Gebrauchtware: wie verkürzt man die Mängelhaftung abmahnsicher?
Hinweis: Interessante weiterführende Informationen zum Thema hat die IT-Recht Kanzlei in ihrem Beitrag "IT-Recht-Kanzlei stellt an das Kaufrecht 2022 angepasste, deutschsprachige AGB und Datenschutzerklärungen zur Verfügung!" veröffentlicht.
Seit dem 01.01.2022 gelten neue Anforderungen an die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel beim Verkauf von Gebrauchtwaren an Verbraucher. Die IT-Recht Kanzlei berichtete hierzu bereits. Doch wie können Händler die neuen Vorgaben in der Praxis rechtssicher umsetzen?
Inhaltsverzeichnis
Worum geht es?
Geht es um den Verkauf gebrauchter Waren, möchten die meisten gewerblichen Verkäufer die Haftung für Mängel möglichst weitgehend beschränken. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine gebrauchte Sache einen Mangel aufweist, durch die bereits erfolgte Nutzung deutlich größer als bei Neuware.
Das neue Kaufrecht 2022 schaffte hier Veränderungen. Auch unter Geltung neuen Rechts können gewerbliche Händler bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren an Verbraucher die Frist für die Haftung für Mängel von zwei Jahren auf (minimal) ein Jahr verkürzen.
Doch dies kann leider nicht mehr wie nach altem Recht allein durch eine entsprechende AGB-Klausel erfolgen. Der Gesetzgeber hat die Voraussetzungen für eine wirksame Verkürzung zum 01.01.2022 erheblich verschärft.
Eine solche ist nur noch dann wirksam möglich, wenn
- der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde, und
- die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.
Die IT-Recht Kanzlei informierte zum Thema bereits hier.
Was ist also zu tun?
Fest steht zunächst: Eine bloße Vereinbarung in den AGB des Verkäufers reicht seit dem 01.01.2022 nicht mehr aus. Doch wie können Online-Händler nun in der Praxis weiterhin davon profitieren, die Haftung für Mängel bei Gebrauchtwaren auf ein Jahr wirksam zu verkürzen?
Es besteht in zweierlei Hinsicht Handlungsbedarf für den Händler.
Zunächst ist eine Aktualisierung der AGB erforderlich, wenn diese noch – wie bis 31.12.2021 ja zulässig – eine Verkürzung der Dauer der Mängelhaftung gegenüber Verbrauchern bei Gebrauchtwaren vorsehen.
Eine entsprechende AGB-Klausel, die nach altem Recht zulässig war, kann seit Januar 2022 zum Fallstrick werden, wenn diese die neuen gesetzlichen Vorgaben dann nicht hinreichend abbildet.
Die IT-Recht Kanzlei hat ihren Update-Service-Mandanten natürlich rechtzeitig entsprechend angepasste AGB zur Verfügung gestellt.
Zum anderen müssen die Online-Händler aufgrund der Neuerungen auch ihren Bestellvorgang im Shop technisch anpassen.
Denn dabei muss der Verbraucher nun eigens über die Verkürzung der Verjährungsfrist für gebrauchte Sachen in Kenntnis gesetzt werden, bevor er seine Vertragserklärung abgibt, und der Händler muss dabei die Verkürzung der Verjährungsfrist mit dem Verbraucher ausdrücklich und gesondert (also außerhalb der AGB) vereinbaren.
Wie geht das praktisch?
Soweit die rechtliche Theorie. Händler müssen die neuen Anforderungen jedoch in der Praxis entsprechend umsetzen. Wie das am Beispiel eines eigenen Onlineshops funktionieren kann, soll im Folgenden erläutert werden.
Der Online-Händler muss den Verbraucher in seinem Shop irgendwann vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (also vor Absenden der Bestellung an den Händler) von der Verjährungsverkürzung in Kenntnis setzen und zudem mit dem Verbraucher eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend treffen, dass eine Verjährungsverkürzung Vertragsbestandteil wird.
Es bietet sich an, beide Anforderungen zentral an einer Stelle im Laufe des Bestellvorgangs zu erfüllen, spätestens auf der finalen Bestellseite (dort in jedem Fall oberhalb des die Bestellung auslösenden Buttons).
Da eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen werden muss, führt in der Praxis kein Weg an der Integration einer Checkbox vorbei, die der Verbraucher anhaken muss, um seine Bestellung durchzuführen. Nur auf diese Weise wird später nachweisbar sein, dass der Verbraucher in Kenntnis gesetzt wurde und die Verjährungsverkürzung ausdrücklich vereinbart wurde.
