LUCID-Nummer muss jetzt bei Online-Marktplätzen hinterlegt werden
Ab heute müssen Marktplatzbetreiber (z. B. Amazon, eBay) sicherstellen, dass ihre Händler das Verpackungsgesetz einhalten. Dies bedeutet, dass sich die Betreiber nun natürlich selbst absichern möchten, um nicht gegen diese neue Pflicht zu verstoßen. Marktplatz-Händler müssen daher handeln, damit weiterhin Angebote gelistet werden können bzw. um Accountsperrungen zu vermeiden.
Inhaltsverzeichnis
- Worum geht es?
- Bislang „nur“ ein beliebtes Abmahnthema
- Neue Haftung der Markplatzbetreiber
- Delisting bzw. Accountsperrung droht!
- Was also ist jetzt zu tun?
- Was genau ist die LUCID-Nummer und wie komme ich an diese?
- Wie hinterlege ich die LUCID-Nummer bei meinem Marktplatz?
- Hinterlegung der LUCID-Nummer bei Amazon.de
- Hinterlegung der LUCID-Nummer bei eBay.de
- Hinterlegung der LUCID-Nummer bei etsy
- Muss die LUCID-Nummer auch im Impressum oder den Rechtstexten oder im eigenen Onlineshop genannt werden?
- Fazit:
Worum geht es?
Jeder kennt sie, die Kartonschwemme, die mit dem Boom des Onlinehandels einhergeht. Um der Entsorgung dieser ungewohnten Verpackungsmengen Herr zu werden, reguliert das Verpackungsgesetz auch den Bereich des Online-Handels.
Das Verpackungsgesetz betrifft bereits seit jeher nahezu jeden Online-Händler. Vereinfacht gesagt geht es dabei darum, gesetzlich sicherzustellen, dass die Entsorgung von auf den Markt gebrachten Verpackungen finanziell gesichert ist.
Hierzu sieht das Gesetz zwei Kernpflichten der Betroffenen vor: Die Registrierung im Verpackungsregister sowie die Systemteilnahme durch kostenpflichtigen Anschluss an ein Entsorgungssystem.
In der Praxis geschieht dies dadurch, dass sich jeder Marktteilnehmer, der Verpackungen in den Verkehr bringt, bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) in einem Online-Register namens „LUCID“ registrieren lässt und sich zudem einem (kostenpflichtigen) Entsorgungssystem („Duales System“) anschließt. An letzteres meldet der Händler die geschätzten und später die von ihm tatsächlich in Verkehr gebrachten Verpackungsmengen und meldet dies auch an LUCID. Anhand dieser Mengenmeldungen errechnen sich die dann vom Händler zu tragenden Kosten, die als eine Art „Vorschuss“ für die später anfallenden Entsorgungskosten seiner Verpackungen zu sehen sind.
Verpflichtet ist dazu in erster Linie der Hersteller im Sinne des Verpackungsgesetzes. Das ist derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmalig gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Verpackungsmüll anfallen.
D.h., auch der klassische Online-Händler, der Ware extern in Deutschland zukauft, diese dann in eine Sekundärverpackung als Versandverpackung steckt und an seine Kunden verschickt, ist als Hersteller damit von den Pflichten des Verpackungsgesetzes betroffen.
Daneben sind auch diejenigen betroffen, die Verpackungen gewerbsmäßig nach Deutschland einführen und bei Grenzübertritt die rechtliche Verantwortung für die Ware tragen (z.B. Online-Händler kauft Smartphones direkt in China ein und importiert diese nach Deutschland). Der Händler wäre dann nicht nur für die sekundäre Versandverpackung als Hersteller anzusehen, sondern auch für die eigentliche Produktverpackung (Umverpackung des Smartphones) als Primärverpackung.
Damit soll sichergestellt werden, dass entsprechende Verpackungen für den Letztnutzer kostenfrei und auch fachgerecht entsorgt werden können, um so die Umwelt zu schonen.
Bislang „nur“ ein beliebtes Abmahnthema
Wer als Online-Händler seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nicht nachkommt, muss mit einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung rechnen. Diese Gefahr betrifft sowohl Händler, die sich überhaupt nicht haben registrieren lassen als auch Händler, deren Registrierung formale Fehler aufweist (etwa falscher Firmenname angegeben).
Bekannt sind hierbei insbesondere die zahlreichen Abmahnungen des Berliner Rechtsanwalts Gereon Sandhage, die dieser für seine Mandantschaften bezüglich angeblicher Verstöße gegen das Verpackungsgesetzes aussprach.
