UWG - Schwarze Klausel Nr. 9 - Der falsche Eindruck der Verkehrsfähigkeit eines Produkts

UWG - Schwarze Klausel Nr. 9 - Der falsche Eindruck der Verkehrsfähigkeit eines Produkts

Um ihre Produkte zu verkaufen, stellen Händler sie bei sich ins Regal oder ins Internet. Macht der Verkäufer dabei keinen unseriösen oder schmuddeligen Eindruck, so meint der Kunde zurecht, er dürfe die angebotenen Produkte auch rechtmäßig erwerben. Ist dies dann doch nicht der Fall und klärt der Verkäufer den Kunden darüber nicht auf, handelt er wettbewerbswidrig. Lesen Sie dazu jetzt den zehnten Teil der Serie der IT-Recht Kanzlei.

Die Klausel

„Unzulässige geschäftliche Handlungen im Sinne des § 3 Abs. 3 sind…
Nr. 9:    …die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, eine Ware oder Dienstleistung sei verkehrsfähig;“

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Worum geht es?

Wenn Ihnen bei einem seriös erscheinenden Händler ein Produkt ohne Einschränkung angeboten wird, dann gehen Sie sicherlich davon aus, dass Sie dieses Produkt auch erwerben, besitzen und womöglich auch weiterverkaufen dürfen. Ist dies nicht der Fall, so liegt ein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 vor. Selbstverständlich können sowohl der Verkäufer, wie auch der Käufer in diesem Zusammenhang gegen weitere Gesetze verstoßen. Wenn Sie etwa an den Kauf von Drogen denken, so liegt zwar grundsätzlich auch ein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 vor, doch schwerer wiegt dann sicherlich der Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz. Als Verbraucher ist es schließlich  Ihr Interesse, dass Sie die Produkte, die Sie kaufen, auch rechtmäßig erwerben.

Eindruck schinden reicht aus

Während es bei anderen Schwarzen Klauseln darauf ankommt, dass der Verkäufer ausdrücklich behauptet, dass ein bestimmter Umstand gegeben ist, so genügt es bei Klausel Nr. 9 – wie aus dessen Wortlaut ohne Weiteres hervorgeht – allein, dass der Verkäufer den Eindruck erweckt, dass das angebotene Produkt verkehrsfähig ist, d.h. rechtmäßig erworben werden kann. Es ist offensichtlich, dass dieser Eindruck für gewöhnlich bereits dadurch entsteht, dass der Verkäufer das Produkt überhaupt zum (freien) Verkauf anbietet. Bereits dadurch entsteht bei den Kunden der Eindruck, das Produkt dürfe gekauft werden.

Ausräumen könnte der Verkäufer diesen Eindruck nur dadurch, dass er den Käufer ausdrücklich darauf hinweist, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist. Zwar kann dies dann selbstverständlich trotzdem bedeuten, dass der Verkauf gegen ein anderes Gesetz verstößt – so etwa beim Verkauf von apothekenpflichtigen Medikamenten in einem Drogeriemarkt –, jedoch liegt dann zumindest kein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 vor, da der Verbraucher nun weiß, dass das Produkt nicht verkehrsfähig ist. Dies ist deshalb bedeutsam, weil je nach Sachverhaltskonstellation dann womöglich keine Ansprüche von Mitbewerbern des Händlers bestehen.

Umfang der Verkehrsfähigkeit

Die einzige Unklarheit, die Klausel Nr. 9 enthält, bezieht sich auf den Begriff der Verkehrsfähigkeit. Die Frage ist nämlich, wo (überall) genau das Produkt verkehrsfähig sein muss, damit kein Verstoß gegen die Vorschrift vorliegt. Während klar ist, dass das Produkt jedenfalls in dem Staat verkehrsfähig sein muss, in dem es angeboten wird. So sollte ein Produkt von einem Basar in London in jedem Fall zumindest in Großbritannien verkehrsfähig sein. Es stellt sich aber die Frage, ob ein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 auch dann vorliegen kann, wenn das Produkt zwar in dem Staat, in dem es erworben wurde, legal gekauft werden kann, nicht aber in einem anderen Mitgliedstaat. Praktisch hat diese Ungenauigkeit des Wortlauts zur Folge, dass nicht klar ist, ob ein Verkäufer – etwa durch Schilder oder im Verkaufsgespräch – ausdrücklich darüber aufklären muss, dass das Produkt in diesem oder jenem EU-Mitgliedstaat nicht gehandelt werden darf. Das könnte im Extremfall dazu führen, dass an jedem solchen Produkt ein Schild mit einer langen Liste von Namen von EU-Mitgliedstaaten hängt, in denen der Verkauf des Produktes nicht erlaubt ist.

