Neues deutsches Verpackungsrecht: Händler bei Inlandsbezug befreit
Zum 12.08.2026 ändert sich europaweit das Verpackungsrecht und entbindet Händler mit rein inländischer Tätigkeit von Verpackungspflichten. Bisher war unklar, ob Deutschland die Regelung übernimmt. Ein neuer Gesetzesentwurf legt aber genau das nah.
Inhaltsverzeichnis
- EU-Verpackungsverordnung: Entfallen der Verpackungspflichten bei reinen Inlandsbezug
- Deutsche Angleichung an EU-Vorschriften
- Befreiung auch für Self-Branded-Verpackungen?
- Was gilt für gebrauchte Verpackungen, die der Händler wiederverwendet?
- Was gilt bei Versendung durch Fulfillment-Dienstleister?
- Vorzeitiges Ausscheiden aus dualem System und Mengenmeldungen für befreite Händler
- Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand
- Das Wichtigste in Kürze
EU-Verpackungsverordnung: Entfallen der Verpackungspflichten bei reinen Inlandsbezug
Zum 12.08.2026 tritt die EU-Verpackungsverordnung 2025/40 in Kraft und will europaweit das geltende Registrierungs- und Lizenzierungsregime für Verpackungen ändern.
Dies geschieht durch eine Neufassung der Definition des „Verpackungsherstellers“.
Fortan soll als registrierungs- und lizenzierungspflichtiger Hersteller nur (noch) gelten, wer eine Verpackung, egal ob mit Ware befüllt oder nicht, erstmals im Geltungsbereich eines Mitgliedsstaates zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung abgibt.
Die Herstellereigenschaft knüpft nicht mehr daran an, dass ein Marktakteur die Verpackung mit Ware befüllt und sodann in den Markt entlässt.
Für Händler, die bisher nach dem „Befüllen und Abgeben-Prinzip“ als Hersteller ihrer Versandverpackungen galten, führt dies nach EU-Vorbild zu einem Paradigmenwechsel bei reinem Inlandsbezug:
Ein Online-Händler, der eine Versandverpackung
- von einem Verpackungshersteller im Inland bezieht und
- auch nur im Inland an Endverbraucher abgibt,
soll diese Verpackung nach EU-Recht künftig nicht mehr registrieren oder lizenzieren müssen.
Die Pflicht trifft vielmehr den inländischen Verpackungsproduzenten.
Hintergrund ist, nach Art. 3 Nr. 15 lit. a) der EU-Verpackungsverordnung der registrierungs- und lizenzierungspflichtige Hersteller für Versandverpackungen derjenigen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat ist, der die Versandverpackung erstmals im selben Mitgliedsstaat bereitstellt, also erstmalig in die Handelskette entlässt.
Diesen Hersteller trifft gemäß Art. 45 der EU-Verpackungsverordnung eine erweiterte Herstellerverantwortung, also die Pflicht, die Verpackung zu registrieren und zu lizenzieren.
Bisher war unklar, ob diese neue Regelung, also die Befreiung von verpackungsrechtlichen Registrierungs- und Lizenzierungspflichten für Versandverpackungen, die
- von einem Lieferanten oder Verpackungshersteller im Inland bezogen und
- auch nur an Kunden im Inland abgegeben werden
in der deutschen Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung übernommen werden würde.
Deutsche Angleichung an EU-Vorschriften
Dafür spricht nun aber ein erster Referentenentwurf eines neuen deutschen „Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes“ (VerpackDG).
Dieser überführt die Bestimmungen der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht und soll das bisher gültige deutsche Verpackungsgesetz (VerpackG) vollständig ablösen.
Der Referentenentwurf übernimmt hierbei das neue Herstellerregime der EU-Verpackungsverordnung vollständig und erklärt in § 6 und § 7, dass registrierungs- und lizenzierungspflichtig (nur) diejenigen Hersteller sind, die im Bundesgebiet erstmals systembeteiligungspflichtige Verpackungen bereitstellen.
