Verkäufe in WhatsApp-Gruppen: Was ist rechtlich zu beachten?
Vor allem Do-it-yourself-Händler greifen für den Vertrieb ihrer handgefertigten Produkte auf alternative Verkaufskanäle zurück und sind hierbei vermehrt auch in Gruppen auf Messenger-Diensten aktiv. Wir zeigen, was beim Verkauf über WhatsApp-Gruppen in rechtlicher Hinsicht zu beachten ist.
Inhaltsverzeichnis
- Trotz Intimität: WhatsApp-Gruppen kein rechtsfreier Raum
- Beitritt zur WhatsApp-Verkaufsgruppe und Konfrontation mit Produktvorstellungen: Einwilligung, sonst Spam?
- Rechtliche Pflichten beim Verkaufen über WhatsApp-Gruppen
- 1.) Rechtstexte
- 2.) Gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten
- 3.) Preisangaben
- 4.) Pflichtangaben bei konkreten Angeboten an Interessenten
- Fazit
Trotz Intimität: WhatsApp-Gruppen kein rechtsfreier Raum
WhatsApp-Verkaufsgruppen zeichnen sich dadurch aus, dass der Zugang zu ihnen von einer begrenzten Zahl an Administratoren verwaltet wird und sie mithin nicht für den Beitritt jedermanns geöffnet sind.
Vielfach wird der Kreis von Verbrauchern, die über WhatsApp Angebote von Händlern erhalten sollen, sorgfältig ausgewählt – nicht selten auch aus dem eigenen Freundes- oder Bekanntenkreis.
In WhatsApp-Verkaufsgruppen herrscht daher eine besondere Intimität und teilweise sogar Vertrautheit, die bei Händlern den Eindruck erwecken könnten, das Anbieten in der Gruppe sei eher dem Bereich privater Lebensführung als der geschäftsmäßigen Tätigkeit zuzurechnen.
Wer so denkt, unterliegt aber einem entscheidenden Irrtum. Die Gewerblichkeit eines Handelns hängt nicht von dem Adressatenkreis oder einer gegenseitigen Bekanntheit, sondern allein davon ab, ob der Auftritt in der Gruppe Ausdruck eines selbstständigen und planmäßigen, auf eine gewisse Dauer angelegten Anbietens entgeltlicher Leistungen am Markt ist.
Wer diese Voraussetzungen erfüllt, also insbesondere im Rahmen einer Geschäftstätigkeit Ware gegen Entgelt anbietet, gilt als Unternehmer (§ 14 BGB) und muss auch in WhatsApp-Gruppen alle rechtlichen Pflichten des Fernabsatzes erfüllen.
Beitritt zur WhatsApp-Verkaufsgruppe und Konfrontation mit Produktvorstellungen: Einwilligung, sonst Spam?
WhatsApp-Nachrichten zählen rechtlich als „elektronische Post“. Wird über eine WhatsApp-Gruppe ein konkretes Angebot kommuniziert, dient dies der Absatzförderung des Händlers und stellt tatbestandliche Werbung dar, die nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG über WhatsApp grundsätzlich nur mit ausdrücklicher Einwilligung der Empfänger (Gruppenmitglieder) versandt.
Nun könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass jedes Gruppenmitglied gegenüber den anbietenden Händlern vor dem Erhalt von Verkaufsnachrichten über WhatsApp individuell einwilligen müsste, damit sich die unternehmerische Kommunikation in der Gruppe nicht als Spam darstellt.
Dies ist nach hier vertretener Auffassung aber nicht erforderlich, sofern die folgenden Voraussetzungen eingehalten werden:
- Die Gruppe ist eindeutig als Verkaufsgruppe bezeichnet und macht deutlich, dass Mitglieder dort mit Verkaufsangeboten konfrontiert werden
- die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt nicht eigenmächtig durch den Händler, sondern ausschließlich auf ausdrücklichen Wunsch des Beitretenden hin
In diesem Fall verfügt der Beitretende vor dem Beitritt über die Information, in der Gruppe mit werblicher Kommunikation angesprochen zu werden, und erteilt mit seinem Beitrittswunsch eine ausdrückliche Einwilligung nicht nur für die Gruppenaufnahme, sondern auch für das Empfangen von absatzmotivierten Nachrichten.
Rechtliche Pflichten beim Verkaufen über WhatsApp-Gruppen
1.) Rechtstexte
Wer als Händler in einer Verkaufsgruppe auftritt, ist zwingend gehalten, professionelle Rechtstexte für den Verkauf via WhatsApp in seinem Profil bereitzuhalten.
Die notwendigen Rechtstexte umfassen
- ein vollständiges Impressum
- eine Datenschutzerklärung für WhatsApp, die über die Datenverarbeitungen über das WhatsApp-Profil und bei WhatsApp-Verkäufen informiert
- AGB für Verkäufe über WhatsApp
- eine Verbraucherwiderrufsbelehrung für WhatsApp-Verkäufe, mit denen Verbraucher als Gruppenmitglieder über die Bedingungen ihres gesetzlichen Widerrufsrechts informiert werden.
Die IT-Recht Kanzlei bietet rechtskonforme Rechtstexte für Verkäufe über WhatsApp-Gruppen für nur 9,90€ zzgl. USt. im Monat an, welche speziell für WhatsApp formuliert sind, die Schritte des Vertragsschlusses vollständig abbilden und Händlern auf WhatsApp so ein rechtskonformes Auftreten ermöglichen.
