Veräußerung von Softwarelizenzen: durch den Erwerber ohne Zustimmung des Herstellers unzulässig
Mit einem Beschluss vom 12.5.2009 hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens entschieden, dass der Ersterwerber von Softwarelizenzen nicht berechtigt ist, diese ohne Zustimmung des Herstellers an Zweiterwerber zu veräußern.
Die Verfügungsklägerin ist Herstellerin und Inhaberin der Urheberrechte des Computerprogramms "Microsoft Windows XP Professional". Sie stattet ihre Programme mit einem sog. Echtheitszertifikat (COA - certificate of authenticity) aus, das auch den für die Programminstallation nötige Seriennummer (product key) enthält. Mit dieser Seriennummer ist der Download des Programms und seine Aktivierung möglich.
Ihren Großkunden gestattet die Verfügungsklägerin im Rahmen von sog. Volumen-Lizenzverträgen, das Programm zu vervielfältigten und die Vervielfältigung zu verkaufen. Hat der Großkunde zu viele Lizenzen bzw. COAs erworben, veräußert er die nicht benötigten COAs an Händler zum Weiterverkauf.
Auf diese Weise erwarb auch der Verfügungsbeklagte die streitbefangenen COAs und bot diese auf der Handelsplattform eBay seinerseits zum Kauf an.
Auf Antrag der Verfügungsbeklagten untersagte das Landgericht Frankfurt am Main dem Verfügungsbeklagten durch einstweilige Verfügung vom 26.11.2008, die Echtheitszertifikate ohne deren Einwilligung anzubieten, feilzuhalten oder sonst wie in den Verkehr zu bringen.
Hiergegen legte der Verfügungsbeklagte Widerspruch ein und beantragte, ihm zur Durchführung des Widerspruchsverfahrens Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Diesen Antrag lehnte das Landgericht wegen mangelnder Erfolgsaussicht des Widerspruchs ab.
Zu Recht, wie das OLG nunmehr auf die Beschwerde des Verfügungsbeklagten entschied. Da die COAs neben ihrer Funktion, die Authentizität einer bestimmten Software zu bescheinigen, auch Lizenzrechte verkörperten, seien sie nicht ohne Zustimmung der Verfügungsklägerin an Dritte übertragbar. Es sei grundsätzlich nur der Urheberrechtsinhaberin vorbehalten zu entscheiden, wem sie Nutzungsrechte an den von ihr entwickelten Softwareprogrammen einräume.
Dabei könne sich der Erwerber auch nicht auf den sog. "Grundsatz der Erschöpfung" berufen. Dieser Grundsatz besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht der Erstverbreitung zusteht, er aber keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken. Erschöpfung könne aber nur an einem körperlichen Werkexemplar eintreten, nicht aber an Rechten bzw. Urkunden, die Rechte verkörpern. Die streitbefangenen COAs ermöglichten nur den Download und die Freischaltung der dazugehörigen Software. Deshalb handele es sich bei den COAS nicht um körperliche Werkexemplare, sondern nur um Lizenzrechte.
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 12.5.2009, Az.:11 W 15/09Quelle: PM des OLG Frankfurt vom 15.05.2009
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8 Kommentare
Es geht nicht darum, ob der Kunde auf den Datenträger verzichtet. Es geht darum, dass der Rechteinhaber einer Vervielfältigung zustimmen muss.
Dies hier ist aber kein Diskussionsforum, insofern bitte ich Sie Ihre Meinung zu äussern, anstatt Diskussionen zu provozieren.
Aber ganz Allgemein: Lässt sich der verkauf von Software die quasi nur an diesen Kunden zu seiner Nutzung verkauft wurde vergleichen mit Software die gezielt zum Weiterverkauf in den Umlauf gebracht wurde vergleichen?
Ich empfehle das Durchlesen des Langtextes zum Urteil, denn die Kurzfassung erschließt nicht die allgemeinen Bedeutung dieser Rechtsprechung.
Sie liegen mit Ihrer Einschätzung falsch. Nach dem durchstudieren der ausführlichen Begründung zum Urteil (zu finden über www.olg-frankfurt.justiz.hessen.de), geht es eben um einmalig verwendbare Lizenzschlüssel. Mit Volumenlizenzen ist nur die Tatsache gemeint, dass diese „im Packet“ zu x-Stück verkauft werden. Die Eigenschaft jedes einzelnen Lizenzschlüssels/-zertifikats wird dabei als eine „Rechte verkörpernde Urkunde“ nicht berührt.