Mit anderen Worten: Der Staat überlässt die Überwachung derzeit den Marktteilnehmern selbst. Meist erfolgt die Ahndung von Verstößen dann im Abmahnungswege.
Doch es gibt – weil diese Überwachung bei Weitem nicht lückenlos erfolgt – zahlreiche „Trittbrettfahrer“, die sich die Registrierung im Verpackungsregister und der Systemteilnahme und den damit verbundenen Kosten ersparen. Häufig ist dies bei nicht von Deutschland aus agierenden Händlern zu beobachten, die über elektronische Marktplätze wie Amazon oder eBay handeln und ihre Waren auch nach Deutschland verkaufen und liefern.
Diese Lücke soll nun gestopft werden, indem direkt die Betreiber der Markplätze in die Haftung genommen werden und so nicht mehr zwingend ein Zugriff auf die im Ausland meist schwer greifbaren Marktplatz-Händler erforderlich ist.
Neue Haftung der Markplatzbetreiber
Nach altem (bis gestern geltenden) Recht konnten sich die Markplatzbetreiber, auf deren Plattformen solche gesetzeswidrigen Angebote gelistet werden, noch zurücklehnen.
Ab heute, dem 01.07.2022, wird die Luft für die Betreiber von Amazon, eBay & Co. allerdings deutlich dünner. Die Betreiber elektronischer Marktplätze müssen nun sicherstellen, dass auf ihren Marktplätzen nur solche Waren angeboten werden, deren Verkäufer eine ordnungsgemäße Registrierung und Systembeteiligung nach dem Verpackungsgesetz nachweisen können.
Ist dies nicht der Fall, muss der Marktplatzbetreiber die entsprechenden Angebote vom Handel ausschließen.
Um der neuen Pflicht nachkommen zu können, sichern sich die Marktplatz-Betreiber entsprechend ab und verlangen bereits proaktiv von jedem Händler, seine Registrierungsnummer im Verpackungsregister („LUCID-Nummer“) in den Verkäuferdaten zu hinterlegen bzw. dem Marktplatz anderweitig mitzuteilen. Zum Teil läuft das Prozedere auch unter dem Titel „EPR-Vorgaben“ oder „EPR-Nummer“.
Anhand der LUCID-Nummer kann der Betreiber prüfen, ob der Händler seinen Pflichten nach dem Verpackungsgesetz nachkommt.
Die Marktplatzbetreiber werden dies jedoch nicht nur einmalig überprüfen, sondern fortan laufend. Hierzu können diese auf eine entsprechende Schnittstelle zum Register LUCID zugreifen, um zu wissen, was beim jeweiligen Händler aktuell „Phase“ ist.
Delisting bzw. Accountsperrung droht!
Wenn Sie auf einem elektronischen Marktplatz verkaufen, müssen Sie sich jetzt Gedanken machen, wie Sie dem Marktplatz bzw. bei mehreren Markplätzen allen Betreibern nachweisen, dass Sie Ihrer Registrierungs- und Systembeteiligungspflicht nach dem Verpackungsgesetzt nachgekommen sind. Es besteht folglich akuter Handlungsbedarf.
Nahezu jeder Betreiber eines elektronischen Marktplatzes dürfte in Kürze die Notbremse ziehen, hat ein Händler noch immer nicht seine LUCID-Nummer bei ihm hinterlegt.
Die erste Stufe dürfte darin bestehen, dass aktive Angebote beendet werden und keine neuen Angebote mehr gelistet werden können, solange der Händler keinen Nachweis erbracht hat.
Die zweite Stufe dürfte dann eine (temporäre) Sperre des Verkäuferaccounts sein.
Aus der Vergangenheit, etwa bei der zwingenden Hinterlegung der USt.-IdNr. bei den Marktplätzen aufgrund deren neuer Haftung für Umsatzsteuerschulden der Händler ist bekannt, dass hier schnell scharf geschossen wird, wird die gesetzte Frist versäumt.
Wenngleich das Delisten noch harmlos wirken mag, gehen auch damit unangenehme Nebeneffekte wie Rankingverlust oder manueller Wiedereinstellaufwand einher.
Ungleich gefährlicher ist die Deaktivierung oder Sperrung des Accounts. Hier besteht die Gefahr, dass aufgrund von Automatismen sich die Reaktivierung des Accounts schwierig bis unmöglich gestaltet.
Lassen Sie es daher gar nicht erst soweit kommen und werden nun direkt aktiv!
