Der rechtssichere Verkauf: von Messern im Internet
Online-Händler müssen beim Messerverkauf das Waffengesetz beachten. Messer mit Waffeneigenschaft dürfen nur an Volljährige verkauft werden und erfordern eine Altersverifikation. Die Novellierung des Waffenrechts 2024 verschärft die Vorschriften weiter.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Das neue Sicherheitspaket bringt Änderungen im Waffengesetz
- 2. Messer ohne Waffeneigenschaft
- 3. Messer mit Waffeneigenschaft
- 4. Wann stellt ein Messer eine (erlaubte) Waffe dar?
- 5. Beschränkungen für den (Online-)Verkauf von Messern, die als (erlaubte) Waffen zu qualifizieren sind
- 6. Verkaufsverbot für Messer über 12 cm ohne nachgewiesene Alltagsverwendung
- 7. Klare Anforderungen an die Kennzeichnung von Messern mit besonderen Mechanismen
- 8. Verstärkte Haftung für Händler
1. Das neue Sicherheitspaket bringt Änderungen im Waffengesetz
Die Bundesregierung hat mit Geltung zum 31.10.2024 eine Verschärfung des Waffenrechts und ein umfassendes Messerverbot beschlossen. Künftig ist das Mitführen von Messern bei Volksfesten, Sportveranstaltungen, Messen, Ausstellungen, Märkten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen verboten. Das Verbot gilt auch in Bussen und Bahnen. Auch der Besitz und Umgang mit gefährlichen Springmessern wird generell verboten.
Im Rahmen des neuen Sicherheitspakets erhalten die Bundesländer die Befugnis, Messerverbote an Orten zu erlassen, an denen sich besonders viele Menschen aufhalten oder die als kriminalitätsbelastet gelten. Dazu gehört auch der öffentliche Personennahverkehr, soweit nicht der Bund zuständig ist.
Insbesondere können die Länder entsprechende Maßnahmen auf Bahnhöfen und in Fahrzeugen des öffentlichen Personennahverkehrs treffen. Auf den Bahnanlagen des Bundes, zu denen ein Großteil der Bahnhöfe sowie die Verkehrsmittel und Schienenwege des Personenfernverkehrs gehören, verbleibt die Regelungskompetenz beim Bund.
2. Messer ohne Waffeneigenschaft
Messer sind frei verkäuflich, sofern diese keine Waffen gemäß dem Waffengesetz darstellen (wann Messer als Waffen zu qualifizieren sind, lesen Sie unter nachstehender Ziffer 2.). Insofern unterliegen Messer ohne Waffeneigenschaft keinerlei gesetzlichen Beschränkungen und dürfen insbesondere Taschenmesser, Fahrtenmesser, Jagdmesser und Trachtenstiletts wie auch Küchenmesser (sofern keine Waffeneigenschaft gegeben ist), frei verkauft werden.
Bezüglich aller Messer, die keine Waffenqualität nach dem Waffengesetz aufweisen, besteht kein Mindestalter des Käufers, das beim Verkauf eingehalten und kontrolliert werden muss. Entscheidende Stellung hat damit die Kategorisierung von Messern als Waffen im Sinne des Waffengesetztes.
3. Messer mit Waffeneigenschaft
Stellen Messer Waffen im Sinne des Waffengesetzes dar, so ist weiter zu unterscheiden, ob lediglich Waffen oder sog. verbotene Waffen vorliegen. Das Waffengesetz zählt abschließend auf, wann sog. verbotene Waffen vorliegen, hiernach stellen folgende „Messer“ verbotene Waffen dar:
3.1. getarnte Messer (z.B. integriert in Gürtelschnalle, „Stockdegen“, Dolch als Gürtelschliesse, etc.), vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.1 WaffG;
3.2. Wurfsterne, vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.3.3 WaffG;
3.3. Springmesser und Fallmesser , vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.1 WaffG
( Achtung : Springmesser (nicht Fallmesser!) sind allerdings dann nicht verboten, wenn diese die folgenden Eigenschaften aufweisen:
- die Klinge seitlich aus dem Griff heraus springt (also nicht nach vorne heraus),
- der aus dem Griff stehende Teil der Klinge höchstens 8,5 cm lang ist und
- die Klinge nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine eigenhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt.
Für diese Springmesser gelten dieselben Anforderungen wie für die als (erlaubte) Waffen einzustufenden Messer (hierzu unter Ziffer 3));
Springmesser sind also noch nicht gänzlich verboten. Es ist jedoch damit zu rechnen, dass Punkt 1.4.1 der Anlage 2 zum Waffengesetz ohne weitere Ankündigung geändert werden könnte. Ein gelegentlicher Blick in diese Anlage zum Waffengesetz ist daher ratsam, um sich nicht aus Unkenntnis strafbar zu machen.