Gemäß der Gesetzesbegründung wird hierbei bewusst von der bisherigen Methodik Abstand genommen, die Herstellereigenschaft an das Befüllen einer Verpackung mit Ware zu knüpfen:
Die Begriffsbestimmungen des Verpackungsgesetzes werden von den Begriffsbestimmungen der EU-Verpackungsverordnung abgelöst. Der Adressatenkreis der Vorschriften zur Registrierung verändert sich infolgedessen. Es wird nicht mehr an die Hersteller von mit Ware befüllten Verpackungen angeknüpft, sondern an die Hersteller im Sinne des Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der EU-Verpackungsverordnung […]
Die Regelung knüpft an das Bereitstellen von Verpackungen durch den Hersteller an […]
Durch die Änderung des Herstellerbegriffs aufgrund der Ablösung des bisherigen § 3 Absatz 14 des Verpackungsgesetzes durch Artikel 3 Absatz 1 Nummer 15 der EU-Verpackungsverordnung kommt es zu Verschiebungen im Adressatenkreis der Systembeteiligungspflicht.
Damit wird ab dem 12.08.2026 auch nach deutschem Recht voraussichtlich gelten:
Händler, die Verpackungen bei deutschen Lieferanten beziehen, mit Ware befüllen und an deutsche Kunden abgeben, sind von Registrierungs- und Lizenzierungspflichten künftig befreit.
Diese Pflichten haben die Lieferanten der Verpackungen, die die Verpackungen (leer) erstmals in Deutschland anbieten, zu erfüllen.
Der Referentenentwurf ist die erste, vorläufige Fassung im Gesetzgebungsverfahren, Änderungen sind daher im weiteren Verlauf durchaus noch möglich.
Er lässt allerdings erkennen, dass der deutsche Gesetzgeber das Grundprinzip der Neuordnung der Herstellereigenschaften aus dem EU-Recht übernehmen will.
Befreiung auch für Self-Branded-Verpackungen?
Eine Besonderheit gilt für Verpackungen, die Händler für sich bei Lieferanten produzieren lassen und mit eigenen Markenzeichen, Firmennamen oder Logos versehen.
Bei Verpackungen, die ein Händler für sich fremdherstellen lässt, gilt ab dem 12.08.2026 weiterhin der Händler als maßgeblicher Erzeuger und ist damit gemäß Art. 3 Nr. 13 lit. a und Nr. 15 lit. a der EU-Verpackungsverordnung verpackungsrechtlich verantwortlich, muss die Verpackungen also grundsätzlich selbst registrieren und lizenzieren.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen, Art. 13 lit. b. der EU-Verpackungsverordnung:
Ist der Händler, der Verpackungen unter eigener Marke/eigenem Logo/eigenem Firmennamen bereitstellt, ein Kleinstunternehmen, ist nicht er, sondern der Verpackungslieferant bei Sitz im selben Mitgliedsstaat für die Verpackung verantwortlich (und muss sie registrieren und lizenzieren).
Als "Kleinstunternehmen" gilt ein Unternehmen, das
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Sind Online-Händler Kleinstunternehmen, sind für Verpackungen, die sie in eigenem Namen/mit eigener Kennzeichnung für sich im selben Land herstellen lassen, demnach nicht verantwortlich, weil das Gesetz die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht auf den EU-Lieferanten verschiebt.
Im Umkehrschluss bleiben auch Kleinstunternehmer für Verpackungen, die sie für sich im (EU-)Ausland herstellen lassen, in Deutschland vollständig selbst verpackungsrechtlich verantwortlich.
Selbiges gilt auch, wenn ein Händler eine gekaufte Verpackung nachträglich durch Anbringung seines Unternehmens- oder Markenzeichens bzw. seines Namens oder eines Logos kennzeichnet.
Gemäß Art. 21 Abs. 1 der EU-Verpackungsverordnung wird er dadurch grundsätzlich selbst zum registrierungs- und lizenzierungspflichtigen Verpackungserzeuger und muss die so veränderte Verpackung neu registrieren und lizenzieren.
Eine Ausnahme gilt wiederum für Kleinstunternehmer (s. Definition oben), die die Verpackungen von einem Verpackungslieferanten im Inland beziehen. Hier überträgt Art. 21 Abs. 2 der EU-Verpackungsverordnung die Erzeugereigenschaft und mithin auch die Registrierungs- und Liznezierungspflicht auf den Verpackungslieferanten.
Was gilt für gebrauchte Verpackungen, die der Händler wiederverwendet?