Im Mittelpunkt dieser Verhandlungen standen zwar die genannten Volumenlizenzen, das Gericht stellt aber mit der Rechtsprechung ganz klar fest, dass diese allgemein den „Softwarehandel in unkörperlicher Form“ betrifft.
Allgemein lässt sich feststellen, dass dieses Urteil wegweisend für den allgemeinen Vertrieb von Softwarelizenzen und Computerspielen ist, welche sich ohne einen Datenträger („Werkexemplar“) durch downloaden installieren und so vervielfältigen lassen. Dies betrifft auch die sg. Key-Händler mit ihren Onlineshops und bei bekannten Auktionshäusern. Diese behaupten nämlich, sie würden Softwarepackungen oder Spieleboxen kaufen, den Lizenzschlüssel entnehmen und nur diesen weiterverkaufen, berufen sich dabei dann auf den „Erschöpfungsgrundsatz“ der „besagt, dass dem Rechtsinhaber nur das Recht zur Erstverbreitung zusteht und er keine Möglichkeit hat, die Art und Weise der Weiterverbreitung einzuschränken“ [Punkt 16 des Langtextes]. Die Spieleboxen enthalten heutzutage vermehrt die CD/DVD und den Lizenzschlüssen der auch zum Download und Installation berechtigt, oder sogar nur den Lizenzschlüssel selbst. Die besagten Händler verkaufen also nur den Lizenzschlüssel, mit dem die Zweit- oder Drittkäufer das Spiel vom Hersteller/Publisher downloaden, wobei hier der „Erschöpfungsgrundsatz“ entfällt.
Dazu führt das Gericht aus, „dass Erschöpfung nur an einem bestimmten – körperlichen – Werkexemplar und nicht an Rechten bzw. Rechte verkörpernden Urkunden eintreten kann“ [17]
Weiter stellt das Gericht fest, „dass sich das Verbreitungsrecht immer nur an Werkstücken und nicht an Rechten erschöpft. Wird deshalb bei der Weiterveräußerung ein Vervielfältigungsstück überhaupt nicht in Verkehr gebracht, so kann sich auch das Verbreitungsrecht nicht daran erschöpfen“ [21], sowie „Das OLG München hat ausgeführt, die Rechtslage sei so klar und eindeutig, dass sie weder einer Bestätigung durch den BGH noch den EUGH bedürfe. Die Beschränkung der Erschöpfungswirkung auf körperliche Werkstücke und das Verbreitungsrecht entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur“ [25]
Die Key-Händler versetzen (wie der Verkäufer im vorliegendem Fall) die Käufer in die Lage die Software/Spiele ohne Einverständnis der Rechteinhaber über dessen Onlinedienste zu beziehen/vervielfältigen. Dazu stellt das Gericht fest: „Somit verletzt der Antragsgegner durch den Vertrieb der COAs das ausschließlich der Antragstellerin zustehende Vervielfältigungsrecht, indem er rechtswidrige Vervielfältigungen Dritter durch Downloaden des Programms ermöglicht (§§ 97, 69 c Abs. 1 Nr. 1 UrhG).“ [26]
Da die Rechtslage sowohl für das OLG München, wie auch das OLG Frankfurt am Main „so klar und eindeutig…“ ist, „…dass sie weder einer Bestätigung durch den BGH noch den EUGH bedürfe“, ist dieses Urteil laut OLG FaM „faktisch nicht angreifbar“ und damit eine wichtige Ergänzung zum UrhG.
Dieser Tatsachen sollten sich alle Käufer sg. Downloadkeys bewusst werden, denn sie erkaufen sich unerlaubterweise vertriebene Lizenzschlüssel, die sie aber zum Betrieb der Software/Spiele eindeutig nicht berechtigen.
Nach bisheriger Auffassung konnte der Inhaber eines
Nutzungsrechtes dieses auch übertragen, also praktisch wie eine "normale" Ware weiterverkaufen. Interessant wäre zu wissen wie Firmen wie "Used Soft" nun reagieren.
Guter Rat ist nötig und hoffentlich nicht zu teuer.