Der Verkauf von Zusatz-Garantien und Garantieversicherungen im Internet – Was müssen Händler dabei beachten?
Gegenwärtig zeigt sich ein neuer Trend im Online-Handel: Insbesondere große Elektronikhändler gehen vermehrt dazu über, ihren Kunden zusammen mit Elektrogeräten wie Computern, TV-Geräten und Smartphones gegen ein kleines Entgelt Garantie-Verlängerungen oder Garantieversicherungen zu verkaufen. Viele Händler stellen sich daher nun die Frage, unter welchen rechtlichen Voraussetzungen sie solche zusätzlichen Garantien verkaufen dürfen. Die IT-Kanzlei stellt die Voraussetzungen vor.
Inhaltsverzeichnis
- I. Zusätzliche Garantieerklärungen oder Garantieversicherungen von Händlern
- II. Abgrenzung zu Herstellergarantien, der gesetzlichen Gewährleistung, dem Widerrufsrecht sowie Leistungen aus Kulanz
- III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Garantieerklärungen und Garantieversicherungen
- 1. Garantieerklärungen von Händlern
- 2. Von Händlern vermittelte Garantieversicherungen
- IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Garantieerklärungen im Detail
- 1. Verständlichkeit von AGB
- 2. Zusätzliche Voraussetzungen bei Verbrauchern nach § 477 BGB
- 3. Folgen eines Widerrufs des Hauptvertrags
- 4. Keine versicherungsrechtlichen Vorgaben
- V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Garantieversicherungen
- VI. Beispiele aus der Praxis
- V. Fazit
I. Zusätzliche Garantieerklärungen oder Garantieversicherungen von Händlern
Beim Surfen durch die Angebote von Elektromärkten im Internet fällt gerade im Zusammenhang mit dem Verkauf von TV-Geräten, Waschmaschinen und anderen teureren Elektrogeräten auf, dass Käufer gegen einen kleinen Aufpreis diverse Arten von Zusatz-„Garantien“ erwerben können. Diese beinhalten beispielsweise entweder eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers von zwei auf vier Jahre, also eine Verlängerung der gesetzlichen Verjährungsfristen, oder die Übernahme von Schäden, die von der gesetzlichen Gewährleistung nicht abgedeckt sind, wie etwa Verschleißerscheinungen und teilweise sogar Schäden, die auf unsachgemäßer Handhabung beruhen. Solche Zusatz-Garantien der Händler sollten jedoch nicht mit den häufig von Herstellern gewährten „Herstellergarantien“ verwechselt werden. Während im ersteren Fall der Händler selbst bzw. eine Versicherung für die Garantie einstehen muss, ist dies bei Herstellergarantien – wie der Name schon sagt – der Hersteller.
Für Webshop-Betreiber, die wie die großen Elektronikhändler im Netz gerne solche oder ähnliche Zusatz-Garantien an die Kunden verkaufen möchten, ist es wichtig zu wissen, welche rechtlichen Voraussetzungen beachtet werden müssen – etwa ob sie bei deren Verkauf über ein Widerrufsrecht belehren müssen. Dieser Beitrag beleuchtet die rechtlichen Hintergründe und gibt Tipps zur Umsetzung in der Praxis. Dabei ist die Abgrenzung zu anderen Zusatzleistungen von Händlern und Herstellern sowie die Unterscheidung zwischen einfachen Garantieerklärungen und Garantieversicherungen wichtig.
II. Abgrenzung zu Herstellergarantien, der gesetzlichen Gewährleistung, dem Widerrufsrecht sowie Leistungen aus Kulanz
Zusatz-Garantien, die von den Händlern zusammen mit den Produkten verkauft werden, sind streng von Herstellergarantien zu unterscheiden, mit denen die Verkäufer gar nichts zu tun haben, sowie von der gesetzlichen Gewährleistung, dem Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel und möglicher Kulanz des Händlers.