3.4. Faustmesser , vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.2 WaffG (Ausnahmen in § 40 Abs. 3 WaffG) sowie
3.5. Butterfly-Messer , vgl. Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4.3 WaffG.
Der (Online-) Handel mit verbotenen Messern ist nach § 2 Abs. 3 WaffG strikt untersagt.
4. Wann stellt ein Messer eine (erlaubte) Waffe dar?
Ein Messer kann nach § 2 WaffG auf zweierlei Weise als Waffe qualifiziert werden.
4.1. Messer als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 a) WaffG
Die Vorschrift bestimmt, dass Waffen vorliegen, wenn nachstehendes gegeben ist:
(…) tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen;
Hieb- und Stoßwaffen sind Geräte, die ihrer Natur nach objektiv dazu bestimmt sind, durch Hieb, Stoß, Stich, Schlag oder Wurf Gesundheitsbeschädigungen oder Köperverletzungen beizubringen. Der damit klargestellte Begriff erstreckt sich nur auf Gegenstände, denen nach der Art ihrer ersten Anfertigung oder späteren Veränderung oder nach der herrschenden Verkehrsauffassung von vornherein der Begriff einer Waffe im technischen Sinn zukommt. Hierbei ist Hieb mit Schlag gleich zu setzen, so dass Schlagwaffen rechtlich Hieb- und Stoßwaffen gleichstehen.
Zu den Hieb- und Stoßwaffen zählen z.B. zweiseitig geschliffene Messer, Dolche und Säbel. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob das Messer in seiner gesamten Gestaltung objektiv dazu bestimmt ist, als Waffe die Angriffs- und Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen.
4.2. Messer als Waffe gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG
Die Vorschrift bestimmt, dass Waffen vorliegen, wenn Nachstehendes gegeben ist:
"(…) tragbare Gegenstände
b) die, ohne dazu bestimmt zu sein, insbesondere wegen ihrer Beschaffenheit, Handhabung oder Wirkungsweise geeignet sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen zu beseitigen oder herabzusetzen, und die in diesem Gesetz genannt sind.“
Nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2. Nr. 2. zum WaffG sind folgende tragbare Gegenstände als Waffen zu qualifizieren:
- Messer, deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser),
- Messer, deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser),
- Messer mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser),
- Messer, Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser).
Es gibt eine Vielzahl an Messertypen auf den Markt, auch in diversen Mischformen. Im Einzelfall kann die Einstufung eines Messers als Waffe im Sinne des WaffG unklar sein, die Begrifflichkeit des Waffengesetzes ist sehr allgemein gehalten, die nicht jeden Messertypus erfassen kann. Verbindliche Aussagen zur Waffeneigenschaft eines Messers können beim BKA mittels (kostenpflichtigen) Feststellungsbescheid beantragt werden.
5. Beschränkungen für den (Online-)Verkauf von Messern, die als (erlaubte) Waffen zu qualifizieren sind
5.1. Waffen dürfen nur an Volljährige (= Personen die das 18. Lebensjahr vollendet haben) abgegeben werden. Sie müssen daher beim Verkauf sicherstellen, dass als Waffen zu qualifizierende Messer nur an Volljährige verkauft und überlassen werden. Hierzu eignet sich z.B. der „Postident Comfort- Dienst“ der Deutschen Post, hier wird im Rahmen der Auslieferung die Identität und das Alter des Adressaten überprüft.
5.2. Beim Anbieten von (als Waffen zu qualifizierenden) Messern zum Kauf oder Tausch in Anzeigen oder Werbeschriften (auch Verkaufsangebote im Internet sind hiervon erfasst), ist auf die Erwerbsberechtigung wie folgt hinzuweisen:
„Abgabe nur an Personen mit vollendetem 18. Lebensjahr“
Der Händler muss ferner sicherstellen, dass das Messer mit Waffeneigenschaft tatsächlich nur ein den volljährigen Erwerber ausgehändigt wird. Der Nachweis der Volljährigkeit mittels Übersendung einer Kopie des Ausweises genügt den Anforderungen des Waffengesetzes nicht! Das Missbrauchs- und Fälschungsrisiko ist bei dieser Art der Altersverifikation zu hoch. Der Händler muss vielmehr sicherstellen, dass der Empfänger mindestens 18 Jahre alt ist. Lesen Sie hierzu unseren Beitrag "Best Practice: Versand altersbeschränkter Waren"!
