EU-Holzverordnung: für Holz und Holzerzeugnisse ist in Kraft getreten
Am 3. März sind neue Rechtsvorschriften zur Bekämpfung des Handels mit illegal gewonnenem Holz in Kraft getreten. Die neue EU-Verordnung für das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen betrifft alle am Holzhandel Beteiligten. Sie untersagt das Inverkehrbringen von Holz aus illegalem Holzeinschlag auf dem europäischen Markt, um zur Bewältigung des weltweiten Problems des illegalen Holzeinschlags beizutragen. Der illegale Holzeinschlag hat erhebliche wirtschaftliche, ökologische und soziale Auswirkungen: er wird in Verbindung gebracht mit Entwaldung und Klimawandel, kann die Anstrengungen und die Existenzgrundlagen der legitimen Marktteilnehmer zunichte machen und auch zu Konflikten über Land und Ressourcen beitragen.
Die neue Rechtsvorschrift gilt sowohl für eingeführte(s) als auch für im Inland erzeugtes Holz und hergestellte Holzerzeugnisse und umfasst eine breite Palette von Erzeugnissen, die von Papier und Zellstoff bis zu Massivholz und Holzfußböden reicht. Ziel ist die Einführung von Verfahren, die zur weitestgehenden Begrenzung des Risikos eines Handels mit Holz aus illegalem Einschlag. Wer ein Produkt erstmalig auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, muss „alle gebotene Sorgfalt“ walten lassen, um zu gewährleisten, dass das gehandelte Holz aus legalem Einschlag stammt. Händler, die bereits in Verkehr gebrachtes Holz kaufen oder verkaufen, sind gehalten, angemessene Aufzeichnungen zu führen, damit das von ihnen gehandelte Holz leicht zurückverfolgt werden kann.
Die Marktteilnehmer müssen nun ein Risikomanagementverfahren einführen, um das Risiko, dass Holz aus illegalem Einschlag auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht wird, weitestgehend zu begrenzen. Die drei zentralen Elemente des Risikomanagements sind:
- Information: Die Marktteilnehmer müssen Zugang zu Informationen über das Holz und die Holzerzeugnisse, das Land des Holzeinschlags, die Menge, Angaben zum Lieferanten sowie über die Einhaltung der nationalen Rechtsvorschriften haben.
- Risikobewertung: Die Marktteilnehmer sollten das Risiko, dass illegales Holz in ihre Lieferkette gelangt, anhand der vorstehend genannten Informationen und unter Berücksichtigung der in der Verordnung festgelegten Kriterien bewerten.
- Risikobegrenzung: Ergibt die Bewertung, dass das Risiko besteht, dass illegales Holz in die Lieferkette gelangt, so kann dieses Risiko dadurch begrenzt werden, dass vom Lieferanten zusätzliche Informationen und eine Überprüfung verlangt werden.
Hintergrund
Beim illegalen Holzeinschlag handelt es sich um die Gewinnung von Holz unter Verstoß gegen die Rechtsvorschriften des Landes des Holzeinschlags. Er bedroht die Wälder in erheblichem Maße, da er zur Entwaldung und zur Schädigung der Wälder beiträgt, was rund 20 % der weltweiten CO2-Emissionen verursacht. Er bedroht ferner die biologische Vielfalt und untergräbt die nachhaltige Bewirtschaftung und Entwicklung der Wälder sowie die wirtschaftliche Überlebensfähigkeit der Marktteilnehmer, die im Einklang mit den geltenden Rechtsvorschriften handeln. Außerdem trägt er zu Wüstenbildung und Bodenerosion bei und kann die Folgen von extremen Wetterereignissen und von Überschwemmungen verschärfen. Darüber hinaus hat er soziale, politische und wirtschaftliche Folgen, die Fortschritte in Bezug auf verantwortungsvolle Staatsführung häufig zunichte machen und die Lebensgrundlagen der vom Wald abhängigen örtlichen Bevölkerungsgemeinschaften bedrohen, und er kann mit bewaffneten Konflikten in Verbindung gebracht werden. Die neue Verordnung wird auch einen Beitrag zu den Anstrengungen der Europäischen Union zur kosteneffizienten Abschwächung des Klimawandels leisten.
Rechtsvorschriften mit ähnlichen Zielsetzungen wurden bereits von den USA und Australien verabschiedet. Die EU wird sich somit globalen Anstrengungen zur Abschaffung des illegalen Holzeinschlags und des damit verbundenen Handels anschließen.
Die EU verfolgt einen zweigleisigen Ansatz zur Bekämpfung des illegalen Holzeinschlags: auf der Nachfrageseite, insbesondere mit der EU-Verordnung über das Inverkehrbringen von Holz und Holzerzeugnissen, und auf der Angebotsseite, beispielsweise durch bilaterale Abkommen mit den sechs wichtigsten Holz erzeugenden Ländern (Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Republik Kongo, Liberia, Ghana und Indonesien). Die bilateralen Abkommen sind Teil des EU-Aktionsplans „Rechtsdurchsetzung, Politikgestaltung und Handel im Forstsektor“ (FLEGT). Im Mittelpunkt stehen dabei freiwillige Partnerschaftsabkommen zwischen Holz erzeugenden Ländern und der EU. Damit soll sichergestellt werden, dass das gesamte in die EU ausgeführte Holz legal gewonnen wurde und die Forstpolitik in den Ausfuhrländern verbessert wird. Die freiwilligen Partnerschaftsabkommen bekämpfen die Ursachen der Illegalität, zu denen Korruption und mangelnde Klarheit bezüglich Landrechten zählen. Sie beruhen auf den nationalen Rechtsvorschriften des Holz erzeugenden Landes und werden in einem partizipatorischen Verfahren gemeinsam mit sozialen NRO und Umweltschutzverbänden sowie Vertretern von Gemeinschaften, Holzindustrie und Regierung ausgehandelt.
Holz oder Holzerzeugnisse mit einer gültigen FLEGT- oder CITES-Genehmigung gelten als mit den Vorschriften der Verordnung konform.
Quelle: PM der EU-Kommission
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