FAQ zur Verpackungslizenzierung in Österreich
Das geltende EU-Recht macht das abfallwirtschaftliche Ziel der flächendeckenden Erfassung und Verwertung von Verpackungsmaterial zur Ländersache. Dadurch gestalten sich verpackungsrechtliche Pflichten in jedem Mitgliedsstaat unterschiedlich aus und müssen gerade bei grenzüberschreitenden Handelstätigkeiten einzeln berücksichtigt werden. Welche verpackungsrechtlichen Pflichten Online-Händler in Österreich treffen und inwiefern auch deutsche Online-Händler davon betroffen sind, zeigen diese FAQ der IT-Recht Kanzlei. Berücksichtig sind hierbei auch die neuen Bevollmächtigtenregelungen.
Inhaltsverzeichnis
- A Grundsätzliches zur verpackungsrechtlichen Erfassung in Österreich
- B. Die Verpackungslizenzierung in Österreich
- I. Wer ist in Österreich von der Lizenzierungspflicht betroffen?
- II. Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
- III. Sind deutsche Online-Händler von der österreichischen Verpackungslizenzierungspflicht betroffen?
- IV. Wie sind „Haushaltsverpackungen“ definiert?
- V. Wie sind gewerbliche Verpackungen definiert?
- VI. Was sind Beispiele für lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen?
- VII. Was regelt die Abgrenzungsverordung?
- VIII. Müssen auch Packhilfsmittel und Füllmaterialien lizenziert werden?
- IX. Können Kunden und Lieferanten von Primärverpflichteten die Lizenzierungspflichten übernehmen?
- X. Wie erfolgt die Lizenzierung von Haushaltsverpackungen?
- XI. Gibt es Pflichten zur Mengenmeldung?
- XII. Welche Konsequenzen drohen, wenn Verpackungen nicht lizenziert werden?
- XIII. Wer kontrolliert, ob Verpackungen lizenziert werden?
- C. Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für nicht-österreichische Online-Händler seit dem 01.01.2023
- I. Wer muss seit dem 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen?
- II. Wo ist die neue Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten geregelt?
- III. Gilt die neue Pflicht der Bevollmächtigtenbestellung nur für Online-Händler aus der EU oder weltweit?
- IV. Was tut der Bevollmächtigte und wozu dient er?
- V. Wer kann als Bevollmächtigter bestellt werden?
- VI. Kann eine österreichische Zweigniederlassung als Bevollmächtigter fungieren?
- VII. Ab wann kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, um die Pflichten ab dem 01.01.2023 rechtzeitig zu erfüllen?
- VIII. An wen kann ich mich zwecks der Bestellung eines Bevollmächtigten wenden?
- IX. Was kostet die Bestellung und Unterhaltung eines Bevollmächtigten in Österreich?
A Grundsätzliches zur verpackungsrechtlichen Erfassung in Österreich
In Deutschland sind Inverkehrbringer von Verpackungsmaterial, das üblicherweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen anfällt (also Service- oder Versandverpackungen), verpflichtet, sich zunächst bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und daraufhin das von Ihnen in Verkehr gebrachte Verpackungsmaterial bei einem dualen System zu lizenzieren.
Es gibt also in Deutschland eine zweistufige Pflicht, bestehend aus Registrierung und Lizenzierung.
In Österreich existiert eine Registrierungspflicht dahingegen nicht. Vielmehr muss Verpackungsmaterial dort nur entgeltlich lizenziert werden. Die behördliche Erfassung der verpackungsrechtlich relevanten Tätigkeit mit einer eindeutigen Registrierungsnummer ist dahingegen nicht vorgesehen.
Allerdings trat an die Stelle der Registrierungspflicht für ausländische Online-Händler, die Verpackungen in Österreich in Verkehr bringen, zum 01.01.2023 die Pflicht, einen Bevollmächtigten für die korrekte verpackungsrechtliche Erfassung in Österreich zu benennen (dazu mehr unter Abschnitt "C").
In Österreich ergeben sich die verpackungsrechtlichen Pflichten primär aus der österreichischen Verpackungsverordnung von 2015, die teilweise auf das österreichische Abfallwirtschaftsgesetz und die Verpackungsabgrenzungsverordnung Bezug nimmt.
