How to: Registrierung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister
Ab dem 01.01.2019 gilt das neue Verpackungsgesetz – das bringt für die Onlinehändler viele Neuerungen mit sich. Unter anderem wird es auch eine Registrierungspflicht geben. Das ist NEU. Und es wird auch die Händler treffen. Die Registrierung hat bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. zu erfolgen. Wir zeigen hier wie das gehen soll….
Inhaltsverzeichnis
Warum?
Das ist ein NOVUM im Bereich Verpackung und Onlinehandel. Es wird erstmalig eine Registrierungspflicht eingeführt – vergleichbar mit der bereits bestehenden Registrierungspflicht für Hersteller von Elektrogeräten. Zweck dieser Veröffentlichung im Internet ist, es jedermann im Register überprüfen kann, ob die Hersteller ihrer grundsätzlichen Systembeteiligungspflicht nachgekommen sind. Da eine Systembeteiligung ohne vorherige Registrierung nicht möglich ist, kann bei fehlendem Eintrag in der Registrierungsdatenbank darauf geschlossen werden, dass auch keine Systembeteiligung vorgenommen wurde.
Bedeutet: Volle Transparenz für alle Marktteilnehmer – damit ist gewährleistet, dass Verstöße gegen das VerpackG leichter dank öffentlichem Register überprüfbar (und ggf. abmahnbar) sind.
Wer, wo, wann?
Jeder Händler, der mit Ware befüllte Verpackungen (inkl. Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt, wird verpflichtet sein, sich vor dem Inverkehrbringen zu registrieren. Das ist natürlich wie bisher hauptsächlich der Hersteller, aber auch der Onlinehändler wird hier in die Pflicht genommen, sofern er die Ware erneut oder umverpackt.
Die Registrierung ist bei der neu eingerichteten "Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister" mit Namen, Kontaktdaten etc. vorzunehmen. Die Registrierungsdaten werden dann im Internet veröffentlicht. Die Datenbank der Zentralen Stelle, um die es hier geht, trägt den Namen LUCID.
Die (Vor-)Registrierung wird nach aktuellem Stand voraussichtlich im August möglich sein – angekündigt wurde das schon für das Quartal 3/2018, was aber durch Verzögerungen bei Aufbau des Registers nicht einzuhalten war. Jedenfalls bis spätestens zum 01.01.2019 muss jeder registriert sein, denn dann gibt es für alle Nichtregistrierten ein Vertriebsverbot. Bei Zustimmung des Vor-Registrierten erfolgt im Register bereits vor dem 01.01.2019 eine Veröffentlichung, spätestens für alle anderen dann kurz nach dem 01.01.2019.
Wie genau?
Eigentlich geht das ganz einfach – alles erfolgt rein elektronisch, aber die Registrierung muss höchst persönlich durch das Unternehmen erfolgen:
1. Zugangsdaten bei LUCID beantragen
- Gehen Sie hierzu auf https://www.verpackungsregister.org
- Drücken Sie dort den Button ANMELDUNG und geben ein:
a) Namen des Unternehmens
b) vertretungsberechtigte natürliche Person (hat das Unternehmen mehrere gesetzliche Vertreter, so soll die Angabe eines dieser gesetzlichen Vertreter als vertretungsberechtigter Ansprechpartner ausreichen.
c) e-mail-adresse
d) passwort
Nach Abschicken der Daten erhalten Sie eine Aktivierungsmail mit Link – damit kann innerhalb von 24 Stunden die Registrierung abgeschlossen werden. Wer das innerhalb dieses Zeitraums nicht schafft, der muss die Registrierung erneut anstoßen.