Aus diesem Grund erscheint eine Erfüllung der Anforderungen durch die Platzierung eines entsprechenden Textes, der durch Anhaken einer Checkbox bestätigt werden muss, auf einer Seite nach Absenden des Warenkorbs bis spätestens zur finalen Bestellseite als empfehlenswert.
Da die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel generell strengen Maßstäben unterliegt (es gibt einige Ausnahmen, bei denen eine Verkürzung unzulässig ist, etwa für den Fall, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wird), darf die Vereinbarung nicht zu pauschal sein.
Einfache Aussagen wie „Bei Gebrauchtware akzeptiere ich eine Verjährungsverkürzung bei Mängeln auf ein Jahr“ verbieten sich, da diese bereits für sich genommen angreifbar sind.
Konkrete Formulierungsbeispiele für Mandanten der IT-Recht Kanzlei
Im Folgenden sollen zwei gangbare Wege aufgezeigt werden für eine entsprechende Vereinbarung, die dann im eigenen Onlineshop getroffen werden soll.
Muster 1 stellt dabei den sichersten Weg dar, bedingt aber zugleich mehr Platz für die entsprechende Formulierung.
Wer aus technischen Gründen mit einer kürzeren Formulierung arbeiten muss, für den bietet sich Muster 2 an.
Bei Nutzung von Muster 2 besteht jedoch ein gewisses, wenngleich auch eher geringes Risiko, dass durch die bloße Bezugnahme auf die AGB des Händlers hinsichtlich der Ausnahmen von der Verjährungsverkürzung ein Gericht die Vereinbarung als zu intransparent einstufen kann. Ferner müsste bei Nutzung von Muster 2 dort ein anklickbarer Link auf die AGB des Händlers in den Text integriert werden (das unterstrichene Wort „AGB“ müsste auf die Shop-AGB des Händlers anklickbar verlinkt werden).
Wer technisch die Möglichkeit hat, sollte daher Muster 1 in seinem Shop einsetzen, um den sichersten Weg zu gehen.
Muster 1:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Muster 2:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
-
WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
-
Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
-
Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Hinweise:
Beide Muster sind für die Nutzung in Kombination mit den AGB der IT-Recht Kanzlei für den eigenen Onlineshop konzipiert.
Wer in seinen AGB zur Musterformulierung abweichende Regelungen hinsichtlich der Mängelhaftung bei Gebrauchtwaren trifft, riskiert eine Irreführung des Verbrauchers, was ein potentielles Abmahnrisiko darstellt. Formulierung im Checkout und Shop-AGB müssen also aufeinander abgestimmt sein, was bei den professionellen Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei natürlich gewährleistet ist.
Sofern vom Shopsystem unterstützt, ist es ausreichend, diesen Hinweis nur dann anzuzeigen, wenn der Verbraucher einen gebrauchten Artikel bestellt bzw. einen gemischten Warenkorb mit neuem und gebrauchtem Artikel hat.
Ferner müsste technisch sichergestellt werden, dass der Verbraucher den Bestellablauf nur dann durchlaufen kann, wenn er die Checkbox auch angehakt hat. Das Anhaken der Checkbox darf und sollte also technisch zur Bedingungen für den Abschluss der Bestellung gemacht werden.
Nur auf diese Weise lässt sich später einmal nachweisen, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung eigens von der Verjährungsverkürzung in Kenntnis gesetzt wurde und diese durch ausdrückliche, gesonderte Vereinbarung Vertragsbestandteil geworden ist. Dies ist wichtig, will sicher der Verbraucher später auf eine angebliche Verjährungsfrist von zwei Jahren berufen.
Zu beachten gilt es dabei auch, dass dem Verbraucher der Hinweis mit Checkbox auch dann angezeigt wird, wenn ein abgekürzter Checkout angeboten wird (z.B. via Paypal Express), und zwar vor Abgabe der Vertragserklärung des Verbrauchers.
Weiterhin ist es auch wichtig, dass gebrauchte Ware im Shop des Händlers auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist. Gebrauchte Ware sollte daher in der Artikelbeschreibung gut erkennbar als „gebraucht“ deklariert werden. Begrifflichkeiten wie „B-Ware“, „Rückläufer“ oder „Retourenware“ sind dagegen zu unbestimmt und nicht ausreichend für die Kenntlichmachung als Gebrauchtware.
Was ist auf Verkaufsplattformen zu tun?
Die neuen Anforderungen seit 01.01.2022 gelten unabhängig vom Vertriebskanal und damit auch bei Plattformverkäufen.
Gedanken zur Umsetzung der neuen Vorgaben müssen sich damit auch Verkäufer machen, die gebrauchte Waren über Verkaufsplattformen wie Amazon, eBay, etsy, Hood etc. verkaufen.