Manche Marktplätze verlangen die Hinterlegung der LUCID-Nummer bereits dieser Tage (so z.B. hat Amazon.de bereits Händlern eine Sperrung der Angebote angedroht, wenn diese ihre LUCID-Nummer nicht bis zum 15.06.2022 hinterlegt haben). Spätestens jedoch wird in der kommenden Zeit wird die große Nervosität losbrechen und es könnte zu einem Registrierungsstau bei LUCID kommen.
Erst Recht sehr dringenden Handlungsbedarf haben solche Marktplatz-Händler, die sich bislang noch gar nicht bei LUCID haben registrieren lassen oder aber sich noch keinem Entsorgungssystem angeschlossen haben. Dies muss zuerst vorgenommen werden und beansprucht Zeit, bevor man dann den Nachweis durch Mitteilung der LUCID-Nummer gegenüber dem Marktplatz erbringen kann.
Auch hier ist aus der Vergangenheit bei ähnlichen Situationen bekannt, dass zum Ende des Zeitfensters hin die Schaffung der Registrierungsvoraussetzungen durch die stark ansteigende Nachfrage erschwert wird bzw. die Systeme des Markplatzbetreibers wegen des Ansturms in die Knie gehen oder sich die Verarbeitung der hinterlegten Nachweise aufgrund der Vielzahl von Meldungen längere Zeit benötigt.
Nochmals: Handeln Sie jetzt, indem Sie allen Marktplatzbetreibern, auf deren Marktplätzen Sie Waren vertreiben, den Nachweis einer ordnungsgemäßen Registrierung bei LUCID erbringen.
Was also ist jetzt zu tun?
Online-Händler, die (auch) über elektronische Marktplätze wie etwa Amazon, eBay, etsy, Hood, Kasuwa, Kaufland verkaufen, sollten nun wie folgt vorgehen:
1. Prüfen Sie, ob Sie bereits eine Email / Benachrichtigung von Ihrem bzw. Ihren Marktplatzbetreiber(n) in diesem Zusammenhang erhalten haben. Ist dies der Fall, sind darin gesetzte Fristen zu beachten.
2. Unabhängig davon, sollten Sie identifizieren, auf welchen elektronischen Marktplätzen Sie Angebote einstellen. Jeder dieser Marktplatzbetreiber wird früher oder später einen entsprechenden Nachweis verlangen. Auch wenn dies derzeit noch nicht der Fall ist, sollte von Ihnen jedenfalls alles vorbereitet sein, um den Nachweis schnell erbringen zu können. Wir empfehlen, bereits jetzt zu handeln und ggf. proaktiv auf den Betreiber zuzugehen, wenn Sie dort derzeit noch keine Möglichkeit finden, den Nachweis zu erbringen.
3. Denken Sie auch an Marktplätze, die derzeit „brachliegen“, auf denen Sie also aktuell keine Angebote gelistet haben. Wollen Sie in einiger Zeit dort wieder den Verkauf aufnehmen, wird auch dies nicht ohne vorherigen Nachweis klappen. Ggf. wird zwischenzeitlich ohne erbrachten Nachweis auch Ihr Konto dort eingeschränkt bzw. deaktiviert.
4. Wenn Sie die betroffenen Marktplätze identifiziert haben, gilt es prüfen, wie Sie den Nachweis Ihrer ordnungsgemäßen Registrierung nach dem Verpackungsgesetz dort jeweils erbringen können.
Im Regelfall erfolgt der Nachweis dadurch, dass Sie Ihre LUCID-Nummer, also die Registrierungsnummer, die Ihnen bei Ihrer Registrierung im LUCID-Register der ZSVR zugeteilt worden ist, zu Ihren Stammdaten (wie etwa Firmenname, Anschrift etc.) hinzufügen. Sie müssen sich dazu in Ihren Verkäuferaccount einloggen und in den Verkäufereinstellungen / im Verkäuferprofil / im Verkäufercockpit etc. Ihre LUCID-Nummer eintragen und die Eingaben abspeichern.
Im Zweifel fragen Sie beim Verkäufer-Support des jeweiligen Marktplatzes nach, wie Sie vorgehen müssen, um Ihre LUCID-Nummer dort hinterlegen zu können.
Für die bekannten Marktplätze Amazon.de, eBay.de und etsy finden Sie weiter unten im Beitrag nähere Erläuterungen zur Vorgehensweise.
