Mängelhaftung bei Gebrauchtware verkürzen - aber rechtssicher

Mängelhaftung bei Gebrauchtware verkürzen - aber rechtssicher
Stand: 10.01.2025 8 min

Gebraucht = mangelhaft? Das gilt beim Verkauf von Gebrauchtware Tipp: Weiterführende Informationen finden Sie hier: "Gebraucht = mangelhaft? Das gilt beim Verkauf von Gebrauchtware"

Sie bieten gebrauchte Waren an und möchten insoweit die Verjährungsfrist für etwaige Mängel auf 1 Jahr verkürzen? Wir helfen Ihnen, die gesetzlichen Vorgaben in der Praxis rechtssicher umzusetzen.

Worum geht es?

Geht es um den Verkauf gebrauchter Waren, möchten die meisten gewerblichen Verkäufer die Haftung für Mängel möglichst weitgehend beschränken. Schließlich ist die Wahrscheinlichkeit, dass eine gebrauchte Sache einen Mangel aufweist, durch die bereits erfolgte Nutzung deutlich größer als bei Neuware.

Grundsätzlich können gewerbliche Händler bei dem Verkauf von Gebrauchtwaren an Verbraucher die Frist für die Haftung für Mängel von zwei Jahren auf (minimal) ein Jahr verkürzen.

Eine solche Fristverkürzung ist jedoch nur dann wirksam möglich, wenn

  • der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde, und
  • die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde.

Was ist also zu tun?

Es besteht in zweierlei Hinsicht Handlungsbedarf für Händler:

Banner Unlimited Paket

1. AGB aktualisieren

Zunächst ist eine entsprechende Aktualisierung der AGB erforderlich.

Wir stellen unseren Update-Service-Mandanten gerne entsprechend konfigurierbare AGB zur Verfügung.

2. Technische Anpassung des Bestellvorgangs

Zudem müssen Online-Händler aufgrund der Neuerungen ihren Bestellvorgang im Shop technisch anpassen.

Schließlich muss der Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausdrücklich über die Verkürzung der Verjährungsfrist für gebrauchte Waren informiert werden. Der Händler ist zudem verpflichtet, diese Verkürzung gesondert und ausdrücklich mit dem Verbraucher zu vereinbaren - außerhalb der Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Wie geht das in der Praxis?

Wie das am Beispiel eines eigenen Onlineshops funktionieren kann, soll im Folgenden erläutert werden.

So muss der Online-Händler

  • den Verbraucher in seinem Shop (irgendwann) vor Abgabe von dessen Vertragserklärung (also vor Absenden der Bestellung an den Händler) von der Verjährungsverkürzung in Kenntnis setzen.
  • mit dem Verbraucher eine ausdrückliche Vereinbarung dahingehend treffen, dass eine Verjährungsverkürzung Vertragsbestandteil wird.

Es bietet sich an, beide Anforderungen zentral an einer Stelle im Laufe des Bestellvorgangs zu erfüllen - spätestens auf der finalen Bestellseite (dort in jedem Fall oberhalb des die Bestellung auslösenden Buttons).

Da eine ausdrückliche und gesonderte Vereinbarung getroffen werden muss, führt in der Praxis kein Weg an der Integration einer Checkbox vorbei, die der Verbraucher anhaken muss, um seine Bestellung durchzuführen. Nur auf diese Weise wird später nachweisbar sein, dass der Verbraucher in Kenntnis gesetzt wurde und die Verjährungsverkürzung ausdrücklich vereinbart wurde.

Aus diesem Grund erscheint eine Erfüllung der Anforderungen durch die Platzierung eines entsprechenden Textes, der durch Anhaken einer Checkbox bestätigt werden muss, auf einer Seite nach Absenden des Warenkorbs bis spätestens zur finalen Bestellseite als empfehlenswert.

Da die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängel generell strengen Maßstäben unterliegt (es gibt einige Ausnahmen, bei denen eine Verkürzung unzulässig ist, etwa für den Fall, dass ein Mangel arglistig verschwiegen wird), darf die Vereinbarung nicht zu pauschal sein.

Einfache Aussagen wie „Bei Gebrauchtware akzeptiere ich eine Verjährungsverkürzung bei Mängeln auf ein Jahr“ verbieten sich, da diese bereits für sich genommen angreifbar sind.

Konkrete Formulierungsbeispiele

Wir stellen zwei praktikable Ansätze vor, wie eine entsprechende Vereinbarung rechtssicher in den eigenen Online-Shop integriert werden kann.