B. Die Verpackungslizenzierung in Österreich
I. Wer ist in Österreich von der Lizenzierungspflicht betroffen?
Betroffen sind die Akteure gemäß § 13g Abs. 1 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes, die als sog. „Primärverpflichtete“ gelten.
Dies sind:
- Hersteller und Importeure von Serviceverpackungen mit Sitz oder Niederlassung in Österreich
- Abpacker mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der von ihnen erstmals eingesetzten Verpackungen, die keine Serviceverpackungen sind,
- Importeure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen der von ihnen importierten Waren oder Güter
- Eigenimporteure mit Sitz oder Niederlassung in Österreich hinsichtlich der Verpackungen von Waren oder Gütern, die für den Betrieb des eigenen Unternehmens aus dem Ausland erworben werden und die im Unternehmen als Abfall anfallen, und
- Versandhändler, die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und die Verpackungen oder Waren oder Güter in Verpackungen in Österreich an einen privaten Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben.
II. Welche Verpackungen müssen lizenziert werden?
Das österreichische Verpackungsrecht differenziert in Bezug auf die Lizenzierungspflichten zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen.
Grundsätzlich lizenzierungspflichtig sind nur Haushaltsverpackungen. Als Haushaltsverpackungen gelten solche, die bestimmte gesetzlich definierte Größen und Materialien aufweisen (s. dazu sogleich) und üblicherweise in privaten Haushalten oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen.
Nicht lizenzierungspflichtig sind gewerbliche Verpackungen. Dies sind all solche Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind, sowie Transportverpackungen aus Papier (B2B-Verpackungen, die in der Handelskette die Ware vor Schäden bewahren sollen), Paletten & Umreifungs- und Klebebänder sowie bestimmte Verpackungen nach der Abgrenzungsverordnung.
Für gewerbliche Verpackungen besteht im Gegensatz zur Pflicht einer Systembeteiligung für die ordnungsgemäße Verwertung die Pflicht zur unentgeltlichen Rücknahme.
Damit gilt in Österreich grundsätzlich dasselbe wie in Deutschland. Auch hierzulande sind nur Versand- und Serviceverpackungen lizenzierungspflichtig, die typischerweise beim privaten Endverbraucher oder vergleichbaren Stellen als Abfall anfallen. Andere Verpackungen (s. § 15 VerpackG) müssen wie in Österreich kostenlos zurückgenommen werden.
III. Sind deutsche Online-Händler von der österreichischen Verpackungslizenzierungspflicht betroffen?
Ganz klar: Ja, wenn sie Haushaltsverpackungsmaterialien an private Endverbraucher in Österreich übergeben.
Jeder deutsche Online-Händler, der Waren auch nach Österreich liefert, wird potenziell von der österreichischen Verpackungslizenzierungspflicht erfasst.
Für deutsche Online-Händler, die an Letztverbraucher in Österreich liefern, gilt seit dem 01.01.2023 insbesondere auch die Pflicht, einen verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten in Österreich zu benennen (s. dazu im Abschnitt "C").
Zu beachten ist allerdings, dass die Lizenzierungspflichten für Versandhändler außerhalb von Österreich nur für B2C-, nicht aber für B2B-Geschäfte (also nicht bei der Lieferung an Unternehmer oder Körperschaften des öffentlichen Rechts) gelten.
IV. Wie sind „Haushaltsverpackungen“ definiert?
Als „Haushaltsverpackungen“ gelten gemäß §13 h Abs. 1 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes Verpackungen, die folgende Größe aufweisen:
- Volumen: kleiner oder gleich 5 Liter (gilt für raumbildende Verpackungen)
- Fläche: kleiner oder gleich 1,5 m² (gilt für flächige Verpackungen)
- Masse: kleiner oder gleich 150 g EPS (zB Styropor) pro Verkaufseinheit (VE)
und üblicherweise in privaten Haushalten oder in mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
Serviceverpackungen (Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen) gelten immer als Haushaltsverpackung.
Ferner gelten Verkaufsverpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die typischerweise privat anfallen, unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen. Als „Verkaufsverpackungen“ sind Verpackungen definiert, die vom Letztverbraucher oder einem Dritten in dessen Auftrag bis zum Verbrauch oder bis zum Gebrauch der Waren oder Güter, insbesondere als Träger von Gebrauchs- oder gesetzlich vorgeschriebenen Produktinformationen, verwendet werden.