5.3. Der Vertrieb und das Überlassen von Hieb- oder Stoßwaffen ist in den folgenden Fällen verboten:
- im Reisegewerbe, ausgenommen in den Fällen des § 55b Abs. 1 der Gewerbeordnung;
- auf festgesetzten Veranstaltungen im Sinne des Titels IV der Gewerbeordnung (Messen, Ausstellungen, Märkte), ausgenommen die Entgegennahme von Bestellungen auf Messen und Ausstellungen oder
- auf Volksfesten, Schützenfesten, Märkten, Sammlertreffen und ähnlichen öffentlichen Veranstaltungen (Ausnahmen von den Punkten (4.3.1) und (4.3.2) sind durch die zuständige Behörde zulässig).
6. Verkaufsverbot für Messer über 12 cm ohne nachgewiesene Alltagsverwendung
Seit der Einführung des Sicherheitspakets zum 31. Oktober 2024 gilt in Deutschland ein neues Verkaufsverbot für Messer mit einer Klingenlänge von mehr als 12 cm, wenn diese keine nachgewiesene Alltagsverwendung haben. Die neue Regelung im § 42a Abs. 1 Nr. 3 WaffG zielt darauf ab, die Verfügbarkeit großer Messer, die nicht für den täglichen Gebrauch bestimmt sind, einzuschränken, und soll so die öffentliche Sicherheit erhöhen.
Nur Messer, die für berufliche oder andere legitime Zwecke benötigt werden, dürfen weiterhin verkauft werden. Händler müssen sicherstellen, dass sie nur Messer mit einer nachgewiesenen praktischen Verwendung verkaufen, um rechtlichen Konsequenzen zu entgehen.
7. Klare Anforderungen an die Kennzeichnung von Messern mit besonderen Mechanismen
Messer, die aufgrund ihrer Funktionalität als potenziell gefährlicher eingestuft werden, müssen klar und deutlich mit einer entsprechenden Kennzeichnung versehen werden. Die Kennzeichnungspflicht bezieht sich insbesondere auf Messer mit Mechanismen wie Federassistenz, die das Öffnen der Klinge beschleunigen oder erleichtern, was sie für den alltäglichen Gebrauch weniger geeignet und potenziell gefährlicher macht.
Als Online-Händler sind Sie verpflichtet, solche Messer korrekt zu kennzeichnen, um den gesetzlichen Anforderungen zu genügen und die Verbraucherinnen und Verbraucher umfassend zu informieren.
Diese Verpflichtung ergibt sich aus verschiedenen gesetzlichen Regelungen, die sowohl dem Verbraucherschutz als auch der Produktsicherheit und der Einhaltung des Waffengesetzes dienen.
So verlangt § 2 Abs. 3 des Waffengesetzes, keine Produkte zu verkaufen, die gegen waffenrechtliche Vorschriften verstoßen. Bei Messern mit besonderen Mechanismen ist daher eine korrekte Beschreibung und Einstufung unerlässlich, um dem Käufer eine fundierte Kaufentscheidung zu ermöglichen. Gerade bei Messern, die unter § 42a WaffG fallen könnten, ist eine eindeutige Kennzeichnung entscheidend, da solche Produkte in bestimmten Situationen oder Bereichen nicht geführt werden dürfen.
8. Verstärkte Haftung für Händler
Im Rahmen des neuen Sicherheitspakets wurden die Sanktionen und die Haftung für Händler, die gegen die neuen Regelungen des Waffengesetzes verstoßen, verschärft. Die relevanten Bestimmungen finden sich in § 53 Abs. 1 WaffG (Ordnungswidrigkeiten) und § 52 Abs. 3 WaffG (Straftaten).
§ 53 Abs. 1 WaffG normiert die Voraussetzungen für Ordnungswidrigkeiten im Zusammenhang mit Waffen und Messern. Diese können mit einer Geldbuße von bis zu 10.000 Euro vergolten werden. § 52 Abs. 3 WaffG sieht darüber hinaus vor, dass schwerwiegende Verstöße gegen das Messerverbot oder der Handel mit verbotenen Waffen als Straftat geahndet werden können. Handelt ein Verkäufer vorsätzlich oder fahrlässig mit illegalen Messern, kann dies eine Strafverfolgung nach sich ziehen, die mit einer erheblichen Freiheitsstrafe verbunden sein kann (§ 53 Abs. 3 Nr. 1 WaffG).
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7 Kommentare
Versteh ich Sie richtig: yich dürfte also kein (Waffen)Messer auf einem Flohmarkt verkaufen? Wie verhält rs sich bei einem afrikanischen (Deko) Speer mit 80cm Metallspitze?
Schönen Dank schonmal
darf ich diese Messer, die unter die Bezeichnung als Waffe fallen, als Onlinehändler ohne diese Waffenverkaufslizenz frei verkaufen?
Vielen Dank und LG
Rainer Bauch
Inhaltlich sehr korrekt beschrieben.
(ist Ernst gemeint)