Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing

Schöne Ferien! - von wegen: Zur Verkehrssicherungspflicht von Beherbergungsunternehmen bei Filesharing
von Bodo Matthias Wedell
12.08.2013 | Lesezeit: 4 min

Die Ansprüche von Gästen an den Service eines Beherbergungsbetriebes sind nicht zu unterschätzen. Ob im Stadthotel, in der Ferienpension, auf dem Bauernhof, der Berghütte oder im Strandhaus: überall wird erwartet und ist es mittlerweile „Standard“, dass auch die Möglichkeit einer Internetnutzung bereitgestellt wird. Dieses kann einen Beherbergungsbetrieb vor nicht unerhebliche rechtliche Probleme stellen. Was passiert, wenn der Gast das Internet für illegale Aktivitäten, etwa das filesharing, nutzt? Welche Möglichkeiten der Absicherung bestehen für den Betreiber, um sich gegen eine Haftung, beispielsweise aus Urheberrechtsverletzungen zu schützen?

Für einen größeren Hotelbetrieb wurden hierzu bereits gerichtliche Feststellungen getroffen, was die Anforderungen an eine Haftungsfreizeichnung des Anschlussinhabers betrifft. Gleiches gilt für den ehelichen Bereich. Die Anforderungen, die an den Vermieter einer kleinen Ferienwohnung zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung allerdings nur wenig geklärt. Das LG Frankfurt a.M. beschäftigte sich mit dieser Thematik, (Urteil v. 28.06.2013, Az.: 2-06 O 304/12);

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Was war passiert?

Die Vermieter einer Ferienwohnung stellten als Anschlussinhaber ein W-Lan Gastzugang zur Verfügung. Auf diesem Gastzugang wurden Musiktitel über eine Tauschbörse angeboten, woraufhin die Vermieter wegen Urheberrechtsverletzungen abgemahnt wurden. Diese verteidigten sich damit, dass sie den Internetzugang für Gäste ausschließlich für den e-mail Verkehr und sonstige berufliche Nutzung freigegeben hätten. Des Weiteren hätten sie auch ausdrücklich auf das Verbot einer rechtswidrigen Nutzung hingewiesen. Hiermit seien sie ihrer Verkehrssicherungsverpflichtung genügend nachgekommen. Sie sind damit nicht als Störer in Anspruch zu nehmen, sondern vielmehr der Gast.

Dieser verteidigte sich mit dem Argument, dass für einen kleineren Beherbergungsbetrieb größere Anforderungen an die Verkehrssicherungspflicht anzunehmen sind, wie bei größeren Hotels, (dazu sogleich). Er begründete dies damit, dass eine kleine Ferienpension eher mit einem „zwei-Familien-Haushalt“ vergleichbar sei, bei dem angeblich erhöhte Sicherheitsanforderungen bestünden.

Der rechtliche Rahmen:

Sobald ein urheberrechtlich geschütztes Werk beispielsweise auf einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wird, indiziert dies die Verantwortlichkeit des Anschlussinhabers für Aktivitäten, die unter seiner zugeteilten IP Adresse vorgenommen wurden. Um sich zu exkulpieren, muss der Anschlussinhaber glaubhaft machen, dass eine andere Person die Rechtsverletzung begangen hat, bzw. er seinen Verkehrssicherungspflichten ausreichend nachgekommen ist (sog. sekundäre Darlegungslast).

Für den Inhaber eines Hotels, der seinen Gästen die Möglichkeit eines sicherheitsaktivierten und verschlüsselten W-Lan Gästezugangs bietet gilt, dass er nicht als Störer für etwaige Urheberrechtsverletzungen haftet, sofern er die Nutzer vorher und ausdrücklich auf die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben hingewiesen hat, (LG Frankfurt a.M., Urteil v. 18.08.2010, Az.: 2-6 S 19/09).

Die Entscheidung:

Problematisch war im vorliegenden Fall auch, dass sämtliche Abmachungen bezüglich der Internetnutzung nur mündlich erfolgt sind. Somit hatte sich das Gericht mit der Glaubwürdigkeit der Zeugenaussagen zu beschäftigen und diese abzuwägen. Im Ergebnis entschied das Gericht im Sinne der Vermieter. Diese hätten ihren Gästen den Internetzugang nur unter den genannten Einschränkungen zur Verfügung gestellt und sind damit ihren zumutbaren Aufklärungs- und Überwachungsverpflichtungen ausreichend nachgekommen. Das Gericht stellte fest, dass man die Sorgfaltsanforderungen an die Anschlussinhaber überspannen würde, wenn von diesen, ungeachtet der konkreten Umstände, verlangen würde, in jedem Fall ein ausdrückliches Verbot von illegalen Internetaktivitäten auszusprechen. Es bleibt somit seiner eigenen Rechtsprechungslinie treu, dass die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte ausgeweitet werden soll.
Eine Beschränkung der Internetnutzung auf den beruflichen Bereich beinhaltet somit konkludent das Verbot einer illegalen Nutzung des Internets.

Das Fazit:

Da die Bereitstellung eines Internetzuganges heutzutage zum Standard eines jeden Beherbergungsbetriebes gehört, müssen gerade auch kleinere Betriebe entsprechende technische Voraussetzungen zur Verfügung stellen. Dieses birgt allerdings die Gefahr, dass die Anschlussinhaber möglicherweise für Rechtsgutsverletzungen ihrer Gäste als Störer haftbar gemacht werden. Dieses gilt es unbedingt zu vermeiden. Eine Möglichkeit ist die Aussprache eines expliziten Verbots von illegalen Internetaktivitäten. Hierbei empfiehlt es sich, dieses in schriftlicher Form festzulegen, um später den „sekundären Darlegungslasten“ leichter nachkommen zu können.
Gerade für kleinere Beherbergungsbetriebe inkludiert jedoch, nach dem Tenor dieses Urteils, die vorherige Beschränkung der Internetnutzung auf den beruflichen Bereich oder den e-mail Verkehr, das Verbot einer illegalen Internetnutzung. Eines ausdrücklichen Verbotes der illegalen Internetnutzung bedarf es somit nicht!

Für den Inhalt eines solchen Haftungsauschlussformulars empfiehlt sich in jedem Falle eine kompetente juristische Beratung. Ein solches Formular kann schließlich mehrfach verwendet werden und erspart dem Gewerbetreibenden Beweisnöte im Falle einer Abmahnung.

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