Zu den mit Haushalten vergleichbaren Anfallstellen zählen unter anderem Gaststätten, Hotels, Kantinen, Trafiken und Verwaltungsgebäude. Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackungen, sofern sie in Haushalten oder in vergleichbaren Anfallstellen anfallen.
In der Praxis ist in der Regel nur das Größenkriterium zu überprüfen, da für die Bestimmung des „üblicherweise“ anfallenden Ortes eine eigene Verordnung mit allgemein gültigen Regeln für alle Marktteilnehmer erlassen wurde (Verpackungsabgrenzungsverordnung).
Einweggeschirr und -besteck sind entsprechend der Verpackungsverordnung wie Haushaltsverpackung einzustufen, somit müssen Hersteller und Importeure dafür an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem teilnehmen, sofern nicht vorgelagerte ausländische Lieferanten diese Pflicht bereits übernommen haben. In so einem Fall muss einer Bestätigung (zB auf Rechnung oder Lieferschein) klar zu entnehmen sein, dass auch das Einweggeschirr und –besteck entpflichtet wurde.
Serviceverpackungen (Tragetaschen, Stanitzel, Säckchen, Flaschen oder ähnliche Umhüllungen) gelten unabhängig von ihrer Größe als Haushaltsverpackung.
V. Wie sind gewerbliche Verpackungen definiert?
Als „gewerbliche Verpackungen“ gelten gemäß § 13h Abs. 3 des österreichischen Abfallwirtschaftsgesetzes folgende Verpackungen:
- Verpackungen, die keine Haushaltsverpackungen sind
- Verpackungen aus Papier, Karton, Pappe und Wellpappe, die Transportverpackungen sind
- Paletten sowie Umreifungs- und Klebebänder und
- der Anteil an Verpackungen, der grundsätzlich der Definition der Haushaltsverpackung entspricht, aber im Rahmen der Abgrenzungsverordnung anderen Anfallstellen zugeordnet wurde.
VI. Was sind Beispiele für lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen?
Als lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen gelten unter anderem:
- Versandverpackungen mit Fläche von bis zu 1,5 Quadratmeter
- Alufolien, Frischhaltefolien, die gemeinsam mit Waren abgegeben werden
- Anhängeetiketten (Packhilfsmittel), wie insbesondere zur Preisauszeichnung/Produktauszeichnung (z. B. Bananenanhänger, Blitzbinder, Verkaufsanhänger)
- Einschlagpapier, Einwickelpapier, z. B. für Blumen, Geschirr etc.
- Einwegrasierer-Schutzkappen
- Etiketten
- Etuis (z. B. für Brillen, Uhren, Schmuck, Kugelschreiber, Make-up u. dgl.), wenn sie mit Produkt befüllt abgegeben werden
- Getränkekapselsysteme (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind
- Tragetaschen aus Kunststoff oder Papier
- Umhüllungen von Lippenstift, Wimperntusche, Klebestift (z. B. Uhu-Stick)
- Werbeprospektesäckchen
Einweggeschirr:
- Einweggetränkebecher
- Einwegteller und -tassen
- Grilltassen
- Backformen (z. B. aus Papier, Aluminium), die leer für den einmaligen Gebrauch verkauft werden
Serviceverpackung:
- Eisbecher, Eisboxen (inkl. Kühlhalteboxen aus EPS/Styropor) von Eissalons
- Knotenbeutel (z. B. für Obst/Gemüse)
- Papiersäckchen für Brot/Gebäck, Obst/Gemüse, Feinkostbereich
- Pizzakartons
- Tragebox für Tortenstücke, Tortenschachteln/Tortenkartons für Konditoreien
- Tragetaschen aus Papier und Kunststoff
VII. Was regelt die Abgrenzungsverordung?
Die Abgrenzungsverordnung (VerpackungsabgrenzungsV) legt die Abgrenzung zwischen Haushaltsverpackungen und gewerblichen Verpackungen einheitlich fest. Nach Zuordnung der Verpackungen zu einer Produktgruppe werden in jeder Produktgruppe Anteile an Verpackungen je Packstoff als Haushaltsverpackungen bzw. gewerbliche Verpackungen bestimmt.
Um die Quoten der VerpackungsabgrenzungsV anwenden zu können, sind zunächst alle Verpackungen der jeweiligen Produktgruppe zuzuordnen. Die Zuordnung richtet sich nach den jeweiligen Produkten oder Gütern, die darin verpackt werden. Es wurden 47 Produktgruppen mit einer Übersicht an Beispielen definiert.