Problematisch wird hierbei jeweils sein, die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert zu vereinbaren. Dies kann in der Praxis nur durch eine aktive Handlung des Verbrauchers wie das Anhaken einer Checkbox erfolgen. Der Bestellvorgang sollte auch nur dann abgeschlossen werden können, wenn der Verbraucher seine Zustimmung aktiv erklärt hat, um die getroffene Vereinbarung im Nachgang auch beweisen zu können.
Ferner sollte eine entsprechende Vereinbarung mit Checkbox natürlich auch nur dann angezeigt werden, wenn es sich um Gebrauchtware handelt und die zu treffende Vereinbarung muss die Rechtslage auch sauber und rechtssicher abbilden (hier wird regelmäßig eine Bezugnahme auf die individuellen AGB des Plattform-Verkäufers erforderlich sein).
Das Problem dabei: Auf nahezu allen Verkaufsplattformen ist der Checkout „statisch“ und in keiner Form vom Verkäufer zu beeinflussen. Es ist damit meistens schlicht technisch kein Raum, als Plattformverkäufer rechtlich sauber eine entsprechende Vereinbarung mit dem Verbraucher zu treffen.
Hier werden sich die Plattformbetreiber etwas (hoffentlich juristisch auch bis zum Ende Gedachtes) einfallen lassen müssen.
Wer technisch die neuen Voraussetzungen nicht erfüllen kann, der kann Gebrauchtware ab dem 01.01.2022 nach wie vor rechtssicher anbieten. Dann eben mit der vom Gesetz vorgesehenen Verjährungsfrist von zwei Jahren. Wichtig ist nur, auch hier an die Anpassung der AGB zu denken, so dass diese keine Erleichterung der Mängelhaftung für Gebrauchtware mehr vorsehen.
Es bleibt zu hoffen, dass die Plattformbetreiber sich hier (technisch) noch entsprechend positionieren werden.
Eine Handlungsempfehlung für den Verkauf via eBay.de finden Sie gerne hier
Die IT-Recht Kanzlei wird die Entwicklung auf gängigen Verkaufsplattformen beobachten und die Rechtstexte entsprechend aktualisieren.
Besonderheit Amazon.de
Es sind oft Kleinigkeiten, die große Probleme bereiten.
So ist bereits nach derzeit noch geltendem Recht bei Amazon.de keine rechtssichere Haftungsverkürzung bei Gebrauchtware möglich.
Denn Amazon blendet in jedem Händlerprofil den folgenden, auf den ersten Blick unscheinbaren Hinweis ein:
"Sind Sie Verbraucher und ist der von Ihnen gekaufte Artikel mangelhaft, also zum Beispiel beschädigt oder entspricht nicht der Beschreibung, so gelten uneingeschränkt die gesetzlichen Gewährleistungsregeln."
Durch diese Zusicherung, dass die gesetzlichen Regeln zur Gewährleistung uneingeschränkt gelten (die Amazon jedem Händler quasi unterjubelt) stünde eine Vereinbarung in den Händler-AGB, dass bei Gebrauchtware eine verkürzte Haftungsdauer für Mängel gilt, in offenem Widerspruch dazu.
Dann würden ja gerade nicht die gesetzlichen Regeln (uneingeschränkt) gelten. Wer daher in seinen Amazon-AGB eine entsprechende Regelung vorhält, sollte hier schnell Abhilfe schaffen.
Hinweis: Die Rechtstexte der IT-Recht Kanzlei für den Verkauf via Amazon.de berücksichtigen diese Besonderheit natürlich bereits.
Was ist, wenn es gar keinen Checkout gibt?
Viele Händler nutzen zum Absatz ihrer (gebrauchten) Waren auch Vertriebswege, bei denen es gar keinen klassischen Checkout gibt.
Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur eine Bestellseite ohne Warenkorbsystem gibt und Verträge z.B. per Kontaktformular oder Email geschlossen werden. Gleiches gilt für Verkäufe via eBay Kleinanzeigen, Facebook oder Instagram.
Bei derartigen Vertragsschlussszenarien bietet es sich an, die bereits vorgestellten Formulierungen für die entsprechende Vereinbarung in das Angebot an den Kunden einzubetten (also z.B. in die Angebotsmail) und statt der – technisch dort nicht realisierbaren – Checkbox sich das Einverständnis des Verbrauchers gesondert bestätigen zu lassen, etwa mittels einer Email-Antwort.
Hierzu kann z.B. folgende Formulierung verwendet werden, die den Hinweis auf das Anklicken der Checkbox ersetzt:
Exklusiv-Inhalt für Mandanten
Noch kein Mandant?
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WissensvorsprungZugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
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Schutz vor AbmahnungenProfessionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
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Monatlich kündbarSchutzpakete mit flexibler Laufzeit
Was, wenn nicht?