- Bei einer Herstellergarantie verkauft nicht der Händler (also etwa: Amazon) eine zusätzliche Garantie, sondern der Hersteller des Produkts (also z.B.: Samsung) gewährt dem späteren Eigentümer eine Garantie über bestimmte Leistungen, die neben und unabhängig von der gesetzlichen Gewährleistung des Händlers in dem in der Garantie angegebenen Umfang besteht. Häufig befindet sich eine Garantiekarte oder ein besonderes Zertifikat des Herstellers in der Produktverpackung, aus denen sich die genauen Garantiebedingungen ergeben. Hat das gekaufte Produkt einen Mangel, etwa wenn der Käufer nach der Ingebrauchnahme eines neu gekauften Radios bemerkt, dass die Empfangseinheit nicht funktioniert, so kann sich der Käufer entscheiden, ob er seine Mängelrechte gegenüber dem Händler geltend macht, oder sich direkt an den Hersteller wendet, um die Herstellergarantie in Anspruch zu nehmen.
- Die bereits angesprochene gesetzliche Gewährleistung (auch Sachmängelrechte genannt), die im Gesetz in den §§ 434 ff. BGB geregelt ist, verpflichten den Verkäufer (aber nicht den Hersteller), Mängel der Kaufsache in einem gewissen Rahmen zu beheben. So hat ein Käufer bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache das Recht, dass der Verkäufer die Ware repariert oder gegen ein mangelfreies Exemplar austauscht (§ 439 BGB) . Dies gilt natürlich nur dann, wenn der Mangel nicht durch den Käufer verursacht worden ist, sondern bereits von Anfang an bestanden hat. Bei Verbrauchsgüterkäufen wird von Gesetzes wegen innerhalb von sechs Monaten vermutet, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Kaufsache an den Käufer vorhanden war (§ 476 BGB) . In diesen Fällen muss somit der Verkäufer nachweisen, dass der Mangel tatsächlich erst später beim Käufer aufgetreten ist, was ihm häufig nicht gelingen dürfte. Ist die Reparatur oder der Austausch der Ware nicht möglich, so hat der Käufer gegen den Verkäufer ein Minderungsrecht bezüglich des Kaufpreises oder kann bei größeren Mängeln auch vom Kaufvertrag zurücktreten (§ 440 BGB) . Die gesetzliche Gewährleistung des Händlers endet zwei Jahren nach dem Kauf.
- Die gesetzliche Gewährleistung ist natürlich nicht zu verwechseln mit dem gesetzlichen Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel, das Verbrauchern vollkommen unabhängig davon zusteht, ob eine Kaufsache mangelhaft ist oder nicht.
- Schließlich sind Garantieerklärungen des Händlers von Leistungen aus Kulanz zu unterscheiden. In einigen Fällen gewähren Verkäufer ihren Kunden aus Kulanz den Umtausch oder die Rückgabe der Ware gegen Erstattung des Kaufpreises oder gegen Erhalt eines Gutscheins, ohne dass ein Mangel vorliegen muss. Gerade bei Kleidungsstücken ist dies bekanntermaßen nicht unüblich, vor allem wenn die Kunden erst zu Hause bemerken, dass ihnen die Kleidung tatsächlich gar nicht passt. Einen gesetzlichen Anspruch auf solche Kulanzleistungen des Händlers haben die Kunden jedoch – abgesehen vom Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel – nicht. Hat der Händler allerdings beim Verkauf der Ware mündlich, schriftlich bzw. in seinen AGB erklärt, die Ware innerhalb eines gewissen Zeitraums zurückzunehmen, so muss er sich selbstverständlich an seine vertragliche Zusage halten. Solche Kulanzleistungen stellen jedenfalls solange keine Zusatz-Garantie des Händlers dar, wie er sie ohne Aufpreis auf die Ware grundsätzlich allen Käufern gewährt. Erst wenn derartige Leistungen nur gegen Aufpreis zu bekommen sind, handelt es sich um eine Zusatz-Garantie des Händlers.
III. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Garantieerklärungen und Garantieversicherungen
Im Online-Handel kursieren gegenwärtig vor allem zwei Varianten von Zusatz-Garantien, nämlich Garantieerklärungen, nach denen die Händler selbst für manche Schäden haften, und Garantieversicherungen, bei denen bestimmte Versicherungsunternehmen im Schadensfall für Abhilfe sorgen.
1. Garantieerklärungen von Händlern
Garantieerklärungen werden im Gesetz lediglich in § 276, § 443 und § 477 BGB erwähnt. Während in § 276 BGB sowie in § 443 BGB geregelt ist, welche Folgen Garantieerklärungen (z. B. von Händlern) im Einzelfall haben, sind in § 477 BGB besondere gesetzliche Voraussetzungen für solche Garantieerklärungen enthalten, die gegenüber Verbrauchern abgegeben werden. Diese müssen demnach beispielsweise besonders klar, deutlich und verständlich formuliert sein, so dass die Verbraucher wissen, welche Rechte ihnen überhaupt zustehen.