VIII. Müssen auch Packhilfsmittel und Füllmaterialien lizenziert werden?
Ja, sofern sie für Haushaltsverpackungen verwendet werden! Denn solche Materialien zählen aufgrund ihrer Funktion als Teil der Verpackung. Egal ob Packhilfsmittel (Packbänder, Klammern und Packpapier) oder Füll- und Polstermaterialien (z. B. Luftpolsterfolie und Zeitungspapier) – alles muss entsprechend der Tarifkategorie lizenziert werden.
IX. Können Kunden und Lieferanten von Primärverpflichteten die Lizenzierungspflichten übernehmen?
Für Haushaltsverpackungen:
Kunden von Primärverpflichteten (z. B. Handelsunternehmen) können als nachgelagerte Stufe nicht anstelle der Primärverpflichteten die Teilnahme an einem Sammel- und Verwertungssystem und mithin die Lizenzierung übernehmen.
Lieferanten von Primärverpflichteten (z. B. Verpackungshersteller, ausländische Lieferanten, Lieferanten von Serviceverpackungen) können als vorgelagerte Stufe diese Verpflichtung weiterhin übernehmen. Hierbei ist eine Bestätigung mit rechtsverbindlicher Erklärung erforderlich.
Für Online-Händler aus Deutschland ergibt sich daraus:
Online-Händler aus Deutschland, die nach Österreich versenden, können ihre verpackungsrechtlichen Lizenzierungspflichten in Österreich nicht auf Abnehmer in Österreich abwälzen, da sie als Erstinverkehrbringer gelten.
Sie können von den Pflichten nur befreit werden, wenn ihre Lieferanten eine ordnungsgemäße Lizenzierung des gelieferten Verpackungsmaterials in Österreich mittels rechtsverbindlicher Erklärung nachweisen.
Für gewerbliche Verpackungen:
Wie bisher kann die vor- als auch die nachgelagerte Stufe die verpackungsrechtlichen Pflichten übernehmen.
X. Wie erfolgt die Lizenzierung von Haushaltsverpackungen?
Die Lizenzierung von Haushaltsverpackungen erfolgt durch Teilnahme an einem genehmigten Sammel- und Verwertungssystem.
Eine aktuelle Liste kann hier eingesehen werden.
An das Sammel- und Verwertungssystem muss die Menge der zu lizenzierenden Verpackungen je Tarifkategorie grundsätzlich gemeldet werden und auf Basis dieser Mengenmeldung durch Zahlung einer Lizenzgebühr die gemeldete Menge „entpflichtet“ werden.
Eine Ausnahme von dieser mengenmeldungsbasierten Lizenzierung gibt es für Kleinabgeber, die nicht mehr als 1500 kg Haushaltsverpackungen pro Jahr in Verkehr bringen. Solche Kleinabgeber können ihrer Lizenzierungspflicht durch die Zahlung einer Pauschale erfüllen und sodann auf Meldungen verzichten.
Wichtig: seit dem 01.01.2023 müssen Online-Händler, die lizenzierungspflichtige Haushaltsverpackungen in Österreich in Verkehr bringen, dort aber keinen Sitz haben, einen Bevollmächtigten für die verpackungsrechtliche Abwicklung in Österreich bestellen. Dieser Bevollmächtigte soll für die ausländischen Händler die lückenlose Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten sicherstellen.
Seit dem 01.01.2023 reicht für nicht österreichische Online-Händler die bloße Lizenzierung der in Österreich anfallenden Haushaltsverpackungen also nicht mehr aus, um den österreichischen Verpackungspflichten zu genügen. Vielmehr ist auch der Bevollmächtigte zu bestellen (s. dazu mehr unter Abschnitt "C").
XI. Gibt es Pflichten zur Mengenmeldung?
Für Haushaltsverpackungen grundsätzlich ja. Mengenmeldungen sind gegenüber dem gewählten Sammel- und Verwertungssystem zu tätigen.
Davon befreit sind Kleinabgeber, die nicht mehr als 1500 kg an Haushaltsverpackungsmaterial pro Kalenderjahr in Verkehr bringen und eine pauschale Lizenzierungslösung gemäß § 9 Abs. 2 Nr. 3 der österreichischen Verpackungsverordnung nutzen..
