BGH – Zur irreführenden Werbung bei der Vermarktung von Heizkesseln in der EU
Wer innerhalb der EU mit Gasverbrauchseinrichtungen handelt oder diese in Verkehr bringt, hat für seine Produkte die Sicherheitsbestimmungen der EU-Gasgeräterichtlinie und der diese Vorgaben ins deutsche Recht umsetzenden 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz zu beachten. Darunter fallen auch bestimmte Anforderungen an die erforderlichen Typenschilder und Bedienungs- und Aufstellanleitungen eines Produkts, mit welchen sich der BGH in einem aktuellen Urteil (vom 9.9.2010, Az. I ZR 26/08) unter dem Gesichtspunkt einer irreführenden Werbung beschäftigt hat.
Inhaltsverzeichnis
Sachverhalt:
Im konkreten Fall ging es um die Herstellung und den Vertrieb von Gas-Heizkesseln, welche vom klagenden Heiztechnikunternehmen produziert und ausschließlich für den Vertrieb in den Niederlanden bestimmt wurden. Daher waren die Kessel weder mit deutschsprachigen Typenschildern noch mit deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen.
BGH:
„Die Beklagte vertrieb die von der Klägerin in Deutschland produzierten und in verschiedene Mitgliedstaaten der EU exportierte Kessel, die sie nach Deutschland reimportierte. In ihrem Internetauftritt wies sie darauf hin, dass die angebotenen Geräte reimportiert seien und deshalb preislich unter den in Deutschland vertriebenen Geräten lägen".
Sie erfüllten aber die Voraussetzungen der EU-Gasgeräterichtlinie 90/396/EWG und seien mit dem CE – Kennzeichen ausgestattet. Hiergegen wendete sich die Klägerin mit dem Argument, dass die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der irreführenden Werbung wettbewerbswidrig (§§ 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. den Vorschriften der EU-Gasgeräterichtlinie und des Produktsicherheitsgesetzes) handele, indem sie auf dem deutschen Markt Gas-Heizkessel bewerbe, die von der Klägerin nicht mit deutschsprachigen Typenschildern oder deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen wurden und daher nicht für den deutschen Markt zulässig seien, ohne dass die Beklagte dabei auf die fehlende Zulassung solcher Geräte für Deutschland hinweise.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:
Der BGH trat dem Verlangen der Klägerin entgegen und entschied, dass
„bei Gas-Heiz-kesseln, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland (re)importiert werden, (…) nicht schon deshalb die erforderliche Zulassung (fehle), weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschildern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind.“
Aus der Sicht der Karlsruher Richter verstieß das Verhalten der Beklagten weder gegen die Vorschriften der EU-Gasgeräterichtlinie (90/396/ EWG) noch gegen die diese Vorgaben ins deutsche Recht umsetzenden 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (7. GPSGV). Vielmehr enthielten die von der Klägerin angeführten Vorschriften primär nur gerätespezifische bzw. sicherheitsrelevante Anfor-derungen. Dass auf einer Gasverbrauchseinrichtung überhaupt ein Typenschild angebracht, dass dieses in deutscher Sprache verfasst und gerade vom Hersteller befestigt werden muss, werde hingegen nicht verlangt bzw. von den in Frage stehenden gesetzlichen Vorschriften gar nicht behandelt.
Was das von der Klägerin zusätzlich angeführte Erfordernis einer vom Hersteller selbst verfassten deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitung betrifft, so befand der BGH auch in diesem Punkt, dass sich ein solches Erfordernis nicht aus den Vorschriften der EU-Gasgeräterichtlinie oder der 7. GPSGV ergebe. Aus Art. 1 Abs. 4 der EU-Gasgeräterichtlinie bzw. aus § 1 Abs. 5 Nr. 1 der 7. GPSGV ergebe sich nur, dass die Gas-Heizkessel
„nach den Anweisungen des Herstellers“ einzubauen sind; hieraus folge aber nicht, „dass die Bedienungs- und Aufstellanleitung vom Gerätehersteller selbst verfasst worden sein müssen und daher nicht von einem Dritten beigefügt werden dürfen“.
Nach der gesetzlichen Regelung sei es vielmehr sogar zulässig, dass eine andere Person als der Hersteller eine von diesem erstellte fremdsprachige Bedienungs- und Aufstellanleitung ins Deutsche übersetzt und dem in Verkehr zu bringenden Gerät beifügt. Die Tatsache, dass nicht vom Hersteller herrührende Bedienungs- und Aufstellanleitungen beigefügt werden dürfen, führt nach Ansicht des BGH auch nicht zu einem Kennzeichnungsmangel. Vielmehr verbiete Art. 4 Abs. 1 der EU-Gas-geräterichtlinie es den Mitgliedstaaten, das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme von Geräten zu beschränken, wenn diese alle Bestimmungen der Richtlinie erfüllen und mit der in Art. 10 der Richtlinie vorgesehenen CE-Kennzeichnung versehen sind. Nach Ansicht des BGH könne nur so die Warenverkehrsfreiheit innerhalb der EU geschützt werden. Könnte hingegen ein Hersteller den Absatz seiner Produkte durch nur in bestimmten Sprachen erstellte Bedienungs- und Aufstellanleitungen auf bestimmte Mitgliedstaaten beschränken, so wäre die Warenverkehrsfreiheit massiv bedroht.
Aus diesen Gründen entschied der BGH, dass es der Klägerin vorliegend nicht möglich sei, sich auf das Argument einer fehlenden Zulassung des Produkts zu stützen und auf dieser Grund¬lage eine irreführende Werbung nach den Vorschriften des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) in Verbindung mit dem Produktsicherheitsgesetz und der 7. Verordnung zum Geräte- und Produktsicherheitsgesetz (7. GPSGV) zu begründen. Auch unter Geltung der mittlerweile neu eingeführten (und die alte EU-Gas¬geräterichtlinie ersetz-enden) Richtlinie 2009/142/EG sei der vorliegende Fall nicht anders zu bewerten und daher ebenso unter der neuen Rechtslage kein wettbewerbswidriges Verhalten der Beklagten gegeben.
Fazit:
BGH:
„Gas-Heizkesseln, die aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach Deutschland (re)importiert werden, fehlt nicht schon deshalb die erforderliche Zulassung, weil sie nicht vom Hersteller mit deutschsprachigen Typenschildern und deutschsprachigen Bedienungs- und Aufstellanleitungen versehen worden sind.“
Eine unter diesem Gesichtspunkt verfolgte Klage (i.S.d. §§ 3, 4 Nr. 11 UWG) wegen irreführender Werbung ist daher unbegründet.
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