2. Registrierungsdaten eingeben
Wer oben genannte mail mit Link erhalten hat, der kann nun innerhalb von 24 Stunden mit der Eingabe der Daten loslegen. Anzugeben sind diverse Daten des Händlers/Herstellers. Der How-to-guide der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister erläutert hierzu so
- Herstellerdaten: Geben Sie hier Ihre Herstellerdaten ein (hierzu halten Sie bitte die nationale Kennnummer des Herstellers, bspw. die Handelsregisternummer bereit, einschließlich der europäischen Steuernummer (UST-ID Nr.). Sollte diese im Einzelfall nicht vorhanden sein geben Sie alternativ Ihre nationale Steuernummer an).
- Markennamen: Auch der Markenname muss eingegeben werden, unter denen Sie Produkte bzw. Verpackungen in Verkehr bringen. Hilfreich ist es, dass Sie sich für diese Zwecke eine vollständige Artikelliste der Produkte, die Sie in Verkehr bringen, bereitlegen. Sofern Ihr Produkt keinen Markennamen hat, geben Sie bitte die Firma des Unternehmens bzw. als nicht ins Handelsregister eingetragener Einzelkaufmann im Feld „Markennamen“ Ihren eigenen Namen ein, damit die Produkte Ihnen als Hersteller zugeordnet werden können. Unsere Anmerkung: Hier ist noch einiges unklar: Derzeit verstehen wir darunter, dass der Händler den Markennamen jedes versendeten Produktes angeben muss – ob das so wirklich gewollt ist (Stichwort: Aufwand Erstellung einer vollständigen Artikelliste) wird sich ggf. noch in der Praxis klären. Nach unserer Recherche ist sich die Zentrale Stelle sich dieser Problematik auch bewusst und arbeitet ggf. noch an einer Vereinfachung - wir bleiben dran
- Bestätigung: Sie müssen im Rahmen der Registrierung auch bestätigen, dass Sie sich in Bezug auf die von Ihnen als Hersteller vertriebenen Verpackungen an einem oder mehreren Systemen oder einer oder mehrerer Branchenlösungen beteiligt haben.
- Überprüfung: Abschließend haben Sie die Möglichkeit, Ihre Eingaben in einer Zusammenfassung zu überprüfen. Zum Abschluss bestätigen Sie bitte die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben und beenden den Vorgang durch Betätigen des Feldes „Registrierung abschließen“.
Sofern die Daten korrekt und vollständig eingegeben wurden, wird eine vorläufige Registrierungsnummer per mail verschickt – dann ist einfach der 01.01.2019 und das Inkraftreten des Gesetzes abzuwarten, eine weitere Aktion in Sachen Registrierungspflicht ist nicht mehr erforderlich.
Weitere Informationen zur Registrierung finden Sie auf der Website der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister unter FAQ.
update 16.08.2019: Auf Nachfrage hat uns die Zentrale Stelle Verpackungsregistrierung zum Thema Registrierungsbeginn und Ablauf geantwortet:
"Die Registrierung ist ab Ende August 2018 möglich und sehr einfach ausgestaltet. Nach der Hinterlegung der Stammdaten erhalten die Hersteller eine Vor-Registrierungsnummer, die sie dann auch bei ihrem dualen System angeben können. Die Hersteller, die 2018 eine Vor-Registrierung vornehmen, erhalten direkt Anfang 2019 von der Zentralen Stelle automatisch die Registrierungsbestätigung. Außerdem werden sie in der Liste der registrierten Hersteller mit ihren Markennamen geführt. So ist gesichert, dass die ordnungsgemäß registrierten Hersteller ab dem 1. Januar 2019 keinem Vertriebsverbot unterliegen. Wichtig: Bei der Registrierung müssen die Hersteller und Händler ihre nationale Kennnummer, beispielsweise die Handelsregisternummer, einschließlich der europäischen Steuernummer (in Deutschland USt-IdNr.) angeben. Sollte diese nicht vorhanden sein, ist alternativ die nationale Steuernummer anzugeben. Alle aufgeführten Informationen sollten parat liegen. Gleiches gilt für die Markennamen der verkauften Produkte, auch diese sollte man z. B. als Liste zur Anmeldung bereitlegen.
