenigen Online-Händler, die ihre Tätigkeit dauerhaft eingestellt haben, bleiben noch drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem ihre Registrierung endete, unter Angabe des Datums der Abmeldung in der Registrierungsdatenbank abrufbar. Danach werden die Daten im Internet gelöscht (§ 9 Abs.4 VerpackG).
Was passiert mit den registrierten Daten?
Die registrierten Online-Händler werden dann auf der Internetseite der Zentralen Stelle mit ihren Unternehmensdaten und Markennahmen, sowie mit der erteilten Registrierungsnummer einschließlich des Registrierungsdatums im Internet veröffentlicht (§ 9 Abs. IV S. 1 VerpackG). Bei Vertreibern, deren Registrierung beendet ist, wird zusätzlich das Datum des Marktaustritts angegeben (§ 9 Abs. IV S. 2 VerpackG).
Die übrigen im Rahmen der Registrierung gemachten Angaben, die nicht im Internet veröffentlicht werden, sollen von der Zentralen Stelle vertraulich behandelt werden.
Führt die fehlende Registierung zu einem Inverkehrbringungsverbot systembeteiligungspflichtiger Verpackungen?
Ja, Absatz 5 enthält ein gesetzliches Verbot des Inverkehrbringens von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen, deren Hersteller sich nicht oder nicht ordnungsgemäß bei der Zentralen Stelle registriert haben. Während sich Satz 1 an die Hersteller selbst richtet, nimmt Satz 2 VerpackG auch die nachfolgenden Vertreiber in die Pflicht:
Vertreiber dürfen systembeteiligungspflichtige Verpackungen nicht zum Verkauf anbieten, wenn die Hersteller dieser Verpackungen nicht oder nicht ordnungsgemäß registriert sind.
Die nachfolgenden Vertreiber haben die Möglichkeit, sich über die frei zugängliche Online-Datenbank über die Registrierung der jeweiligen Hersteller zu informieren.
Zur Erinnerung:
Gemäß § 3 Nr. 14 VerpackG ist Hersteller derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Was ist Sinn und Zweck der Registrierung?
Zweck der Veröffentlichung im Internet ist, es jedermann zu ermöglichen, das Online-Register nach bestimmten Vertreibern und Marken zu durchsuchen und somit zu überprüfen, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteiligung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der Registrierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenommen wurde. Auf diese Weise sollen insbesondere diejenigen Vertreiber, die bislang systembeteiligungspflichtige Verpackungen unter Außerachtlassung jeglicher Produktverantwortung in Verkehr brachten, entdeckt und zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer verpackungsrechtlichen Pflichten angehalten werden.
Dies soll volle Transparenz für alle Marktteilnehmer gewährleisten, sodass Verstöße gegen das VerpackG leichter überprüfbar (und ggf. abmahnbar) sind.
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5 Kommentare
Wenn ich als Onlinehändler ein Produkt in einen Versandkarton packe, dieses mit Verpackungsmaterial einpacke und an einen privaten Endkunden verschicke? Ist das so richtig? In der Übersicht der Daten, die angegeben werden müssen wird immer von Hersteller gesprochen. Gilt man als Hersteller, sobald man der ist, der das Produkt an einen privaten Endkunden herausgibt?
wenn ich zeitungspapier als füllstoff verwende muss ich registrieren???
wenn ich statt klebeband tacker klammern nehme müssen diese auch registriert werden???
warum wird nicht veranlasst das die hersteller solcher verpackungen schon gebühren zahlen müssen bei der herstellung. dann könnte man sich den ganzen zirkus und geld für zusätzlich behörden sparen!!! der hersteller solcher verpackungen kanns ja leicht umlegen auf sein produkt!
europa ich weis nicht wacht endlich mal auf und kommt mal zur realität zurück!!!