Das neue Verpackungsgesetz: verschärfte Prüfungen ab 2018

Am 1. Januar 2019 tritt das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Ab dann gelten neue gesetzliche Regelungen für das Inverkehrbringen sowie die Rücknahme, Sortierung und Verwertung von Verpackungen. Das Gesetz löst die derzeit geltende Verpackungsverordnung (VerpackV) ab und ist auch für Online-Händler bindend.
Grundlage des VerpackG ist das Prinzip der Produktverantwortung. Danach ist jeder, der mit Ware befüllte Verpackungen (inklusive Füllmaterial), die beim privaten Endverbraucher anfallen, in Umlauf bringt, auch für deren Rücknahme und Verwertung verantwortlich.
An dieser Stelle informieren wir Sie regelmäßig einmal im Monat über die allgemeinen Neuerungen, die das Gesetz mit sich bringt, sowie alle spezifischen Regelungen für Hersteller / Inverkehrbringer.
Verschärfte Prüfungen bereits ab 2018
Obgleich das Gesetz erst 2019 in Kraft tritt, hat es für Hersteller / Inverkehrbringer bereits erhebliche Auswirkungen auf das Jahr 2018. So werden die Mengen aus 2018 bereits von der neu mit dem Verpackungsgesetz eingerichteten Zentralen Stelle geprüft. Hauptziel der Zentralen Stelle ist es, für eine bessere Kontrolle sowie eine Effizienzsteigerung des Vollzugs zu sorgen. Trittbrettfahrer sollen schneller und einfacher identifiziert sowie Mengenabmeldungen aus dem dualen System verhindert werden.
Zur Umsetzung dieser Ziele ist die Zentrale Stelle mit einer Vielzahl hoheitlicher Aufgaben betraut, die bislang noch auf mehrere Behörden / Organisationen verteilt sind. So ist sie zukünftig u. a. für die Prüfung der Vollständigkeitserklärungen sowie die Prüfung der Mengenstromnachweise und der übermittelten Mengen der dualen Systeme zuständig. Das heißt, bei ihr laufen alle notwendigen Daten für einen unmittelbaren Mengenabgleich zusammen. Während aktuell in den allermeisten Fällen nur „automatisierte Abweichungen“, die sich aus dem Register der Vollständigkeitserklärungen ergeben, überprüft werden, ist davon auszugehen, dass die Zentrale Stelle Stichprobenüberprüfungen bei allen Meldungen durchführt und verstärkt kontrolliert, welche Hersteller / Inverkehrbringer ihrer Meldepflicht nicht nachkommen.
Hersteller von verpackten Produkten sowie duale Systeme müssen sich somit ab sofort auf deutlich mehr Transparenz beim Verpackungsrecycling einstellen.
Damit sich Hersteller / Inverkehrbringer bereits heute mit den Änderungen vertraut machen können, hat die Zentrale Stelle auf ihrer Website Empfehlungen zur rechtskonformen Lizenzierung für das Jahr 2018 bereitgestellt.
Tipp der IT-Recht Kanzlei: activate – by Reclay für die einfache Verpackungslizenzierung
Insbesondere für Onlinehändler mit geringeren Verpackungsmengen ist die Verpackungslizenzierung oftmals ein notwendiges Übel. Hier schafft das Online-Portal activate – by Reclay Abhilfe. Das Unternehmen activate, Kooperationspartner der IT-Recht Kanzlei, bietet Verpflichteten eine einfache und schnelle Möglichkeit, um in nur wenigen Schritten den Verpflichtungen aus der Verpackungsverordnung nachzukommen:
Nach einer kurzen Registrierung auf https://activate.reclay.de folgt die Angabe der Verpackungsmengen je Materialfraktion, anhand derer das Portal den Preis für die Rücknahme und Verwertung berechnet. Unmittelbar nach dem Bezahlvorgang erhält der Kunde seine Mengenbescheinigung und seine Rechnung. Er kann dabei selbst entscheiden, ob er seine gesamten Jahresmengen auf einmal lizenziert oder den Vorgang unterjährig wiederholt. Ein Video auf der Seite erklärt anschaulich alle Schritte.
Empfehlung: Sie möchten bei der Reclay Group Ihre Verpackungen günstig lizenzieren?
Activate ist auf kleinere Kunden und den Online-/Versandhändler spezialisiert. Die Lizenzierung von kleinsten Verpackungsmengen kann bereits mit wenigen Euros erledigt werden. Es gibt keine Mindestmengen oder Mindestgebühren und die Kunden werden nicht über einen längeren Zeitraum vertraglich gebunden.
Wie auch im letzten Jahr erhalten die Kunden auf ihre frühzeitige Bestellung einen 25%-Frühlizenzierer-Rabatt.
Mandanten der IT-Recht Kanzlei erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 8%. Der Gutscheincode ist hier hinterlegt.
Leser unserer Kanzlei-Beiträge erhalten einen zusätzlichen Rabatt von 5%, wenn sie folgenden Gutscheincode verwenden: LE2020ITK
Den Online-Shop können Sie über folgenden Link erreichen: activate.reclay.de
Weitere Vorteile von activate: Es muss kein fester Vertrag für eine bestimmte Laufzeit abgeschlossen werden. Auch ist die Lizenzierung bereits für kleinste Mengen ab einem Kilogramm im Jahr möglich, ohne an Pauschalpreise gebunden zu sein.
Im Rahmen der neu geschlossenen Partnerschaft mit der IT-Recht Kanzlei wurde eine Kombination aus Quartals- und Sonderrabatt (Gutscheincode) vereinbart, die für Mandanten der Kanzlei exklusive Konditionen bereithält.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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