Verkauf von Split-Klimaanlagen: Hinweispflicht besteht!
Dem Land steht eine enorme Hitzewelle bevor, mehr als 40 Grad sind für die nächsten Tage angekündigt. Hochsommerlich hitzig geht es ab und zu auch vor Gericht zu: Das LG Dortmund hat kürzlich einen Onlinehändler bezüglich des Verkaufs einer Split-Klimaanlage zur Unterlassung verurteilt.
Worum geht es?
In Deutschland ist eine seit Jahren stark steigende Nachfrage nach Klimageräten vorhanden. Dies mag vor allem daran liegen, dass der Bedarf aufgrund Auswirkungen des Klimawandels mit neuen Temperaturrekorden und langanhaltenden Hitzewellen stark gestiegen ist. Auch ist professionelle Technik günstiger und damit auch für viele Privathaushalte erschwinglich geworden.
Effektiv nutzbar sind dabei meist nur sogenannte Split-Geräte. Bei solchen Split-Klimaanlagen wird die Kälte an einer anderen Stelle erzeugt, als dort, wo sie benötigt wird.
Wer etwa sein Büro im heißen Dachgeschoss hat, montiert dort das Innengerät, welches kühle Luft ausgibt und das Raumklima verbessert. Das Außengerät dagegen ist an ganz anderer Stelle montiert, etwa an einer schattigen Stelle an der Außenmauer des Hauses. Durch eine Kälteleitung wird das im Außengerät abgekühlte Kältemittel dann zum Innengerät transportiert und danach wiederum zum Außengerät.
Anders als sogenannte Monoblockgeräte benötigen Splitgeräte im Innenraum weniger Platz, erzeugen vor allem deutlich weniger Lärm im Innenbereich und lassen sich durch effizientere Platzierung des Außengeräts sparsamer betreiben.
Bei den verwendeten Kältemitteln handelt es sich in aller Regel um fluorierte Treibhausgase, deren Handhabung nicht ungefährlich ist.
Warnhinweis beim Verkauf von Splitgeräten an Verbraucher erforderlich
Die Wettbewerbszentrale ging gegen einen Baumarkt vor, der in seinem Online-Shop Klimaanlagen anbot, die über ein Innen- und Außengerät verfügen, also Split-Klimaanlagen.
Der Händler verkaufte diese Geräte zusammen mit einer Kupferrohrleitung, die mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllt war, (auch) an Verbraucher.
Der Auffassung der Wettbewerbszentrale nach ist ein Verkauf solcher Splitgeräte an Verbraucher nur dann zulässig, wenn bereits im Angebot selbst darauf hingewiesen wird, dass die Installation der Klimaanlage ausschließlich durch einen zertifizierten Fachbetrieb durchgeführt werden darf.
Eine entsprechende Montage durch einen Fachbetrieb stellt in der Praxis einen ganz erheblichen Kostenfaktor dar. Dies gilt umso mehr, als Fachbetriebe nur ungerne „Fremdware“ montieren und dafür in aller Regel einen Aufschlag auf die Montagekosten im Vergleich zur Montage direkt über den Fachbetrieb bezogener Geräte verlangen.
Mit anderen Worten: Wer sich als Verbraucher ein solches Split-Gerät bestellt, muss mit ganz erheblichen Folgekosten für eine fachgerechte und sichere Montage rechnen, wenn er dazu nicht ausnahmsweise selbst dazu fachlich befähigt ist.
Die Verpflichtung zur Erteilung dieses Hinweises beim Verkauf an Verbraucher folge unmittelbar aus Art. 11 Abs. 5 der sogenannten „F-Gase-Verordnung“ (VO (EU) Nr. 517/2014). Nach dieser Norm dürfen nicht hermetisch geschlossene Einrichtungen, die mit fluorierten Treibhausgasen befüllt sind, nur dann an Endverbraucher verkauft werden, wenn ein Nachweis erbracht wird, dass die Installation durch einen zertifizierten Unternehmer ausgeführt wird.
Fehlt der Hinweis beim Anbieten entsprechender Geräte, liege damit eine Irreführung durch Unterlassen im Sinne des § 5a UWG vor, weil die Kunden nicht über die erheblichen, für eine fachgerechte Montag in aller Regel unabdingbaren Zusatzkosten aufgeklärt würden. Im Onlineshop eines Baumarktes würden zumeist Artikel zur Selbstmontage verkauft. Eine bestehende Pflicht zur Montage des Artikels durch einen Fachbetrieb, verbunden mir erheblichen Zusatzkosten, sei daher für die Kaufentscheidung maßgeblich.
Da eine außergerichtliche Einigung des Baumarktes mit der Wettbewerbszentrale nicht zustande kam, musste sich ein Gericht mit dem Sachverhalt beschäftigen.
Das LG Dortmund schloss sich mit Urteil vom 23.05.2022 (Az.: 13 O 15/21) schließlich der Rechtsansicht der Wettbewerbszentrale an.
Die angebotene, bereits mit dem Kältemittel „R32“ vorbefüllte Split-Klimaanlage sei eine Einrichtung im Sinne der F-Gase-Verordnung und deren Montage daher nur durch einen Fachbetrieb zulässig. Da dieser Hinweis unterblieben war, liegt eine Irreführung der Interessenten vor, die sich bei entsprechendem Hinweis u.U. gleich für die Lösung „aus einer Hand“, also Lieferung und Einbau der Anlage durch einen Fachbetrieb entschieden hätten.
Der beklagte Baumarkt wird künftig einen entsprechenden Hinweis vorhalten müssen.
Fazit
Augen auf beim Split-Klimaanlagen-Verkauf!
Wer solche Geräte an Verbraucher verkauft, sollte deutlich sichtbar, direkt am Anfang der Artikelbeschreibung auf die Notwendigkeit einer fachgerechten Montage durch einen zertifizierten Fachbetrieb hinweisen.
Andernfalls drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen.
Der Hinweis könnte in etwa wie folgt lauten:
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Wer ganz sicher gehen möchte, lässt sich zudem den Nachweis erbringen, dass ein entsprechender Auftrag vom Endverbraucher auch tatsächlich vergeben worden ist.
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