Wer die neuen kaufrechtlichen Vorgaben nicht beachtet, muss in doppelter Hinsicht mit Konsequenzen rechnen.
Einerseits geht von der Verwendung bestehender AGB, die eine Haftungsreduzierung vorsehen, dann ein Abmahnrisiko aus. Was bis 31.12.2021 AGB-mäßig noch zulässig war, kann seit 2022 zu Problemen führen. Andererseits schließt der Händler dann einen Vertrag, aus welchem er zu eine Mängelhaftung über zwei Jahre auch für Gebrauchtware verpflichtet ist (eben weil die nur in AGB vorgesehene Haftungsverkürzung gar nicht greift).
Von dem Umstellungsbedarf ist aber lange nicht jeder Online-Händler betroffen.
Wer als Händler die Verjährung für die von ihm angebotenen Gebrauchtwaren gar nicht verkürzen will (dies ist ja nur eine Option), der ist von den neuen Vorgaben nicht betroffen. Ein solcher Händler haftet dann auch für Gebrauchtware (mindestens) zwei Jahre lang für Sachmängel. Eben solange, wie es das Gesetz grundsätzlich vorsieht.
Auch Händler, die ausschließlich Neuwaren verkaufen bzw. die ausschließlich B2B (also nicht an Verbraucher) verkaufen, sind nicht betroffen.
Fazit
Der Verkauf von Gebrauchtware unter Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel ist seit dem 01.01.2022 recht anspruchsvoll. Die neuen formalen Erfordernisse an eine wirksame Verkürzung bringen viel Arbeit für die Verkäufer mit.
Im eigenen Onlineshop mag dies in aller Regel umsetzbar sein. Auf typischen Verkaufsplattformen dagegen wird es ohne Zutun der Plattformbetreiber kaum möglich sein, dabei die neuen rechtlichen Vorgaben einzuhalten.
Die gute Nachricht: Kein Händler ist gezwungen, bei Gebrauchtware die Verjährungsfrist für Mängel zu verkürzen. Dabei handelt es sich nur um eine Option, von der der Händler Gebrauch machen kann, wenn er dies möchte (was die Regel sein dürfte, da Fristverkürzung als Haftungsreduzierung in seinem Interesse), aber nicht muss.
Wer sich dabei jedoch unsicher fühlen sollte oder im eigenen Shop bzw. insbesondere auf Verkaufsplattformen gar nicht die technischen Möglichkeiten hat, die neuen Vorgaben umzusetzen, der sollte von einer Verjährungsverkürzung die Finger lassen.
Achtgeben müssen Händler aber in jedem Fall, dass sie ihre AGB aktualisieren, wenn diese Angaben zur Verkürzung der Verjährung bei Gebrauchtware beinhalten. Seit dem 01.01.2022 könnten entsprechende, dann veraltete und unwirksame Formulierungen dem Händler sonst um die Ohren fliegen.
Auf Verkaufsplattformen ist die rechtssichere Umsetzung der Verjährungsverkürzung besonders anspruchsvoll.
In der Praxis führen die neuen Vorgaben zu viel Aufwand. Bislang sind uns keine größeren Abmahnwellen dazu bekannt geworden. Allerdings besteht für Händler das Problem, im Einzelfall Verträge mit "voller" Gewährleistung zu schließen, was gar nicht gewünscht ist.
Es ist in besorgniserregend, wie der Gesetzgeber Bestellabläufe immer weiter formalisieren will und dabei anscheinend übersieht, dass die neuen Informationen und Checkboxen nicht nur den Bestellablauf stören, sondern vermutlich von Verbrauchern auch in der Sache gar nicht verstanden werden. Der Aufwand ist immens, der Nutzen mehr als fraglich.
Sie möchten rechtssicher im Internet verkaufen und auch die Hürden des neuen Kaufrechts 2022 meistern? Dann vertrauen Sie den abmahnsicheren Rechtstexten der IT-Recht Kanzlei, die dank Update-Service auch die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Neuerungen abbilden.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook.
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1 Kommentar
gibt es eigentlich mittlerweile eine Lösung für das Problem bei Ebay oder muss man es in Kauf nehmen und es drauf ankommen lassen.
Ist es aktuell immer noch so,dass man sich eine als defekt oder mit Mangel gekaufte Sache vom Verkäufer reparieren oder durch eine mangelfreie ersetzen lassen kann? Wurde nicht kürzlich eine Update gebracht,dass es nicht mit immensen Kosten verbunden sein darf? Liegen die dann bei maximal der Höhe des Kaufpreises des Gegenstandes oder auch höher? Eine Rückabwicklung mit Erstattung wahrscheinlich der Zustimmung des Käufers benötigen`?