Lizenzierungspflicht für gebrauchtes Verpackungsmaterial aus privatem Haushalt?
Viele Händler führen in ihrem Sortiment Gebrauchtwaren, die sie von Privaten ankaufen und sodann wiederaufbereitet gewerblich anbieten. Um hierbei den Logistikaufwand so gering wie möglich zu halten, wird für den Wiederverkauf nicht selten das Verpackungsmaterial genutzt, das Private für die Einsendung zum Händler verwendet haben. Ob der Händler dieses Material verpackungsrechtlich lizenzieren muss oder nicht, klären wir in diesem Beitrag.
Grundsätze der Verpackungsregistrierung und -lizenzierung
Nach dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) sind Hersteller von Verkaufsverpackungen (darunter auch Service- und Versandverpackungen) sowie Umverpackungen verpflichtet, sich für dieses Verpackungsmaterial bei der Zentrale Stiftung Verpackungsregister (ZSVR) zu registrieren und das Material durch Beteiligung an einem Dualen System zu lizenzieren.
Hersteller im Sinne des Verpackungsrechts ist nach § 3 Abs. 14 VerpackG derjenige Vertreiber, der Verpackungen erstmals gewerbsmäßig in Verkehr bringt. Als Hersteller gilt auch derjenige, der Verpackungen gewerbsmäßig in den Geltungsbereich dieses Gesetzes einführt.
Als Faustformel für die Festlegung der Herstellereigenschaft gilt: Hersteller einer Verpackung ist, wer sie erstmalig mit Ware befüllt und auf dem deutschen Markt bereitstellt.
Im Bereich des Online-Handels kommt Händlern diese verpackungsrechtliche Herstellereigenschaft regelmäßig für das von ihnen eingesetzte Versandverpackungsmaterial (Kartons, Versandtaschen, Briefe) zu. Für die Produktverpackung ist dahingegen regelmäßig der Produkthersteller verantwortlich.
Lizenzierungspflicht für gebrauchtes Verpackungsmaterial aus privatem Haushalt
Diverse Händler haben sich auf den An- und Weiterverkauf von gebrauchten Produkten aus privaten Haushalten spezialisiert und bieten gegen Zahlung eines Kaufpreises den Ankauf durch Einsendung an.
Das hierbei anfallende Verpackungsmaterial aus dem privaten Haushalt kann im Idealfall noch weiterverwendet und für den Wiederverkauf genutzt werden.
Fraglich ist aber, ob für dieses das Verpackungsgesetz eingreift und dem Händler insoweit Pflichten entstehen.
Keine Pflichten treffen den Händler für eingesendete und für den Wiederverkauf genutzte Produktverpackungen (Verkaufsverpackungen) des Produktherstellers. Diese sind beim ursprünglichen Neuwarenverkauf nämlich vom Produkthersteller mit der Ware befüllt und bereits einmal gewerblich in Verkehr gebracht worden, sodass die verpackungsrechtliche Verantwortlichkeit nicht beim Wiederverkäufer liegt.
Anders sieht dies für von Privaten für die Einsendung genutztes Versandverpackungsmaterial aus, wenn es der Händler für den Wiederversand nutzen will.
Versandverpackungsmaterial aus privaten Haushalten, das diese für Wareneinsendungen nutzen, ist noch nie gewerbsmäßig mit Ware befüllt in Umlauf gebracht worden, die erste gewerbsmäßige Nutzung nimmt vielmehr der weiterverwendende Händler vor.
Korrekterweise gilt daher der Händler, der das Versandverpackungsmaterial aus privaten Haushalten für den Weiterverkauf nutzt, als verpackungsrechtlicher Hersteller und er muss dieses Verpackungsmaterial in seiner LUCID-Registrierung erfassen und ordnungsgemäß lizenzieren.
Fazit
Kauft ein Händler von Privaten Waren zum Zwecke des Weiterverkaufs an und nutzt hierbei das für die private Warensendung verwendete Verpackungsmaterial, muss er dieses in seiner LUCID-Registrierung erfassen und ordnungsgemäß lizenzieren.
Erst durch die Verwendung des Materials durch den Händler kommt es nämlich zur erstmaligen gewerbsmäßigen Nutzung der Verpackung, sodass er verpackungsrechtlich als deren verpflichteter Hersteller anzusehen ist.
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4 Kommentare
In der Praxis senden Privatkunden den Großteil der Sendungen nicht in neu gekauften Kartons sondern in bereits gebrauchten Kartons. Fast immer ist klar zu erkennen dass diese bereits gewerblich genutzt wurden (Amazon, Otto etc.), ähnlich verhält es sich beim Füllmaterial.
Ist nun der Tatbestand der erstmaligen gewerblichen Nutzung ausschlaggebend, müssten diese Mengen nicht gemeldet und abgeführt werden. In der Praxis müsste der Händler hier nochmal eine Unterscheidung vornehmen.
Da die Vorgeschichte eines jeden Kartons in der Praxis nicht immer zweifelsfrei ermittelt werden kann und es einen Hohen Aufwand darstellt wird es hier in der Praxis wohl meist zu Doppelbelastungen kommen.
Ich denke nicht dass diese Doppelbelastung politisch gewollt ist, da es die Wiederverwendung von Kartons weniger attraktiv macht und auch dem Gedanken von sparsamen Umgang mit Ressourcen und Nachhaltigkeit zuwider läuft.
Ich hoffe dass sich hier bald eine Rechtssprechung ergibt die es Händlern ermöglicht hier "rechtssicher" eine unkomplizierte und faire Lösung zu finden, z.B. die Erhebung der Quote in einem gewissen Zeitraum und Anwendung derselben auf die gesamte Menge der Widerverwendeten Waren.
danke für Ihre Nachricht.
Entgegen Ihrer Auffassung kommt es zur besagten Doppellizenzierung beim Ankauf von Versandverpackungen aus privaten Haushalten nicht.
Erwerben Privathaushalte Versandverpackungen, sind diese als bloße Rohlinge nicht originär systembeteiligungspflichtig. Verkäufer von Versandrohmaterialien müssen diese also nicht verpackungsrechtlich erfassen. Die Systembeteiligungspflicht entsteht erst, wenn Versandmaterial gewerbsmäßig mit Ware befüllt und sodann auf dem Markt bereitgestellt wird.
In der vorliegenden Konstellation "Ankauf von Versandrohmaterial durch Privaten => Befüllen des Rohmaterials mit Ware und durch Privaten und Versand an Händler => Verwendung der befüllten Versandverpackung durch den Händler für den Weiterverkauf" liegt die erste systembeteiligungspflichtige Verwendung im gewerbsmäßigen Einsatz der befüllten Verpackung durch den Händler und damit im letzten Schritt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
Versandverpackungsmaterial aus privaten Haushalten, das diese für Wareneinsendungen nutzen, ist noch nie gewerbsmäßig mit Ware befüllt in Umlauf gebracht worden, die erste gewerbsmäßige Nutzung nimmt vielmehr der weiterverwendende Händler vor."
Dem MUSS man entgegenhalten, dass der Private das Verpackungsmaterial irgendwo erworben haben muss. Und bei diesem Erwerb hat der Verkäufer der Verpackungen mitsamt des Inhalts ja bereits Lizenzgebühren abgedrückt.
In diesem Fall müsste man dann also 2mal Gebühren für dieselbe Verpackung abdrücken? Halte ich für sehr bedenklich.