Keine Streitbeilegungsbereitschaft: Link auf OS-Plattform dennoch nötig?

Keine Streitbeilegungsbereitschaft: Link auf OS-Plattform dennoch nötig?
22.04.2020 | Lesezeit: 6 min

Seit dem 09.01.2016 verpflichtet eine EU-Verordnung die Onlinehändler, mittels eines anklickbaren Links auf die OS-Plattform zur Online-Streitbeilegung hinzuweisen. Wer dies als Händler versäumt, muss mit einer Abmahnung rechnen. Doch viele Händler wollen gar nicht an einem (Online)Streitbeilegungsverfahren teilnehmen. Ist trotzdem zu informieren?

Kurzinfo: Onlinehändler müssen über das Vorhandensein der OS-Plattform informieren und mittels anklickbarem Link auf die Plattform verlinken. Erfolgt diese Information nicht, zu versteckt oder ist der Link nicht klickbar, droht eine Abmahnung. Auch Händler, die letztlich gar nicht dazu bereit sind, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, müssen trotzdem über die OS-Plattform informieren und auf diese verlinken.

Worum geht es?

Die EU-Kommission hat 2016 eine Online-Plattform geschaffen, auf welcher Unternehmer und Verbraucher wechselseitige Streitigkeiten melden und im Rahmen eines Online-Schlichtungsverfahrens beilegen können. Die Plattform ist unter dem folgenden Link erreichbar: https://ec.europa.eu/odr

Damit diese Plattform den Verbrauchern bekannt wird, wurde den Onlinehändlern aufgegeben, an leicht zugänglicher Stelle auf diese hinzuweisen und zu verlinken.

In der Praxis kommt die Online-Streitbeilegung nicht gut weg und wird sehr verhalten genutzt. Böse Zungen behaupten, es habe seit 2016 mehr Abmahnungen wegen Verletzung dieser Informationspflicht als über die Plattform durchgeführte Schlichtungsverfahren gegeben.

Seit Frühjahr 2017 müssen Onlinehändler zudem darüber informieren, ob sie zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle verpflichtet bzw. zumindest bereit sind. Ein solches Streitbeilegungsverfahren kann z.B. über die bereits genannte Online-Streitbeilegungsplattform initiiert werden.

Da für den „normalen“ Onlinehändler keine gesetzliche Verpflichtung zu einer Teilnahme besteht und die meisten Händler dazu auch nicht (freiwillig) bereit sind, informieren die meisten Händler ihre Kunden dahingehend, dass sie an Verbraucherschlichtungsverfahren weder teilnehmen wollen noch dazu verpflichtet sind.

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Kein Hinweis / Hinweis zu versteckt / Link nicht klickbar – Abmahnung folgt

Obwohl diese neue Informationspflicht zur Information der OS-Plattform für Händler nun bereits seit vielen Jahren greift, sind noch tausende Händler unterwegs, die dieser nicht nachkommen.

Gerade für Massenabmahner ein gefundenes Fressen, da die Rechtsprechung eindeutig ist.

Wer nicht über die Plattform informiert, dies nur an versteckter Stelle erledigt (z.B. nur in den AGB) oder nur die Internetadresse der Plattform anführt, ohne dass es sich um einen anklickbaren Link handelt, der begeht einen spürbaren Wettbewerbsverstoß, so diverse deutsche Obergerichte.

Mit anderen Worten: Wenn ein Mitbewerber oder Wettbewerbsverband davon Wind bekommt, dann kann eine berechtigte Abmahnung ausgesprochen werden.

Selbstverständlich stellt die IT-Recht Kanzlei ihren Mandanten abmahnsichere Rechtstexte zur Verfügung, die bereits die Informationspflicht über die OS-Plattform beinhalten.

Gefährliche Unterlassungserklärung

Aber nicht nur die Lästigkeit und Kosten einer solchen Abmahnung sollten vermieden werden.

Zur erheblichen Belastung wird in der Praxis häufig die Unterlassungserklärung, mittels derer sich ein „Sünder“ dann verpflichten muss, künftig keine Angebote ohne leicht zugänglichen und anklickbaren Link auf die OS-Plattform vorzuhalten.

Wenngleich es nicht besonders schwer ist, diese Informationspflicht grundsätzlich zu erfüllen (da zentral und statisch für alle Angebote möglich, z.B. im Rahmen des Impressums), steckt der Teufel im Detail: Gerade auf Verkaufsplattformen ist die technische Umsetzung der Anklickbarkeit des Links nicht immer ganz trivial. Das gilt insbesondere dahingehend, dass die „Klickbarkeit“ des OS-Links dann ja dauerhaft und ausnahmslos gewährleistet sein muss.