Wird die Kleinabgebermenge von 1500 kg an Haushaltsverpackungsmarerial pro Jahr überschritten und/oder ein pauschales Lizenzmodell nicht genutzt, müssen Verpflichtete die in Verkehr gebrachten Verpackungsmenge
- jährlich melden, wenn das zu erwartende Lizenzentgelt im Jahr 1.500,00€ oder weniger beträgt
- pro Quartal melden, wenn das zu erwartende Lizenzentgelt im Jahr zwischen 1.500,00€ und 20.000,00€ beträgt
- pro Monat melden, wenn das zu erwartende Lizenzentgelt im Jahr mehr als 20.000,00€ beträgt
XII. Welche Konsequenzen drohen, wenn Verpackungen nicht lizenziert werden?
Wer seine Verpackungen nicht ordnungsgemäß lizenziert, riskiert Verwaltungsstrafen für das Unternehmen und Strafverfahren für den Geschäftsführer. Damit verbunden sind Nachzahlungen und Übernahme der Prüfkosten (die oft ein Vielfaches der eigentlichen Lizenzierungskosten ausmachen).
XIII. Wer kontrolliert, ob Verpackungen lizenziert werden?
Zuständig für die Kontrolle sind die Verpackungskoordinierungsstelle (alle 3-5 Jahre), die im Auftrag aller Sammel- und Verwertungssysteme die Kontrollen durchführt, sowie das Umweltministerium im Rahmen des gesetzlichen Auftrags.
Auch der neue Bevollmächtigte, der seit dem 01.01.2023 von ausländischen Online-Händlern zu bestellen ist, die Haushaltsverpackungen in Österreich in Verkehr bringen, ist mit der Überprüfung der Einhaltung aller verpackungsrechtlichen Pflichten betraut. Er fungiert als eine Art "Zwischeninstanz".
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C. Die Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten für nicht-österreichische Online-Händler seit dem 01.01.2023
Bislang konnten Online-Händler ohne Sitz in Österreich bei der Belieferung österreichischer Endkunden ihren verpackungsrechtlichen Pflichten schlicht durch die Zahlung der entsprechenden Lizenzgebühren (und ggf. durch die Vornahme eventuell erforderlicher Mengenmeldungen) erfüllen (s.o.).
Dies änderte sich zum 01.01.2023.
Seit diesem Zeitpunkt sind Online-Händler mit Sitz außerhalb Österreichs verpflichtet, für in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr gebrachtes Verpackungsmaterial einen Bevollmächtigten zu bestellen, der für sie die Abwicklung der verpackungsrechtlichen Pflichten übernimmt.
I. Wer muss seit dem 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen?
Betroffen von der neuen Pflicht, einen Bevollmächtigten in Österreich seit dem 01.01.2023 zu bestellen, sind Versandhändler,
- die keinen Sitz und keine Niederlassung in Österreich haben und
- Waren oder Güter in Österreich an private Letztverbraucher im Rahmen des Fernabsatzes übergeben und hierfür
- Haushaltsverpackungen nutzen.
Die gleiche Pflicht trifft auch ausländische Versandhändler, die (unabhängig vom verwendeten Verpackungsmaterial) Einwegkuntsstoffprodukte (Feuchttücher, Luftballons, Tabakprodukte und/oder Fanggeräte) direkt an Letztverbraucher in Österreich vertreiben.
II. Wo ist die neue Pflicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten geregelt?
Die neue Pflicht zur Bestellung eines verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten in Österreich für ausländische Online-Händler ergibt sich aus dem neuen § 16b der österreichen Verpackungsverordnung.
III. Gilt die neue Pflicht der Bevollmächtigtenbestellung nur für Online-Händler aus der EU oder weltweit?
Die Pflicht gilt für jeden Online-Händler mit Sitz in einem anderen Land als Österreich, der Verpackungsmaterial in Österreich gegenüber Endverbrauchern in Verkehr bringt.
Die Pflicht ist nicht nur auf Händler aus anderen EU-Mitgliedsstaaten beschränkt.
IV. Was tut der Bevollmächtigte und wozu dient er?
Der Bevollmächtigte übernimmt seit dem 01.01.2023 für ausländische Online-Händler, die Verpackungen gegenüber österreichischen Endverbrauchern in Verkehr bringen, sämtliche verpackungsrechtliche Verpflichtungen.