Ob der Händler für eine gebrauchte Versandverpackung, die er für den Versand wiederverwertet, verantwortlich (registrierungs- und lizenzierungspflichtig) ist, hängt zunächst davon ab, ob die gebrauchte Verpackung
- ursprünglich aus dem Inland
- oder aus dem Ausland
stammt.
Hat der Händler die Verpackung aus dem Ausland erhalten, muss er sie vor der Verwendung als Versandverpackung registrieren und lizenzieren.
Stammt die Verpackung aus dem Inland und soll auch nur im Inland abgegeben werden, muss sie vom Händler, der sie für den Versand seiner Produkte wiederverwendet, nicht (erneut) registriert und lizenziert werden, wenn
- der maßgeblichen Verpackungshersteller sich im Verzeichnis der ZSVR (Zentrale Stiftung Verpackungsregister) ordnungsgemäß registriert hat
- die gebrauchten Verpackungen schon einmal bei einem dualen System lizenziert worden ist und
- die Verpackung noch nicht von einem dualen System für die Verwertung erfasst (also entsorgt) worden ist
Die Beweispflicht für die Herkunft der Verpackung und die oben genanten weiteren Tatsachen trifft aber den Händler. Kann er nicht belegbar nachweisen, dass die gebrauchte Verpackung ursprünglich aus dem Inland stammt und bereits lizenziert und noch nicht verwertet wurde, sollte er sie im Zweifel selbst registrieren und lizenzieren.
Stammt die Verpackung aus dem Inland und soll vom Händler in einen anderen Mitgliedstaat versandt werden, muss er sie wiederum dort registrieren und lizenzieren und zudem einen Bevollmächtigten bestellen (s. dazu weiter unten).
Weitere Informationen zu den verpackungsrechtlichen Pflichten für gebrauchte Verpackungen stellen wir auch in diesem Beitrag bereit.
Was gilt bei Versendung durch Fulfillment-Dienstleister?
Bedient er sich für den Versand eines Fulfillment-Dienstleisters, wird die bereits aktuell gültige Regelung des § 7 Abs. 7 VerpackG übernommen und gilt nach § 13 Abs. 5 des VerpackG-Entwurfs fort.
Die Verantwortlichkeit für Versandverpackungen des Fulfillment-Dienstleisters liegt daher grundsätzlich beim auftraggebenden Händler.
Es muss daher künftig nach aktuellem VerpackDG-Entwurf gelten:
- Nutzt der Fulfillment-Anbieter im Auftrag des Vertreibers eine Versandverpackung von einem inländischen Verpackungslieferanten für den Versand im Inland, ist der Verpackungslieferant verpackungsrechtlich verantwortlich.
- Nutzt der Fulfillment-Anbieter im Auftrag des Händlers eine Versandverpackung von einem ausländischen Verpackungslieferanten oder versendet er eine inländische Verpackung ins Ausland, ist der Händler (nicht der Fulfillment-Dienstleister) verpackungsrechtlich verantwortlich.
Vorzeitiges Ausscheiden aus dualem System und Mengenmeldungen für befreite Händler
Sind Händler, die (Versand)verpackungen im Inland beziehen und mit Ware befüllt auch nur im Inland abgeben, ab dem 12.08.2026 von Registrierungs- und Lizenzierungspflichten befreit, sieht § 57 des Referentenentwurfs Übergangsvorschriften vor.
Haben betroffene Händler für das Jahr 2026 bereits Lizenzverträge abgeschlossen, gelten diese nach § 57 Abs. 1 bis zum 31.12.2026 fort.
Bei Befreiung von den Pflichten ab dem 12.08.2026 können mit den Dualen Systemen aber Vereinbarungen getroffen werden, die ein vorzeitiges Ausscheiden aus der (Jahres)lizenzierung ermöglichen.
Ferner regelt § 57 Abs. 3 des Entwurfs, dass bei Entpflichtung des Händlers zum 12.08.2026 die Mengenmeldungen für Verpackungen, die 2026 bis zum 12.08.2026 in Umlauf gebracht werden, weiterhin zu tätigen sind.
Bleibende Verantwortlichkeit für Versandverpackungen bei Auslandsbezug oder -versand
Sowohl nach der EU-Verpackungsverordnung als auch nach dem deutschen Referentenentwurf ändert sich die Händlerverantwortlichkeit für (Versand)verpackungen mit Auslandsbezug aber nicht.