Weitere gesetzliche Voraussetzungen gibt es für Garantieverträge und Garantierklärungen nicht. Verkauft somit ein Händler zusammen mit seinen Produkten eine Zusatz-Garantie, nach der er selbst für Schäden an der Ware haftet, so kann er dies ohne weitere Vorkehrungen tun. Für den Verkauf der Zusatz-Garantie gilt dann dasselbe wie für den Verkauf der Ware, mit der sie gemeinsam verkauft wird. Besteht beispielsweise also ein Fernabsatzwiderrufsrecht bezüglich der verkauften Ware, so bezieht sich das Widerrufsrecht ebenso auf die Zusatz-Garantie.
2. Von Händlern vermittelte Garantieversicherungen
Anders sieht es hingegen aus, wenn der Verkäufer keine eigene Zusatz-Garantie verkauft, für die er selbst haftet, sondern eine Garantieversicherung eines anderen Anbieters vermittelt. Garantieversicherungen von Drittanbietern, über die Käufer bestimmte Risiken der Kaufsache zusätzlich absichern können, liegen gegenwärtig im Trend. Ein Käufer kann dabei vom Verkäufer – der somit gewissermaßen als Vermittler tätig wird –die gekaufte Ware für ein zusätzliches Entgelt gegen bestimmte Schäden, Ausfälle etc. versichern. Dabei besteht der Unterschied zu Garantieerklärungen des Händlers zum einen darin, dass nicht der Verkäufer selbst für die von der Versicherung abgedeckten Risiken einstehen muss, sondern die Versicherung, und zum anderen in der Regel ein deutlich umfangreicherer Schutz gewährt wird, etwa ein schneller und möglichst unkomplizierter Austausch von defekten Geräten gegen neue, unabhängig davon, ob tatsächlich überhaupt ein Mangel der Kaufsache vorliegt.
IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Garantieerklärungen im Detail
Die gesetzlichen Anforderungen an den Verkauf von Zusatz-Garantien sind nicht besonders hoch.
1. Verständlichkeit von AGB
Garantieerklärungen und Garantieverträge haben häufig die Gestalt von AGB. Dies bedeutet, dass zunächst natürlich die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von AGB gelten. Die Garantiebedingungen müssen somit transparent sowie klar und deutlich formuliert sein.
2. Zusätzliche Voraussetzungen bei Verbrauchern nach § 477 BGB
Dazu bestehen für Garantieerklärungen, die Unternehmer gegenüber Verbrauchern bei Verbrauchsgüterkäufen, zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen gemäß § 477 BGB. Danach muss eine gegenüber Verbrauchern abgegebene Garantieerklärung i. S. d. § 443 BGB den nachstehenden inhaltlichen Anforderungen genügen:
- Sie muss einfach und verständlich abgefasst sein.
- Des Weiteren muss sie den Hinweis enthalten, dass der Verbraucher neben der Garantie auch gesetzliche Rechte hat, die durch die Garantie in keiner Weise eingeschränkt werden.
- Zudem muss sie sowohl den Inhalt der Garantie enthalten, als auch alle wesentlichen Angaben, die für die Geltendmachung der Garantie erforderlich sind, insbesondere die Dauer und den räumlichen Geltungsbereich des Garantieschutzes sowie den Namen und die Anschrift des Garantiegebers.
- Schließlich hat der Verbraucher einen Anspruch darauf, dass ihm die Garantieerklärung in Textform mitgeteilt wird.
Verstößt ein Unternehmer gegen diese Voraussetzungen, so ist die Garantieerklärung des Unternehmers freilich trotzdem wirksam. Zusätzlich hat der betroffene Verbraucher dann einen Schadensersatzanspruch gegen den Unternehmer. Zudem verhält sich ein Unternehmer wettbewerbswidrig, wenn er sich nicht an die Vorgabe aus § 477 BGB hält, so dass er von Mitbewerbern und Verbraucherschutzverbänden abgemahnt werden kann.