Alle Meldungen von Daten an die Systeme, sind jeweils gleichlautend an das Verpackungsregister LUCID zu melden. Die Möglichkeit dazu besteht voraussichtlich ab Mitte Oktober 2018."
Noch Fragen?
Es ist alles viel und es ist neu? Wir haben uns ja bereits in zahlreichen Beiträgen mit dem neuen Verpackungsgesetz auseinandergesetzt. Und wir werden dieses Thema auch weiter bearbeiten, um alle Händler-Fragen zu klären. Denn so ganz klar sind einige Dinge noch immer nicht – etwa zum Thema Markennamen. Es wird in Zukunft auch noch eine ausführliche FAQ geben, die alle relevanten Punkte, va. aus Händlersicht abdeckt.
Empfehlung: Sie möchten Ihre Verpackungen günstig lizenzieren - ohne lange Vertragsbindungen?
Wir konnten für unsere Mandanten auch für das Jahr 2022 wieder einen Rabatt i.H.v. 8 % mit Reclay aushandeln. Der entsprechende Gutschein-Code ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten immerhin noch einen Rabatt i.JH.v. 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LES2022IRK5 oder auf diesen Direktlink klicken.
Zusätzlich bietet activate - by Reclay folgende attraktive Rabattstufen für Frühlizenzierer an.
Einkauf bis
- Quartal 1 (Q1) –> 25 % Rabatt
- Quartal 2 (Q2) –> 20 % Rabatt
- Quartal 3 (Q3) –> 10 % Rabatt
Warum „activate-by Reclay“?
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt aus folgenden Gründen das Online-Portal "activate – by Reclay"
- Bei Reclay gibt es keine Pauschalen. Sie zahlen also nur für die Verpackungen, die Sie auch tatsächlich in Verkehr bringen.
- Gerade für sehr kleine Online-/Versandhändler ist Reclay eine wirtschaftlich zumutbare Lösung. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden.
- Es gibt keinen Mindestbestellwert.
- Kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit: Sie lizenzieren Ihre Mengen, ohne einen Vertrag über eine feste Laufzeit abschließen zu müssen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
5 Kommentare
Auch ich kaufe bspw. meine Kartons, LUftpolsterbriefe etc über eine Verpackungsfirma/ Onlinehändler ein (Kein Hersteller). Dort muss doch die Registrierung und Bezahlung bereits erfolgt sein. Soll ich nun für den eigentlich Weiterversand noch ein zweites Mal die gleichen Verpackungen lizenzieren und dafür bezahlen? Wenn es noch Zwischenverkäufer der Verpackungen gibt wird diese womöglich 3-4x lizenziert und bezahlt. Wie ist hier zu verfahren?
2. Wenn man bereits vorbefüllte Verpackungen gewerbsmäßig in Verkehr bringt, muss man sich also nicht registrieren. Hier sollte man sich nur um eine Bestätigung des Großhandels bemühen, dass man von dort nur bereits registrierte Verpackungen erhält.
Dazu: https://www.it-recht-kanzlei.de/systembeteiligungspflicht-lizenzierungspflicht-verpackungsgesetz.html#abschnitt_11
Ist aber eine rein vorsorgliche Registrierung mit einer Mindermenge (zB 100kg) bei zB reclay ratsam, um ggf. "dummen" Fragen und zahllosen Aufforderungen, Nachfragen und zeitraubenden Abmahnversuchen von Mitbewerbern und geschäftsmäßigen Abmahnvereinen zu entgehen.
Ich hatte vor kurzem mit der Handwerkskammer Telefoniert.
Es hieß für mich als Schnullerketten Tante gibt es kein Eintrag zu machen den ich kaufe meine Verpackung bei ein verpackungsfirma, sie zahlt bereit diese Lizenz, also da ich das Endprodukt nur weiter leite (zu meine Kunde) brauch ich das Gebühr nicht zahlen.
Ist es ab 01.01.2019 doch anders?
Mfg