Eine Verantwortlichkeit und eine Registrierungs- und Lizenzierungspflicht tragen Händler ab dem 12.08.2026 fortan weiterhin, wenn sie
- eine Versandverpackung von einem Verpackungshersteller im Ausland beziehen und im Inland an Vertreiber (B2B) oder Endabnehmer abgeben oder
- eine Versandverpackung oder Verkaufsverpackung (Produktverpackung) im In- oder Ausland beziehen und mit Ware befüllt an einen Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat abgeben
Dies ergibt sich daraus, dass Art. 3 Nr. 15 lit. a) und c) der EU-Verpackungsverordnung diejenigen als verpflichtete Hersteller definieren, die Versandverpackungen
- aus dem Ausland beziehen und im Inland erstmalig in den Handel entlassen oder
- aus dem In- oder Ausland beziehen und erstmalig an Endabnehmer in einem anderen Mitgliedsstaat bereitstellen
Wichtig in diesem Zusammenhang:
Deutsche Händler, die Ware in Verpackungen (Verkaufsverpackungen/Umverpackungen und Versandverpackungen) an Kunden im Ausland liefern, müssen ab dem 12.08.2026 einen Bevollmächtigten im Zielland bestellen.
Wir zeigen in diesem Überblick, welche neuen Vorgaben auf Händler zukommen werden.
Das Wichtigste in Kürze
Das Bundesumweltministerium hat einen ersten Referentenentwurf zur Umsetzung der EU-Verpackungsverordnung in deutsches Recht präsentiert.
Dieser Entwurf übernimmt die europarechtlichen Herstellerdefinitionen und sieht auch in Deutschland vor, dass Händler für Verpackungen, die sie im Inland beziehen und (mit Ware befüllt) an Kunden im Inland abgeben, künftig nicht mehr verantwortlich sind.
Wird die Systematik des Entwurfs im Gesetzgebungsverfahren beibehalten, entfallen für Versandverpackungen mit reinem Inlandsbezug ab dem 12.08.2026 also die Registrierungs- und Lizenzierungspflichten.
Für Verpackungen, die Händler aus dem Ausland beziehen oder ins Ausland versenden, bleiben sie aber weiterhin vollveranwortlich.
Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei

19 Kommentare
Dies würde dann entsprechend auch für den Versand in die anderen EU-Staaten gelten.
Ist das ein legales Schlupfloch?
Wenn ja, dann entfiele die Lizensierungspflicht ja nur teilweise.
Danke und Gruß.
Oder gilt das ab Paket eins?
Zwar ist in einzelnen Mitgliedsstaaten (etwa Österreich) die Pflicht zur Bestellung eines Verpackungsbevollmächtigten bei Einfuhr von Verpackungen aus dem Ausland bereits jetzt Pflicht. Auf EU-Ebene - mit Wirkung für alle Mitgliedsstaaten - gilt sie aber erstmals ab dem 12.08.2026. Ab diesem Zeitpunkt muss in jedem EU-Mitgliedsstaat, in den Verpackungen verbracht werden, ein Bevollmächtigter bestellt werden, auch wenn der Staat dies bis dato nicht vorsah. Wer Verpackungen in Österreich bereitstellt und bereits einen dortigen Bevollmächtigen bestellt hat, muss insoweit ab dem 12.08.2026 aber nichts Zusätzliches beachten.
Wir würden sonst gerne entweder dünne Papieraufkleber mit unserem Logo anbringen, oder direkt z.B. per großem Stempel unser Logo auf den Kartons anbringen.
Für die kleinen rechnet sich das nicht und somit verschwinden diese auf den ausländischen Märkten und die Großen Player haben eine noch größere Zielgruppe...
1. Wenn ich als Onlinehändler im Inland (DE) Kartons von einem Hersteller beziehe, dann muss der Hersteller diese natürlich entpflichten. Die Kosten wird er wohl in den Kartonpreis einkalkulieren. Wenn ich diese Kartons nun für den Versand in andere EU-Länder nutze, dann muss ich mich in dem anderen EU-Land registrieren, einen Bevollmächtigten bezahlen UND die bereits in DE entpflichteten Kartons im Zielland nochmals entpflichten. Ich zahle also doppelte Entsorgungskosten. Trotz mehrerer Anfragen bei der EU und beim Umweltbundesamt wird dieses Problem nicht verstanden und ignoriert.