3. Folgen eines Widerrufs des Hauptvertrags
Ansonsten teilen Garantieerklärungen das Schicksal des übrigen Kaufvertrags, also insbesondere dasjenige der Kaufsache, beispielweise dem gekauften TV-Gerät. Wird somit der Kaufvertrag widerrufen, so gilt der Widerruf auch für die damit verbundene Garantieerklärung, so dass der Verkäufer dem Käufer neben dem Kaufpreis auch die Zusatzgebühr für die Garantieerklärung erstatten muss.
4. Keine versicherungsrechtlichen Vorgaben
Versicherungsrechtliche Pflichten müssen die Verkäufer bei derartigen Händler-Garantieerklärungen nicht beachten, schlichtweg weil es sich nicht um Versicherungen im Rechtssinne handelt, denn es fehlt der für Versicherungen typische Risikoausgleich im Kollektiv. Vielmehr erweitert – je nach Ausgestaltung der Garantie im Einzelfall – der Verkäufer lediglich seine Haftung aus der gesetzlichen Gewährleistung, etwa weil er dem Käufer dadurch den Nachweis der Mangelhaftigkeit der Kaufsache erspart oder die Verjährungsfrist verlängert.
V. Die gesetzlichen Voraussetzungen für Garantieversicherungen
Die gesetzlichen Anforderungen für den Verkauf von Garantieversicherungen ergeben sich aus dem Versicherungsvertragsgesetz (kurz: VVG). Dabei werden Garantieversicherungen von den Versicherungsunternehmen unterschiedlich ausgestaltet, entweder als sog. Gruppenversicherungen, der alle Käufer bestimmter Produkte als weitere Versicherte beitreten und dadurch die Gruppe der Versicherten stetig erweitern, oder als vollkommen eigenständige Versicherung des jeweiligen Käufers.
Die Besonderheit von Garantieversicherungen ist, dass dem Versicherungsnehmer nach § 8 VVG ein 14tägiges Widerrufsrecht zusteht, über das die Versicherung bei Vertragsabschluss belehren muss. Dabei gilt das Widerrufsrecht unabhängig davon, ob der Versicherungsnehmer Verbraucher oder Unternehmer ist – somit können auch Unternehmer das Widerrufsrecht ausüben.
Sollten Händler ihren Kunden derartige Garantieversicherungen zusammen mit ihren Waren anbieten wollen, so müssen sie dafür sorgen, dass die Käufer ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt werden. Die Versicherungsunternehmen, die derartige Garantieversicherungen anbieten, dürften jedoch hierauf eingerichtet sein, so dass sich interessierte Händler vertrauensvoll in die Hände der Versicherungsunternehmen begeben können. Die Händler treten gegenüber den Käufern lediglich als Vermittler der Garantieversicherungen auf und werden dabei selbst nicht Vertragspartner. Dies ist der entscheidende Unterschied zu den händlereigenen Zusatz-Garantien, bei denen die Händler selbst Vertragspartner werden und für die in der Garantie versprochenen Leistungen sorgen müssen – bei Garantieversicherungen übernimmt dies das Versicherungsunternehmen.
VI. Beispiele aus der Praxis
Im Folgenden nun einige Beispiele aus dem Online-Handel:
- Ein großer Webshop bietet seinen Kunden gegen ein zusätzliches Entgelt eine Garantieversicherung eines bekannten, großen Versicherungsunternehmens an, die beim Kauf von Neuwaren an Privatkäufer für 24 Monate die gesetzliche Gewährleistung auf dann insgesamt 48 Monate verlängert. Davon umfasst ist zudem ein Geräteschutz, der auch dann für einen Schadensausgleich sorgt, wenn kein Fall der gesetzlichen Gewährleistung vorliegt. Dies gilt sogar dann, wenn sich der Kunde im Ausland aufhält. Der Vertrag über die Garantieversicherung kann nach den Versicherungsbedingungen unabhängig vom Bestand des Warenkaufvertrags (z. B. TV-Gerät) 14 Tage lang storniert werden.
- Ein bekannter Elektronikhändler, der in Deutschland sowohl Filialen betreibt, als auch im Online-Handel aktiv ist, bietet gegen ein zusätzliches Entgelt zum Kaufpreis der Ware eine sog. „Plus-Garantie“ an. Dadurch kann der Käufer die zweijährige gesetzliche Gewährleistung auf fünf Jahre verlängern. Der Garantiegeber ist dabei nicht eine Versicherung, sondern der Verkäufer selbst. Es handelt sich also nicht um eine Garantieversicherung, sondern um eine zusätzliche Garantie, für die der Händler einsteht. Die Kunden, die diese Garantie zu ihrer Kaufsache hinzukaufen, erhalten ei 28tägiges Stornorecht.
