Jetzt auch OLG Hamburg: Infos zur OS-Plattform ohne Verlinkungsfunktion abmahnbar

Jetzt auch OLG Hamburg: Infos zur OS-Plattform ohne Verlinkungsfunktion abmahnbar
Stand: 18.06.2018 3 min

Es ist schon einige Zeit her, dass die Händler durch das Thema Online-Streitschlichtungs-Plattform aufgeschreckt wurden. Und es sind zu diesem Thema mittlerweile auch schon einige obergerichtliche Entscheidungen ergangen – nun hat sich das OLG Hamburg (Beschluss vom 26.04.2018 - 3 W 39/18) eingereiht und der „Mehrheit“ angeschlossen: Der Hinweis zur Online-Streitbeilegungs-Plattform muss mit Verlinkungsfunktion ausgestaltet sein.

Die Verlinkung auf die Internetadresse der Online-Streitbeilegungs-Plattform (kurz: OS-Link): Wir hatten das Thema zwar bereits ausführlich in diesem Beitrag behandelt – da es aber auf dem Abmahnmarkt immer noch sehr heiß gehandelt wird und fast jede Woche von irgendwem abgemahnt wird, stellen wir diese Entscheidung des OLG Hamburg kurz dar:

1. Verlinkungspflicht – auch auf Handelsplattformen

Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Händler einen funktionieren Link zur Online-Streitschlichtungs-Plattform anbieten muss:

"Die bloße textliche Wiedergabe der Internetadresse (URL) der OS-Plattform ohne eine Verlinkungs-Funktionalität stellt jedoch keinen „Link“ im Sinne des Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 dar. Ein „Link“ setzt nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine entsprechende Funktionalität voraus, nämlich dass die im Link angegeben Zielseite per Klick erreicht wird. Die Regelung von Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 beschränkt sich gerade nicht darauf, dass der Unternehmer die Internetadresse der OS-Plattform lediglich mitteilen muss (…). Die Verordnung verlangt vielmehr, dass ein Link zur OS-Plattform eingestellt wird, der zudem für den Verbraucher auch leicht zugänglich sein muss."

Rechtssicherheit schafft letztlich immer erst eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH – aber der Trend ist doch sehr eindeutig zur Verlinkungspflicht. Denn genauso hatten auch die OLGe München, Koblenz und Hamm entschieden – und jedesmal ging es übrigens um Verstöße auf Handelsplattformen wie eBay und Amazon. Allein das OLG Dresden hatte sich seinerzeit mal gegen eine solche Pflicht ausgesprochen – siehe hierzu den vorerwähnten Beitrag.

Klarstellung: Wenngleich sich diese Rechtsprechung stets auf Händler-Präsenzen auf Handelsplattformen bezogen hat, so gilt diese Einschätzung natürlich auch und gerade für Onlineshops – das OLG Hamburg stellt hierzu erklärend klar:

"Die Verpflichtung zur Einstellung des Links zur OS-Plattform besteht auch für das Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay, denn unter den in Art. 14 Abs. 1 S. 1 VO (EU) Nr. 524/2013 verwendeten Begriff der „Website“ fällt auch das streitgegenständliche Angebot der Antragsgegner auf der Internetplattform eBay."

2. Abmahnbarer Wettbewerbsverstoß

Auch hat das OLG Hamburg festgestellt, dass es sich bei einem Verstoß gegen diese Pflicht um einen spürbaren Wettbewerbsverstoß handelt - auch wenn zwar der Hinweis auf die Streitschlichtung an sich erteilt wurde, aber eben ohne Verlinkung. Letzteres tauge aber zumindest als Argument zur Streitwertreduzierung.

3. Fazit

Die Tendenz der deutschen Oberlandesgerichte dürfte langsam klar sein: Es besteht eine Verlinkungspflicht zur Online-Streitschlichtungs-Plattform im Verbraucherhandel, natürlich nicht nur auf Handelsplattformen – allein die textliche Wiedergabe der Internetadresse der OS-Plattform ist nicht ausreichend und stellt einen abmahnbaren Wettbewerbsverstoß dar.

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