Hier besteht jedoch die allgemeine Rechtsauffassung, dass der Kunde als gewöhnlicher Verbraucher regelmäßig fast ausschließlich daran interessiert ist, dass das Produkt bei dem Händler rechtmäßig erworben werden kann, bei dem er es tatsächlich kauft. Andere Mitgliedstaaten interessieren ihn wenn überhaupt nur sekundär. Deshalb gilt die Aufklärungspflicht nur für den Staat, in dem das Produkt verkauft wird.

Beispiel

Alfred Africanus ist ein leidenschaftlicher Afrika-Fan. Bereits über zehn Reisen haben ihn auf den schwarzen Kontinent geführt. Dabei hat er sich über die Jahre eine große Menge an afrikanischer Kultur mit nach Deutschland gebracht. Mit der Ausstellung der vielen mitgebrachten handgeschnitzten Figuren, traditionellen Waffen und bunten Kleidungsstücke hat er seine Wohnung zu einem kleinen Museum gemacht. Als ihm in seiner Heimatstadt Hamburg auf einem Basar ein echter Zahn eines afrikanischen Elefanten angeboten wird, greift er zu. Zunächst ist er zwar unsicher, ob das überhaupt legal ist und er dies moralisch – vor allem sich selbst gegenüber – rechtfertigen kann, doch meint der Verkäufer, der Zahn stamme von einem ohne menschliche Einwirkung gestorbenen Elefanten. Es sei nicht so, dass der Elefant extra dafür gejagt worden sei. Alfred fühlt sich dadurch beruhigt und kauft die Rarität.

In diesem Fall hat der Verkäufer gegen Klausel Nr. 9 verstoßen, wenn man davon ausgeht, dass der Verkauf des Elefantenzahns in Deutschland nicht erlaubt ist (wird hier für den Beispielsfall unterstellt). Zwar ist der Verkauf selbst kein Verstoß gegen Klausel Nr. 9 (sondern nur ein Verstoß gegen das entsprechende in einem anderen Gesetz geregelte Verkaufsverbot), jedoch hat der Verkäufer durch das Anpreisen des Zahns und sein gesamtes Auftreten bei Alfred den Eindruck erweckt, der Zahn sei in Deutschland verkehrsfähig, was tatsächlich aber nicht der Wahrheit entsprach. Das allein genügt bereits für einen Wettbewerbsverstoß gegen Klausel Nr. 9.

Fazit

Klausel Nr. 9 ist auf den ersten Blick eine seltsame Vorschrift. Sie bewirkt, dass derjenige, der nicht verkehrsfähige Produkte verkauft, nicht nur gegen das Verkaufsverbot selbst verstößt, das den Verkauf überhaupt erst rechtswidrig macht, sondern auch noch (zusätzlich) einen Wettbewerbsverstoß begeht. Dadurch haben nicht nur die zuständigen Behörden Handhabe gegen den Verkäufer, sondern auch die Anspruchsberechtigten nach dem UWG, also insbesondere die Konkurrenten des Händlers, der dagegen verstößt.

Somit muss sich niemand gefallen lassen, dass ein Konkurrent mit illegalen Produkten gutes Geld macht.

In der nächsten Woche erfahren Sie mehr über Klausel Nr. 10!

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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1 Kommentar

W
Wilhelm B. 28.06.2009, 07:25 Uhr
Tricky - Schwarze Klausel Nr. 9
Im Gegensatz zu den bereits dargestellten schwarzen Klauseln scheint mir Klausel Nr. 9 eher tricky. Man muss als Laie schon um's Eck denken, damit der Wettbewerbsverstoß offensichtlich wird.
Allerdings kann ich der IT-Recht-Kanzlei zu ihrer aktuellen Serie: UWG - schwarze Klauseln nur gratulieren! Weiter so! Ich bin ein großer Fan Ihrer Reihe und freue mich immer, wenn Sie etwas Licht in den Paragraphendschungel bringen! Vielen Dank dafür!

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