Er wird also insbesondere für die Erfüllung der Verpackungslizenzierungspflichten des Online-Händlers zuständig sein und als unmittelbare Kontaktperson für die behördliche Kommunikation fungieren. Auch muss er, sofern erforderlich, die verpflichtenden Verpackungsmengenmeldungen tätigen.
Damit gilt der Bevollmächtigte künftig als Vertreter des ausländischen Online-Händlers in Österreich, der im fremden Namen mit Wirkung für den Händler die Erfüllung der verpackungsrechtlichen Händlerpflichten in Österreich sicherzustellen hat.
Die neue Regelung soll eine lückenlosere Pflichtentreue ausländischer Online-Händler mit Versandtätigkeiten nach Österreich sicherstellen und die bessere behördliche Kontrolle einer gesetzeskonformen Lizenzierungspraxis ermöglichen.
Zwar waren ausländische Online-Händler auch bisher schon zur Lizenzierung des in Österreich bei Letztverbrauchern anfallenden Verpackungsmaterials verpflichtet. Überwacht und kontrolliert werden konnte die Einhaltung dieser Pflicht von staatlicher Seite aber nur lückenhaft, da ohne den Zwischenschritt über einen Bevollmächtigten nach Verbringung der Verpackung in die Sphäre von Letztverbrauchern eine Kontrolle des Verpackungsursprungs und ihres Laufs weitgehend unmöglich wurde.
V. Wer kann als Bevollmächtigter bestellt werden?
Als Bevollmächtigter kann jede natürliche oder juristische Person bestellt werden, die
- ihren Sitz in Österreich hat
- über eine österreichische Zustelladresse verfügt
- für die Einhaltung österreichischer Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 des österreichischen Verwaltungsstrafgesetzes verantwortlich ist und mit
- mit einer hinreichenden und notariell beglaubigten Vollmacht bestellt ist
Die beglaubigte Vollmacht muss in deutscher oder englischer Sprache verfasst sein.
Aus ihr muss das Folgende hervorgehen:
- der Umfang der Bevollmächtigung wie insbesondere die jeweilige Sammelkategorie des Verpackungsmaterials
- die ausdrückliche Zustimmung des Bevollmächtigten, die Verpflichtung der ihn bestellenden Person wahrzunehmen, sowie
- die vertragliche Sicherstellung, dass dem Bevollmächtigten das Recht zum Abschluss von die Person verpflichtenden Verträgen eingeräumt wird und alle zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Unterlagen und Mittel zur Verfügung gestellt werden, ersichtlich sind
Wichtig ist, dass ein ausländischer Online-Händler nur einen verpackungsrechtlichen Bevollmächtigten für Österreich bestellen kann. Es ist also nicht möglich, zwei österreichische Bevollmächtigte parallel zu beschäftigen. Andersherum kann ein Bevollmächtigter die österreichischen verpackungsrechtlichen Pflichten aber für mehrere ausländische Personen übernehmen.
Bei erfolgreicher Bestellung eines österreichischen Bevollmächtigten wird dieser mit allen relevanten Daten zur Person und zur Erfüllung der verpackungsrechtlichen Pflichten in ein spezielles Register eingetragen.
VI. Kann eine österreichische Zweigniederlassung als Bevollmächtigter fungieren?
Nein. Hat ein nicht österreichisches Unternehmen eine Zweigniederlassung in Österreich, kann diese nicht als verpackungsrechtlich Bevollmächtigter beauftragt werden.
Zwar handelt es sich bei einer Zweigniederlassung um einen räumlich getrennten, organisatorisch weitgehend verselbständigten Teil eines Gesamtunternehmens. Sie verfügt aber über keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Die Bevollmächtigtenstellung setzt den Status einer eigenständig rechtsfähigen natürlichen oder juristische Person dahingegen ausdrücklich voraus.
VII. Ab wann kann ein Bevollmächtigter bestellt werden, um die Pflichten ab dem 01.01.2023 rechtzeitig zu erfüllen?
Die Bestellung eines Bevollmächtigten für nicht österreichische Online-Händler kann bereits seit dem 01.10.2022 erfolgen. Solche Bestellungen entfalten allerdings erst zum 01.01.2023 Rechtswirkung.