Muster Nr. 1

Das folgende Muster ist bewusst möglichst knapp gehalten:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Alternativ: Muster Nr. 2

Dieses Muster stellt in rechtlicher Hinsicht den sichersten Weg dar, erfordert jedoch gleichzeitig mehr Raum für die entsprechende Formulierung:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Anmerkungen zu beiden Mustern

  • Die Muster sind für die Nutzung in Kombination mit den AGB der IT-Recht Kanzlei für den eigenen Online-Shop konzipiert.
  • Sofern vom Shopsystem unterstützt, ist es ausreichend, das Muster nur dann anzuzeigen, wenn der Verbraucher einen gebrauchten Artikel bestellt bzw. einen gemischten Warenkorb mit neuem und gebrauchtem Artikel hat.
  • Gebrauchte Ware im Shop des Händlers muss auch ausdrücklich als solche gekennzeichnet ist. Gebrauchte Ware sollte daher in der Artikelbeschreibung gut erkennbar als „gebraucht“ deklariert werden. Begrifflichkeiten wie „B-Ware“, „Rückläufer“ oder „Retourenware“ sind dagegen zu unbestimmt und nicht ausreichend für die Kenntlichmachung als Gebrauchtware.

Was ist, wenn es gar keinen Checkout gibt?

Viele Händler nutzen zum Absatz ihrer (gebrauchten) Waren auch Vertriebswege, bei denen es gar keinen klassischen Checkout gibt.

Dies ist etwa dann der Fall, wenn es nur eine Bestellseite ohne Warenkorbsystem gibt und Verträge z.B. per Kontaktformular oder Email geschlossen werden. Gleiches gilt für Verkäufe via eBay Kleinanzeigen, Facebook oder Instagram.

Bei derartigen Vertragsschlussszenarien bietet es sich an, die bereits vorgestellten Formulierungen für die entsprechende Vereinbarung in das Angebot an den Kunden einzubetten (also z.B. in die Angebotsmail) und statt der – technisch dort nicht realisierbaren – Checkbox sich das Einverständnis des Verbrauchers gesondert bestätigen zu lassen, etwa mittels einer Email-Antwort.

Hierzu kann z.B. folgende Formulierung verwendet werden, die den Hinweis auf das Anklicken der Checkbox ersetzt:

IT-Recht Kanzlei

Exklusiv-Inhalt für Mandanten

Noch kein Mandant?

Ihre Vorteile im Überblick
  • Wissensvorsprung
    Zugriff auf exklusive Beiträge, Muster und Leitfäden
  • Schutz vor Abmahnungen
    Professionelle Rechtstexte – ständig aktualisiert
  • Monatlich kündbar
    Schutzpakete mit flexibler Laufzeit
Laptop
Ab
5,90 €
mtl.

Fazit

Der Verkauf von Gebrauchtware unter Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängel ist recht anspruchsvoll. Die formalen Erfordernisse an eine wirksame Verkürzung bringen viel Arbeit für die Verkäufer mit.

Aber: Kein Händler ist gezwungen, bei Gebrauchtware die Verjährungsfrist für Mängel zu verkürzen. Dabei handelt es sich nur um eine Option, von der der Händler Gebrauch machen kann, wenn er dies möchte (was die Regel sein dürfte, da Fristverkürzung als Haftungsreduzierung in seinem Interesse), aber nicht muss.

In der Praxis führen die neuen Vorgaben zu viel Aufwand. Bislang sind uns bisher dazu keine Abmahnungen bekannt geworden. Allerdings besteht für Händler das Problem, im Einzelfall Verträge mit "voller" Gewährleistung zu schließen, was gar nicht gewünscht ist.

Generell ist besorgniserregend, wie der Gesetzgeber Bestellabläufe immer weiter formalisieren will und dabei anscheinend übersieht, dass die neuen Informationen und Checkboxen nicht nur den Bestellablauf stören, sondern vermutlich von Verbrauchern auch in der Sache gar nicht verstanden werden. Der Aufwand ist immens, der Nutzen mehr als fraglich.

Sie möchten rechtssicher im Internet verkaufen? Dann vertrauen Sie unseren abmahnsicheren Rechtstexten, die dank Update-Service auch die aktuellen gesetzlichen Vorgaben und Neuerungen abbilden.

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: Achira22 / shutterstock.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

AG München: Neuwertige Ware ist ungleich Neuware
(22.10.2024, 08:35 Uhr)
AG München: Neuwertige Ware ist ungleich Neuware
Muster für die Praxis: Rückforderung einer Falschlieferung
(01.03.2024, 15:44 Uhr)
Muster für die Praxis: Rückforderung einer Falschlieferung
Falsche Lieferung an Kunden: Rechtliche Folgen & Muster für die Rückforderung
(28.02.2024, 07:54 Uhr)
Falsche Lieferung an Kunden: Rechtliche Folgen & Muster für die Rückforderung
Gebraucht = mangelhaft? Das gilt beim Verkauf von Gebrauchtware
(04.08.2023, 07:11 Uhr)
Gebraucht = mangelhaft? Das gilt beim Verkauf von Gebrauchtware
Gebrauchtware: Rechtssichere Verkürzung der Mängelhaftung
(17.07.2023, 11:00 Uhr)
Gebrauchtware: Rechtssichere Verkürzung der Mängelhaftung
Kostspielig kostenlos: Wenn Gratis-Rechtstexte zur Kostenfalle werden
(14.11.2022, 09:15 Uhr)
Kostspielig kostenlos: Wenn Gratis-Rechtstexte zur Kostenfalle werden
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder
Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2025 · IT-Recht Kanzlei