Hier zeigt die Beratungspraxis, dass Unterlassungserklärungen wegen Verstößen gegen die OS-Plattform-Verlinkung zu den am häufigsten verletzten Unterlassungsverpflichtungen überhaupt gehören.

Der Abmahner kann sich dann die Hände reiben, wird doch für jeden einzelnen Verstoß (oder anders gesagt, für einen ggf. nur für kurze Zeit mal nicht anklickbaren Link) eine saftige Vertragsstrafe fällig, die dann in seine Tasche fließt.

Jeder Händler muss informieren, unabhängig davon, ob er an Verbraucherschlichtung teilnimmt

Ein gefährlicher Irrtum ist weit verbreitet: Viele Händler denken, dass die Pflicht zur Information über die OS-Plattform Hand in Hand mit einer Bereitschaft zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren geht. Nur wer auch an einem Streitschlichtungsverfahren teilnehmen will, muss auch über die OS-Plattform informieren, so die irrige Annahme.

Dieser (falsche) Gedankengang ist auch gar nicht abwegig. Denn es erscheint sinnfrei, über die OS-Plattform zu informieren und damit darüber u.U. eine Schlichtung anzubahnen, die letztlich gar nicht durchgeführt wird, weil der Händler dazu weder verpflichtet

ist noch sich freiwillig zur Durchführung eines solchen Verfahrens bereit erklärt hat.

Warum soll dann ein solcher Händler über die OS-Plattform überhaupt informieren?

Weil es sich der Gesetzgeber so gedacht hat.

Ziel des Gesetzgebers ist es, die OS-Plattform so bekannt wie möglich zu machen. Deshalb soll jeder Händler auf die Plattform hinweisen und verlinken.
Und zwar unabhängig davon, ob ein Verbraucher letztlich überhaupt ein über diese Plattform initiiertes Schlichtungsverfahren durchführen kann oder nicht.

Hinweis/ Verlinkung auf OS-Plattform führt nicht zur Verpflichtung, an Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen

Etliche Händler unterlassen einen Hinweis und die Verlinkung auf die OS-Plattform aus der Befürchtung heraus, dann zu Teilnahme an einem darüber eingeleiteten Schlichtungsverfahren verpflichtet zu sein.

Diese Furcht ist unbegründet, denn dem ist nicht so. Die Informationspflicht hinsichtlich der OS-Plattform ist abstrakt von der Verpflichtung bzw. Bereitschaft zur Teilnahme an einem (möglicherweise über die OS-Plattform eingeleiteten) Schlichtungsverfahren.

Lehnt der Händler eine Teilnahme am über die Plattform eingeleiteten Schlichtungsverfahren ab, dann wird das Verfahren schlicht einfach geschlossen. Die Sache ist also ganz schnell wieder vorbei, spielt der Händler nicht mit.

Wie bekomme ich das gelöst?

Um die Informationspflicht korrekt zu erfüllen, sind vier grundlegende Dinge zu beachten:

  • Es muss über das Bestehen der OS-Plattform informiert werden
  • Ein Link auf die OS-Plattform muss genannt werden
  • Der Link muss zwingend als anklickbarer Link ausgestaltet sein
  • Diese Informationen müssen auf der Webseite / dem Onlineangebot an leicht zugänglicher Stelle erteilt werden

Die IT-Recht Kanzlei hat einen umfassenden Leitfaden bereitgestellt, wie Onlinehändler der Informationspflicht rechtssicher nachkommen können. Dabei werden auch entsprechende Lösungsmöglichkeiten auf Verkaufsplattformen wie etwa Amazon oder eBay aufgezeigt.

Den Leitfaden finden Sie hier .

Fazit

Auch Onlinehändler, die gar nicht an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilnehmen möchten, sind verpflichtet, auf die OS-Plattform der EU-Kommission hinzuweisen und auf diese zu verlinken.

Wichtig: Der Link muss anklickbar ausgestaltet sein!

Wer dieser Pflicht nicht nachkommt, ist hochgradig abmahngefährdet. Dies gilt es zu vermeiden, da eine Unterlassungserklärung in diesem Zusammenhang nicht ganz ungefährlich ist.

Die Erfüllung der Informationspflicht bezüglich der OS-Plattform muss also isoliert betrachtet werden von der Verpflichtung oder Bereitschaft des Händlers, überhaupt an einem Verbraucherschlichtungsverfahren teilzunehmen. Insbesondere ist die Information über die OS-Plattform nicht mit einer Verpflichtung verbunden, als Händler dann später an einem über diese Plattform eingeleiteten Verbraucherschlichtungsverfahren auch teilzunehmen.

Klingt unlogisch – ist aber so.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
Hafiez Razali

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