VIII. An wen kann ich mich zwecks der Bestellung eines Bevollmächtigten wenden?
Bringen Sie als Händler ohne Sitz in Österreich Verpackungen gegenüber österreichischen Endverbrauchern in Verkehr, müssen Sie seit dem 01.01.2023 einen Bevollmächtigten in Österreich bestellen.
Eine solche Bestellung wird bereits von der Deutschen Handelskammer in Österreich sowie diversen privatwirtschaftlichen Lizenzierungssystemen (Reclay, Take-e-Way etc.) angeboten.
Tipp: Reclay übernimmt Dienstleistung als Bevollmächtigter
Unternehmen, die sich nicht sicher sind, ob sie von dieser Regelung betroffen sind, können sich jederzeit mit der Reclay Systems GmbH in Verbindung setzen.
Reclay verfügt über langjährige und internationale Expertise im Bereich der erweiterten Herstellerverantwortung (Extended Producer Responsibility – EPR).
Das Experten-Team bietet als Dienstleistung für Kundinnen und Kunden an, die Abwicklung der Verpflichtungen als Bevollmächtigter im Namen des auftraggebenden Unternehmens zu übernehmen. Weitere Informationen zum Angebot von Reclay finden Sie hier.
IX. Was kostet die Bestellung und Unterhaltung eines Bevollmächtigten in Österreich?
Preislich setzt sich die Bestellung aus einer eimaligen Bestellgebühr, Notarkosten für die Beglaubigung der Vollmacht und einer jährlichen Servicepauschale zusammen.
Die Höhe der Bestellgebühr und jährlichen Servicepauschale hängt von der in Verkehr gebrachten Verpackungspauschale ab und beträgt in etwa einmalig 80-160€ + 60 – 200€/Jahr.
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10 Kommentare
erstmal hohe bürokratische Aufwände bilden um Online Händler zu schrecken und erpressen. Neue Berufe erfunden: Verpackungsberater.
Nächster Schritt, neue Müll Steuer einführen in eine simple Form z. B. One Stop Shop Müll Version. Verpackungsberater und Steuerberater ergänzen sich dann. Händler freuen sich auf die Vereinfachung der Bürokratie. Am Ende alle Happy!
1.) Was sind die Konsequenzen, wenn man keinen Bevollmächtigen defniert hat?
2.) Wie wird der Zustand ob man einen Bevollmächtigten definiert hat überwacht oder kontrolliert?
Sie schreiben, dass die Plficht zur Bestellung eines Bevollmächtigen nur zutrifft, wenn "Haushaltsverpackungen" genutzt werden. D.h. es würde bedeuten, wenn Ware unverpackt in einem Karton versendet wird (= ausschließlich "Gewerbliche Verpackung"/Transportverpackung) entfällt die Plicht zur Bestellung eines Bevollmächtigten?
Herzliche Grüße
Andre Engelmann
in der österreichischen Verpackungsverordnung (https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20008902) Fassung 19.10.2022 steht unter "§2 Geltungsbereich" nur folgendes:
"(1) Diese Verordnung gilt für in Österreich in Verkehr gesetzte Verpackungen und alle Verpackungsabfälle, unabhängig davon, ob sie in der Industrie, im Handel, in der Verwaltung, im Gewerbe, im Dienstleistungsbereich, in Haushalten oder anderswo anfallen und unabhängig von den Materialien, aus denen sie bestehen.
(2) Im Falle des Fernabsatzes im Sinne des § 5a des Konsumentenschutzgesetzes (KSchG), BGBl. Nr. 140/1979, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2013, durch einen Versandhändler, der keinen Sitz oder keine Niederlassung in Österreich hat, unterliegen auch die nach Österreich gelieferten Verpackungen und die in weiterer Folge anfallenden Verpackungsabfälle dem Geltungsbereich der Verordnung.
(3) Diese Verordnung gilt für folgende in Österreich in Verkehr gesetzte Produkte:
1. Einweggeschirr und -besteck,
2. Einweg-Kunststoffprodukte gemäß Anhang 6 und
3. Fanggeräte gemäß § 3 Z 27. "
Meine Fragen:
1. Wo steht in der gesamten Verordnung, dass dies für Versandhändler nur bei Lieferungen an Privathaushalte gilt?
2. Wo steht, dass das Gesetz auch für andere Waren als die 3 Positionen in §2 Abs. 2 aufgelistete gilt?
Danke.