- Ein anderer Elektronikhändler, der ebenfalls einige Filialen, aber auch einen großen Webshop betreibt, bietet eine Langzeitgarantie über 48 Monat an, in denen er bestimmte Garantieleistungen erbringt. Auch hier ist der Händler selbst der Garantiegeber – und nicht etwa ein Versicherungsunternehmen. Die Garantie gilt nur für den Käufer und ist nicht übertragbar, so dass beispielsweise ein Zweitkäufer, der dem Käufer innerhalb der Garantiezeit von 48 Monaten die Ware abkauft, sich nicht auf die Garantie berufen kann.
- Ein Webshop, der vor allem Computer und Computerzubehör im Internet vertreibt, vermittelt seinen Kunden beim Kauf von Elektroartikeln gegen ein zusätzliches Entgelt einen Schutzbrief eines Versicherungsunternehmens, das im Rahmen einer Garantieversicherung bestimmte Schadensfälle abdeckt. Tritt einer der davon erfassten Schadensfälle ein, etwa die Beschädigung des Displays eines Smartphone, muss sich der Kunde direkt an die Versicherung wenden – der Händler muss sich dann also nicht mehr darum kümmern. Verkauft der Käufer die Kaufsache innerhalb der Versicherungszeit weiter an einen Zweitkäufer, so kann die Versicherung – ohne zusätzliche Kosten – auf den Zweitkäufer übertragen werden, indem die Änderung innerhalb von vier Wochen der Versicherung gegenüber angezeigt wird.
- Etwas anders läuft es bei der Garantieverlängerung eines bekannten Notebookherstellers. Händler, die Notebooks dieses Herstellers verkaufen, vermitteln teilweise eine Garantieverlängerung des Herstellers. Dabei handelt es sich weder um eine Garantieversicherung eines Versicherungsunternehmens, noch um eine zusätzliche Garantieerklärung des Händlers, sondern schlichtweg um den Verkauf einer Herstellergarantie. Im Garantiefall muss somit nicht der Händler die Garantieleistungen an den Kunden erbringen, sondern unmittelbar der Hersteller der Ware.
V. Fazit
Gegenwärtig besteht ein Trend zum Verkauf von Zusatz-Garantien und Zusatz-Garantieversicherungen im Zusammenhang mit dem Verkauf von Waren. Während bei Zusatz-Garantien häufig lediglich die auf zwei Jahre befristete gesetzliche Gewährleistung des Händlers verlängert wird, haftet bei Garantieversicherungen nicht der Händler für die garantierten Leistungen, sondern ein externes Versicherungsunternehmen.
Wollen Händler solche Garantieversicherungen vermitteln, so müssen sie sich mit entsprechenden Versicherungsunternehmen in Verbindung setzen. Möchten Händler hingegen ihren Kunden lediglich gegen Entgelt zusätzliche Garantieleistungen verkaufen, wie beispielsweise eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistung über mehr als zwei Jahre, so können sie dies ohne weiteres tun. Dabei müssen sie gegenüber Verbrauchern lediglich die besonderen Voraussetzungen des § 477 BGB beachten, also insbesondere die Garantiebedingungen klar und deutlich formulieren. Ein Widerrufsrecht gibt es für solche Zusatz-Garantien von Händlern nicht, so dass die Verkäufer keinen zusätzlichen, besonderen Belehrungspflichten ausgesetzt sind.
Beachten sollten Händler jedoch, dass der Verkauf solcher Zusatz-Garantien mit Kaufvertrag der Ware verbunden ist: Widerruft somit ein Verbraucher daher berechtigterweise den Kaufvertrag über das – beispielsweise – gekaufte TV-Gerät, so erfasst der Widerruf automatisch auch die Zusatz-Garantie. Dies hat zur Folge, dass der Händler dem Verbraucher nicht nur den Kaufpreis der Ware erstatten muss, sondern auch das Entgelt für die Zusatz-Garantie. Dasselbe gilt selbstverständlich ebenso bei Garantieversicherungen.
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2 Kommentare
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Für mich doch ein deutlicher Unterschied. Eine reine Vermittlung wäre doch eher im Falle der Direktversicherung zu bejahen?