Lizenzierungspflichtig nach Verpackungsgesetz?: Händler versendet Ware eines inländischen Produzenten
Das Verpackungsgesetz ist überaus kompliziert geraten und verunsichert viele Online-Händler. Welche Verpackungen muss ein Online-Händler, der Waren eines deutschen Produzenten innerhalb Deutschlands vertreibt, konkret lizenzieren? Dieser Frage gehen wir mit Hilfe eines einfachen Fallbeispiels einmal genauer nach.
I. Fallbeispiel: Die Gummibären-Dosen
Gehen wir von folgendem Beispielsfall aus:
Ein deutscher Online-Händler erhält folgende Lieferung eines deutschen Produzenten:
Eine Palette, auf der sich 10 große Kartons befinden. Diese Kartons sind mit Stretchfolie umwickelt bzw. gesichert. In jedem der 10 Kartons befinden sich 10 Plastikdosen. Diese sind gefüllt mit jeweils 980 g Gummibären.
Nun bestellt ein deutscher Verbraucher bei dem Online-Händler eine solche Gummibär-Dose. Der Händler legt die Dose in einen Versandkarton, gibt noch Füllmaterial (etwa Zeitungspapier) hinzu und verschickt die Ware an den Verbraucher.
Frage: Welche Verpackung/en hat der Online-Händler nun bei einem dualen System zu lizenzieren?
In dem Fallbeispiel geht es um unterschiedliche Verpackungstypen.
Indem der Produzent den Händler beliefert, bringt der Produzent folgende Verpackungen in Verkehr:
- 1 Palette
- 10 Kartons
- Stretchfolie
- 100 Plastikdosen
Indem der Online-Händler den Verbraucher beliefert, bringt der Online-Händler folgende Verpackungen in Verkehr:
- 1 Plastikdose
- 1 Versandkarton
- Füllmaterial
II. Welche Verpackungen hat der Online-Händler zu lizenzieren?
Die Frage, welche Verpackungen der Online-Händler im obigen Fallbeispiel lizenzieren muss, lässt sich wie folgt beantworten:
Es hängt allein davon ab, welche Verpackungen der Online-Händler erstmals in Verkehr bringt. Nur hinsichtlich dieser Verpackungen ist der Händler selbst lizenzierungspflichtig.
Die folgende Regel sollte beherrscht werden:
Bei einem Fall mit reinem Inlandsbezug ist laut Verpackungsgesetz ausschließlich derjenige lizenzierungspflichtig, der erstmals systembeteiligungspflichtige Verpackungen in Verkehr bringt.
Begriffsbestimmungen:
"Inverkehrbringen" ist gemäß § 3 Abs. 9 VerpackG jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe an Dritte im Geltungsbereich dieses Gesetzes mit dem Ziel des Vertriebs, des Verbrauchs oder der Verwendung.
"Systembeteiligungspflichtige" Verpackungen werden als mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen definiert, die nach Gebrauch mehrheitlich beim Endverbraucher oder bei den so genannten gleichgestellten Anfallstellen als Abfall anfallen (§ 3 Abs. 8 VerpackG).
In obigem Fallbeispiel nutzte der Online-Händler folgende drei Verpackungen:
- Die Plastikdose (Verkaufsverpackung)
- Einen Versandkarton + Füllmaterial (Versandverpackung)
Da der Händler selbst mit der Plastikdose beliefert wurde, kann er insoweit nicht mehr Erstinverkehrbringer sein.
Der Online-Händler hat allein den Versandkarton sowie das Füllmaterial erstmals in Verkehr gebracht.
Ergebnis: Der Online-Händler hat ausschließlich den Versandkarton wie auch das Füllmaterial bei einem dualen System zu lizenzieren.
Auch Verpackungsbestandteile wie Etiketten, Luftpolster, Chips, Klebeband, Styroporschnipsel und sonstiges Füllmaterial wären lizenzierungspflichtig.
III. Welche Markennamen muss der Online-Händler bei der Registrierung angeben?
Der Online-Händler aus dem Fallbeispiel ist lizenzierungspflichtig (vgl. oben) und somit auch verpflichtet, sich bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister zu registrieren.
Der Online-Händler muss im Rahmen der Registrierung den Markennamen angeben, der auf der Versandverpackung steht. Sofern die Versandverpackung keinen Markennamen trägt, reicht die Angabe des Versandhändlers (Unternehmensname sofern vorhanden, oder Name des Inhabers).
Dagegen nicht anzugeben hat der Online-Händler im Fallbeispiel den Markennamen der in Verkehr gebrachten Produkte (die Gummibären). Schließlich ist der Online-Händler allein hinsichtlich der verwendeten Versandverpackung Erstinverkehrbringer und nur insoweit Hersteller im Sinne des VerpackG.
IV. Problem: Kommt Online-Händlern eine Prüfpflicht zu?
In dem Fallbeispiel ist der Produzent Erstinverkehrbringer der Plastikdose und insoweit lizenzierungspflichtig. Sollte er seiner Systembeteiligungspflicht nicht nachkommen, begeht er eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße belangt werden ( § 34 Abs. 2 VerpackG).
Aber, wie würde sich die Nichtlizenzierung der Plastikdose durch ihn als Erstinverkehrbringer weiter auswirken? Darf im Fallbeispiel etwa der Online-Händler einfach "automatisch" davon ausgehen, dass der Produzent schon seiner verpackungsrechtlichen Verantwortung ausreichend nachgekommen ist? Oder, trifft den Online-Händler insoweit doch eine Prüfpflicht?
Zu dieser Frage findet sich im Verpackungsgesetz (im Unterschied etwa zum Elektrogesetz, das unter bestimmten Voraussetzungen eine "Herstellerfiktion" zu Lasten des Online-Händlers als Vertreiber annimmt) nicht viel.
Jedoch: Ernst nehmen sollten Online-Händler die Problematik schon - bestimmt doch § 7 Abs. 1 S. 3 VerpackG , dass es verboten sei, nicht-lizenzierte systembeteiligungspflichtige Verpackungen in den Verkehr zu bringen. Das VerpackG droht insoweit mit einem Bußgeld von bis zu hundertausend Euro (§ 34 Abs. 2 VerpackG).
Daher - im Zweifel lieber beim Erstinverkehrbringer nachfragen...
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1 Kommentar
und
Luftpolsterfolie und das mit PVC Klebeband sichere, das bis zu 4 mal die Woche muss ich mich
registrieren????