Wie diese Rechtstexte rechtskonform auf WhatsApp eingebunden werden können, zeigen wir hier.
2.) Gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten
Händler, die in WhatsApp-Gruppen Produkte vorstellen, damit sich Interessenten mit Kaufanfragen an sie wenden, haben schon innerhalb dieser Vorstellungen gewisse Pflichten zu beachten.
Dies gilt deshalb, weil solche Produktvorstellungen als Werbung im Rechtssinne gelten.
Hier gilt es zum einen allgemeine Grundsätze zu berücksichtigen, wie beispielsweise die irreführende Werbung zu unterlassen.
Zum anderen müssen auch je nach Produktgruppe speziellere Werbeverbote und Vorschriften beachtet werden,
- Textilkennzeichnungsvorschriften
- Jugendschutzgesetze
- Vorschriften für gesundheitsbezogene Werbung
- spezielle Kennzeichnungspflichten für die Werbung in bestimmten Produktkategorien (etwa Energieverbrauchsinformationen für relevante Produkte, Warnhinweise für Spielzeug, Warnhinweise für Biozide etc.)
Auch und vor allem im Bereich der Preisangaben sind in der Werbung gewisse Vorgaben zu berücksichtigen. Die Angabe von Preisen in den Produktvorstellungen ist lediglich optional, aber:
3.) Preisangaben
Sollte sich ein Händler dafür entscheiden Preise anzugeben, ist - wie für alle Werbeanzeigen - auf die korrekte Darstellung von Preisangaben zu achten.
Insbesondere ist dabei das Nachfolgende zu berücksichtigen:
a) Angabe des Gesamtpreises und Hinweis auf Umsatzsteuer
Nach § 3 Abs. 1 PAngV ist ein Händler zur Angabe von Gesamtpreisen verpflichtet, wenn er als Anbieter von Waren gegenüber Letztverbrauchern unter Angaben von Preisen wirbt. Der Gesamtpreis ist das tatsächlich zu zahlende Gesamtentgelt, einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile.
Auch hat der Händler, beispielsweise durch den Zusatz „inkl. MwSt.“ oder „inkl. USt.“ darauf hinzuweisen, dass die geforderten Preise die Umsatzsteuer enthalten.
Ist der Händler Kleinunternehmer, muss er stattdessen in seiner Produktvorstellung in der WhatsApp-Gruppe bei Erwähnung eines Preises formulieren: „Kein Ausweis der MwSt. gem. § 19 UStG“.
b) Hinweis auf Versandkosten
Werden im Internet Waren beworben und dabei Preise angezeigt, so ist prinzipiell anzugeben, ob die Preise die Versandkosten enthalten oder nicht.
c) Grundpreise
Muss für das Produkt ein Grundpreis angegeben werden, ist dieser gemäß § 4 Abs. 1 PAngV auch in der Produktvorstellung innerhalb der WhatsApp-Gruppe anzuführen, wenn ein Gesamtpreis angegeben wird.
Eine ausführliche Darstellung der preisbezogenen Informationspflichten sowie Umsetzungsmöglichkeiten finden sich in diesem Leitfaden der IT-Recht Kanzlei.
4.) Pflichtangaben bei konkreten Angeboten an Interessenten
Unterbreiten Händler Mitgliedern auf eine Produktvorstellung innerhalb der Gruppe hin konkrete Angebote, sind dort neben der Pflicht zur Bereitstellung von AGB und Widerrufsbelehrung (s.o.) ebenfalls weitere Pflichten zu beachten.
Konkret muss der Händler in seinem Angebot folgende Informationen bereitstellen:
- die konkreten Versandkosten und die zur Verfügung stehenden Zahlungsmöglichkeiten
- produktspezifische Informationspflichten nach § 312d Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 246a § 1 Abs.1 EGBGB (wesentliche Produkteigenschaften, Lieferzeit, Garantien)
- produktspezifische Kennzeichnungspflichten für bestimmte Produktkategorien (Textilien
- Kennzeichnungspflichten für Angebote spezieller Produktkategorien (etwa die Textilkennzeichnung, Spielzeugwarnhinweise, Pflicht zur Aufklärung über Inhaltsstoffe von Kosmetika etc.)
Fazit
WhatsApp-Verkaufsgruppen sind trotz besonderer Intimität zwischen Händlern und privaten Kaufinteressenten kein rechtsfreier Raum. Vielmehr treten Händler auch in solchen Gruppen als Unternehmer im Rechtssinne auf und sind bei Vorstellung Ihrer Produkte innerhalb der Gruppe und beim Unterbreiten konkreter Verkaufsangebote an alle Vorschriften des Verbraucherfernabsatzrechts gebunden.
Dieses zwingt auch in WhatsApp-Gruppen zur Vorhaltung vollständiger und rechtskonformer Rechtstexte sowie zur korrekten Umsetzung aller rechtlichen Vorgaben für Angebote und Werbung.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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1 Kommentar
muss nicht die Kommunikation, die zum Zustandekommen eines Vertrags führt, gespeichert ubnd für einen bestimmten Zeitraum revisionssicher archiviert werden?
Gilt das dann nicht auch für WhatsApp-Verkäufe? Wie könnte so eine Sicherung aussehen?
Viele Grüße
Martin Leurs