VerpackG: Müssen Händler Verpackungen von Zulieferern lizenzieren?

VerpackG: Müssen Händler Verpackungen von Zulieferern lizenzieren?
Stand: 23.10.2024 2 min

Das Verpackungsgesetz stellt Händler mit seinen differenzierten Pflichten oft auf die Probe. So scheint das Gesetz nur wenig auf die unterschiedlichen Versandkonstellationen im Online-Handel zugeschnitten zu sein. Folgende Frage erreichte uns heute: „Wir versenden Artikel in Versandkartons, in denen wir Ware geliefert bekommen. Ist dafür eine Registrierung erforderlich?“

Registrierungs- und Lizenzierungspflicht von Verpackungen im Online-Handel

Um die Weiterverwendung von Versandverpackungen des Zulieferers im verpackungsrechtlichen Sinne richtig einordnen zu können, ist zunächst abzugrenzen, welche Verpackungsarten überhaupt registrierungs- und lizenzierungspflichtig sind.

Gemäß § 3 Abs. 8 VerpackG sind dies mit Ware befüllte Verkaufs- und Umverpackungen, die nach Gebrauch typischerweise beim privaten Endverbraucher als Abfall anfallen.

Nicht registrierungs- und lizenzierungspflichtig (dafür aber gemäß § 15 VerpackG rücknahmepflichtig) sind dahingegen Transportverpackungen, welche die Handhabung und den Transport von Waren erleichtern und typischerweise nicht zur Weitergabe an den Endverbraucher bestimmt sind.

Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist also das „typische Anfallen beim privaten Endverbraucher“.

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Wie ist die Frage nun zu beantworten?

Verwendet ein Online-Händler das Verpackungsmaterial seines Zulieferers unmittelbar weiter, um damit Kunden zu beliefern, gilt Folgendes:

Verpackungen, in denen Ware beim Online-Händler angeliefert wird, gelten als Transportverpackung (da sie zunächst bei einem Händler und gerade nicht bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen). Sie sind bis zu diesem Zeitpunkt vom Zulieferer gerade nicht zu lizenzieren.

Verwendet der Online-Händler nun die Verpackung des Zulieferers für den Warenversand an Endkunden, wird diese Verpackung zur Verkaufsverpackung umqualifiziert. Denn mit der Weiterverwendung wird deutlich, dass sie nunmehr erstmalig bei einem privaten Endverbraucher als Abfall anfallen wird. Sie ist deshalb vom Online-Händler grundsätzlich an einem System zu beteiligen. Auch muss sich der Online-Händler in Bezug auf diese Verpackung regelmäßig bei der ZSVR registrieren.

Wichtige Ausnahme: Etwas anderes gilt nur in dem Fall, in dem der Online-Händler einen konkreten Nachweis darüber hat, dass die von ihm genutzte Verpackung (durch den Zulieferer oder ein anderes Glied der Lieferkette) bereits an einem System beteiligt wurde. Nur dann entfällt die Pflicht einer erneuten Systembeteiligung und einer Registrierung für die von ihm genutzten Versandverpackungen.

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Bildquelle: ogichobanov

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