Veräußerung einer Internetdomain außerhalb der Spekulationsfrist steuerfrei
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater informieren: Für die steuerliche Beurteilung von Domain-Verkäufen gibt es unterschiedliche Szenarien, die von der tatsächlichen Ausgangslage und der richtigen Steuerung im Vorfeld abhängig sind.
Im betrieblichen bzw. gewerblichen Bereich ist die Differenz zwischen Einkaufspreis und Verkaufspreis nach Abzug der Gemeinkosten ein steuerpflichtiger Ertrag des Unternehmers. Das gilt ganz unabhängig davon, mit welchen Wirtschaftsgütern der Unternehmer handelt. Steuerpflichtig ist also auch der Verkauf von Internetdomains. Wie der „private“ Verkauf von Internetdomains zu handhaben ist, hat nunmehr das Finanzgericht Köln geklärt.
Verkauf von Internetdomains privat oder gewerblich?
Internetdomains können einen erheblichen Wert verkörpern, insbesondere, wenn sie für geschäftliche Zwecke nutzbar sind. Teilweise sind Internetdomains, die für diese Zwecke ausgelegt sind, jedoch bereits von Privatpersonen für private Zwecke registriert. Soweit diese Registrierung geschieht, um tatsächlich privaten Zwecken nachzugehen, erwirbt der Registrierende lediglich einen Gegenstand im Privatvermögen, nicht aber einen betrieblich gebundenen Gegenstand. Das setzt voraus, dass die Registrierung von Internetdomains nicht gewerbsmäßig erfolgt, dass also nicht gerade in der Absicht, Domains später zu veräußern, solche Adressen registriert werden, deren spätere kommerzielle Nutzung absehbar ist. Liegt also eine private Registrierung einer Internetdomain vor, so stellt sich die Frage, wie eine spätere Veräußerung dieser Domain, die regelmäßig mit Gewinn erfolgen wird, steuerlich zu behandeln ist.
Steuerliche Behandlung der privaten Veräußerung
Hierüber hatte das Finanzgericht Köln mit Urteil vom 20.04.2010 (Aktenzeichen 8 K 3038/08) befunden und sah in der Veräußerung eine nicht steuerbare Handlung. Das Finanzamt war davon ausgegangen, dass eine steuerpflichtige Einnahme i. S. von § 22 Nr. 3 EStG vorläge. Der Argumentation des Finanzamts, wonach die Vermittlung der Internetdomain eine wirtschaftliche Leistung sei, folgte das Finanzgericht nicht. Zu Recht hat das Finanzgericht ausgeführt, dass in der Veräußerung der Internetdomain eine endgültige Aufgabe des darin verkörperten Wertes liegt. Eine Besteuerung kann daher nur nach § 22 Nr. 2 EStG i. V. m. § 23 EStG erfolgen. Diese Norm geht davon aus, dass Veräußerungsgeschäfte bei anderen Wirtschaftsgütern als Grundstücken dann besteuert werden, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerungen der Wirtschaftsgüter eine Frist von weniger als einem Jahr liegt. Ebenso wie beim Erwerb und der Veräußerung etwa von PKW wird eine Besteuerung nur dann vorgenommen, wenn die Veräußerung mit Gewinn innerhalb der Jahresfrist erfolgt.
Ausnahmen
Vorgesagtes gilt für Internetdomains allerdings nur, wenn diese nicht irgendwann in der Zwischenzeit als Einkunftsquelle verwandt werden. Läuft über die private Internetdomain des Registrierenden jedoch beispielsweise auch nur für kurze Zeit ein Internetshop, so verlängert sich die vorgenannte Frist gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2 EStG auf 10 Jahre. In den hier betroffenen Fällen der reinen privaten Nutzung einer Internetdomain und deren späteren Verkauf sind die damit erzielten Gewinne nach Ablauf der Jahresfrist jedoch steuerfrei.
Beratungshinweis
Der Grenzbereich zwischen privater und gewerblicher Nutzung kann nur im jeweiligen Einzelfall anhand der Kriterien der Rechtsprechung und der Verwaltungsauffassung scharf abgegrenzt werden. Bei Zweifelsfragen lohnt sich die steuerliche Klärung im Vorfeld etwaiger Auseinandersetzungen
Bei weiteren Fragen zum Thema Steuerrecht wenden Sie sich bitte direkt an die Kanzlei WEIDMANN RAe StB, Herrn Dr. Ralf Kohlhepp (erreichbar per Telefon unter 040-30 37 63 80 oder per E-Mail unter info@kanzlei-weidmann.de).
Kontakt:
WEIDMANN Rechtsanwälte Steuerberater
Rechtsanwalt / Steuerberater Dr. Ralf Kohlhepp
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1 Kommentar
Beziehen sich die 10J. Frist
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