2. Wenn ich Kartons mit eigenem Logo/Firmenname nutze, dann bin ich gemäß EU-Verordnung doch wieder als Hersteller für die Entpflichtung in DE zuständig.
Fazit:
Es wird komplizierter und EU-Versand für kleine Händler kaum mehr finanzierbar:
- Doppelte Abgaben für den gleichen Karton bei EU-Auslandsversand
- Zusätzliche Kosten für Bevollmächtigte in jedem EU Land, selbst wenn man nur 5 Pakete pro Jahr in ein anderes EU-Land schickt (Kosten/Nutzen geht nicht mehr auf)
- Bei Kartons mit eigenem Aufdruck ändert sich nix
1.) Das ist korrekt. Nutzen Sie in Deutschland bereits entpflichtete Verpackungen für den Versand ins EU-Ausland, müssen Sie sich im Ziel-EU-Mitgliedsstaat verpackungsrechtlich registrieren, eine Lizenzgebühr für die Verpackung entrichten und ab dem 12.08.2026 auch einen Bevollmächtigten in jenem Mitgliedsstaat bestellen.
2.) Nutzen Sie Kartons mit eigenem Logo oder Firmennamen, lassen Sie Verpackungen in Ihrem Namen für sich herstellen und gelten ab dem 12.08.2026 in diesem Fall grundsätzlich als "Erzeuger", der bei Entlassung der Verpackungen auf den Markt registrierungs- und lizenzierungspflichtig ist.
Von diesem Grundsatz gibt es aber eine wichtige Ausnahme für Kleinstunternehmen, Art. 13 lit. b. der EU-Verpackungsverordnung:
Ist der Händler, der Verpackungen unter eigener Marke/eigenem Logo/eigenem Firmennamen bereitstellt, ein Kleinstunternehmen, ist nicht er, sondern der Verpackungslieferant bei Sitz im selben Mitgliedsstaat für die Verpackung verantwortlich (und muss sie registrieren und lizenzieren).
Als "Kleinstunternehmen" gilt ein Unternehmen, das
- weniger als 10 Personen beschäftigt und
- dessen Jahresumsatz bzw. Jahresbilanz 2 Mio. EUR nicht überschreitet.
Viele kleine Online-Händler sind für Verpackungen, die sie in eigenem Namen/mit eigener Kennzeichnung für sich im selben Land herstellen lassen, demnach nicht verantwortlich, weil das Gesetz die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht auf den EU-Lieferanten verschiebt.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei
was ist, wenn ich meine Produkte aus dem EU-Ausland beziehe, also z.B. Italien und Griechenland und die Versandverpackung aus Deutschland.
Entfällt nun die Pflicht oder nicht?
VG
vielen Dank für den informativen Beitrag.
Ich stolpere immer wieder über die Formulierung „erstmalig in den Handel entlassen“. Bedeutet das, dass gebrauchte Verpackungen, die bereits zuvor erstmalig in Verkehr gebracht wurden, von den Regelungen ausgenommen sind?
In meinem konkreten Fall geht es um einige wenige Sendungen ins EU-Ausland, die ich mit gebrauchten Kartons abdecken könnte.
Müsste ich dafür trotzdem den Lizenzierungsprozess im jeweiligen Zielland (inkl. ggf. Bestellung eines Bevollmächtigten) durchführen?
Vielen Dank vorab für Ihre Einschätzung und freundliche Grüße
Wenn Sie Produkte aus dem Ausland beziehen und mit aus dem Inland bezogenen Versandverpackungen an Kunden in Deutschland versenden, entfällt in Bezug auf die Versandverpackungen künftig die Pflicht zur Registrierung für und zur Lizenzierung.
Sind die ausländischen Produkte in Verkaufsverpackungen (Umverpackungen) verpackt und geben sie diese an deutsche Kunden weiter, trifft sie für diese Verkaufsverpackungen aber die Registrierungs- und Lizenzierungspflicht.
Immerhin stellen Sie diese Verpackungen, die ja aus dem Ausland stammen, erstmalig auf dem deutschen Markt bereit.
Mit freundlichen Grüßen,
Ihre IT-Recht Kanzlei