5. Sofern Sie sich als Marktplatzhändler noch nicht im Register LUCID haben registrieren lassen, sollten Sie dies nun sehr zeitnah nachholen. Die Registrierung kann online hier erfolgen. Ein Erklärvideo zum Registrierungsvorgang finden Sie auf der Seite des ZSVR hier.
Sofern Sie sich bis dato noch nicht einem Rücknahmesystem („Duales System“) beteiligt haben, sollten Sie auch dies nachholen. Es gibt hier eine Menge verschiedener Anbieter, unter denen Sie auswählen können und sich dann bei dem gewünschten Anbieter unter Angabe Ihrer LUCID-Nummer anmelden können.
Die IT-Recht Kanzlei empfiehlt ihren Mandanten dazu bereits seit Jahren die Nutzung von „activate by Reclay“, einer einfache Lösung zur Verpackungslizenzierung der Reclay Group.
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6. Überprüfen Sie, ob Ihre LUCID-Nummer bei jedem von Ihnen bespielten Marktplatz korrekt hinterlegt worden ist. Wenn dies der Fall ist, sollte einem störungsfreien Verkauf ab dem 01.07.2022 nichts mehr im Wege stehen.
Gibt es bereits im Vorfeld Probleme mit der Hinterlegung, schildern Sie dies möglichst rechtzeitig dem jeweiligen Verkäuferservice und teilen diesem Ihre LUCID-Nummer mit, verbunden mit der Bitte, diese für Sie im System zu hinterlegen bzw. zumindest intern zu vermerken, dass Sie über eine solche verfügen.
7. Sie haben die Frist 01.07.2022 verpasst?
Kümmern Sie sich möglichst rasch darum, den Nachweis entsprechend nachzuholen. Im besten Fall werden dann Ihre Angebote nur kurzzeitig ausgesetzt. Die Deaktivierung bzw. Sperrung von Verkäuferaccounts dürften die Betreiber vermutlich meist erst in einer zweiten Stufe nach entsprechender Erinnerung des betroffenen Händlers an die neuen Vorgaben vornehmen. Dazu sollte es aber besser gar nicht erst kommen, weil es bei der Entsperrung immer zu Problemen bzw. Verzögerungen kommen kann. Die Betreiber werden ab dem 01.07.2022 mit einem Ansturm von „Nachmeldungen“ zu kämpfen haben.
Was genau ist die LUCID-Nummer und wie komme ich an diese?
Bei der LUCID-Nummer handelt es sich um eine Registrierungsnummer, die dem von den Pflichten des Verpackungsgesetzes Betroffenen zugeteilt wird, nachdem dieser sich im elektronischen Verpackungsregister LUCID der ZVSR erfolgreich registriert hat.
Einige Marktplätze thematisieren die neuen Anforderungen auch unter der Bezeichnung „EPR“, was für „Extended Producer Responsibility“, also erweiterte Herstellerverantwortlichkeit steht. In Deutschland geht es dabei jedoch in erster Linie um die LUCID-Nummer.
Die LUCID-Nummer setzt sich dabei aus dem vorangestellten Länderkürzel „DE“ sowie einer anschließenden, 13-stelligen Ziffernfolge (Beispiel: DE1234567899999) zusammen.
Wenn Sie sich die Frage stellen, wie Sie nun an eine LUCID-Nummer gelangen, gehen Sie einfach wie folgt vor: Starten Sie den kostenfreien Registrierungsprozess im Verpackungsregister LUCID hier und durchlaufen den Vorgang bis zum Abschluss.
Danach erhalten Sie die LUCID-Nummer mitgeteilt und können sich bei einem dualen System anmelden und den Marktplätzen einen Nachweis über Ihre Compliance in Sachen Verpackungsgesetz nachweisen.
Wie hinterlege ich die LUCID-Nummer bei meinem Marktplatz?
Jeder Marktplatzbetreiber nutzt hier abweichende Verfahren. Im Kern handelt es sich dabei jedoch immer um dieselbe Vorgehensweise: In den ohnehin bereits für jeden Verkäufer hinterlegten Stammdaten wie Firmenname oder Anschrift ist die LUCID-Nummer des Verkäufers zu ergänzen.
Eine entsprechende Möglichkeit der Hinterlegung der LUCID-Nummer sollte sich daher in den jeweiligen Einstellungen zum Profil auf dem entsprechenden Marktplatz finden. Typische Bezeichnungen dafür sind etwa Einstellungen, Account, Profil, Verkäuferprofil oder Verkäufercockpit.
Im Folgenden schildern wir Ihnen die Hinterlegung der LUCID-Nummer auf den drei bekannten Marktplätzen Amazon.de, eBay.de und etsy.
Hinterlegung der LUCID-Nummer bei Amazon.de
Bei Amazon.de gehen Sie zur Hinterlegung wie folgt vor:
Loggen Sie sich in Ihren Amazon-Merchant-Account ein. Rufen Sie diesen Link auf, der innerhalb der Sellercentral zum neu geschaffenen „EPR-Compliance-Portal“ führt.
Auf dieser Seite kann die LUCID-Nummer dann hinterlegt und die Eingabe abgespeichert werden.
Hinterlegung der LUCID-Nummer bei eBay.de
Bei eBay.de gehen Sie bitte wie folgt vor:
Nach dem Einloggen in Ihren eBay-Account auf „Mein eBay“ klicken, dort auf den Reiter „Konto“. Dann kann unter dem Punkt „Angaben zum Unternehmen“ – „LUCID-Nr.“ die LUCID-Nummer hinterlegt werden.
Hinterlegung der LUCID-Nummer bei etsy
Wenn Sie bei etsy verkaufen, können Sie Ihre LUCID-Nummer wie folgt hinterlegen: Loggen Sie sich in Ihren etsy-Verkäuferaccount ein und navigieren Sie zum Verkäufer-Dashboard.
Dort kann dann unter der Rubrik „Finanzen“ bei „rechtliche und steuerliche Informationen“ die LUCID-Nummer von Ihnen hinterlegt werden.
Muss die LUCID-Nummer auch im Impressum oder den Rechtstexten oder im eigenen Onlineshop genannt werden?
Nein, in Deutschland besteht hierzu keinerlei Verpflichtung. Die LUCID-Nummer muss weder im Rahmen des Impressums, noch im Rahmen der weiteren Rechtstexte (wie etwa den AGB) genannt werden.
Es besteht insoweit also kein Aktualisierungs- bzw. Handlungsbedarf, was Ihre Rechtstexte anbetrifft!
Natürlich sollten Sie - unabhängig von der hier angesprochenen Thematik – als Online-Händler immer darauf achten, dass Sie mit aktuellen Rechtstexten arbeiten. Auf diese Weise können Sie sich effektiv vor Abmahnungen absichern.
Sie haben Zweifel, ob Ihre derzeitigen Rechtstexte (Impressum, AGB, Datenschutzerklärung, Widerrufsbelehrung) auf dem neuesten Stand und damit rechtssicher sind, etwa ob Ihre AGB bereits das neue Kaufrecht seit dem 1.1.2022 abbilden?
Gerne stellen wir Ihnen professionelle, anwaltlich erstellte und im Rahmen des Update-Service laufend für Sie aktuell gehaltene Rechtstexte zur Verfügung! Profitieren Sie mit einem Schutzpaket der IT-Recht Kanzlei von dauerhafter Rechtssicherheit.
Dass Sie den Marktplatzbetreibern Ihre LUCID-Nummer mitteilen müssen, bedeutet also nicht, dass diese auch in Ihren Rechtstexten genannt werden muss.
Ebenso wenig sind Händler verpflichtet, ihre LUCID-Nummer im eigenen Onlineshop zu veröffentlichen oder darauf hinzuweisen, dass sie sich bei LUCID registriert haben bzw. sich einem dualen System angeschlossen haben.
Fazit:
Bisher leidiges Abmahnthema, ab heute (dem 01.07.2022) vermutlich Sperrgrund für zehntausende Marktplatzangebote und Verkäuferaccounts: Das novellierte Verpackungsgesetz setzt die Betreiber von Onlinemarktplätzen ab Juli unter erheblichen Zugzwang.
In dessen Folge werden Sie als Händler von den Betreibern in die Pflicht genommen und müssen Ihrer Compliance mit dem Verpackungsgesetz gegenüber dem Marktplatzbetreiber nachweisen.
Erfolgt dies nicht (rechtzeitig), wird der Marktplatzbetreiber das Licht ausmachen und Ihre Angebote deaktivieren sowie in der Folge Ihren Account deaktivieren bzw. gar suspendieren.
Daher: Lassen Sie es nicht soweit kommen und weisen Sie den von Ihnen bespielten Marktplätze nach, dass Sie in Sachen Verpackungsgesetz korrekt aufgestellt sind.
Ein Aktualisierungsbedarf in Sachen Rechtstexte folgt daraus jedoch nicht.
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