Der Verkauf von Haustieren im Internet

Der Verkauf von Haustieren im Internet
26.11.2021 | Lesezeit: 13 min

Haustiere sind ein emotionales Thema. Dies gilt ganz besonders für deren Anschaffung, die nicht selten aus einer Laune heraus spontan und unüberlegt erfolgt. Das Internet bietet hierfür niedrigschwellige Gelegenheiten. Aber dürfen Tiere überhaupt über das Internet verkauft werden? Und falls ja, wer darf Haustiere verkaufen und welche rechtlichen Voraussetzungen sind dabei zu beachten? Nachdem sich die IT-Recht Kanzlei in einem früheren Beitrag bereits den rechtlichen Gegebenheiten des Verkaufs von lebenden Tieren gewidmet hatte, steht in diesem Beitrag nun der Verkauf von Haustieren im Internet im Blickpunkt.

Welche Gesetze und sonstigen Vorschriften gelten für den Verkauf von lebenden Tieren im Internet?

Im Grundsatz gelten für den Verkauf von lebenden Haustieren (im Folgenden sprechen wir in diesem Beitrag der Einfachheit halber nur noch von „Tieren“, wenn wir lebende Haustiere meinen) im Internet dieselben Regeln wie für den Verkauf von Haustieren im stationären Handel. Auch finden auf den Online-Verkauf von Haustieren keine völlig anderen Regelungen Anwendung wie auf den Verkauf von sonstigen Waren im Internet. Vielmehr gilt das bekannte E-Commerce-Recht. Neben diesen Vorschriften gelten allerdings zusätzlich ein paar Besonderheiten, die – immerhin geht es um schutzbedürftige Lebewesen! – dem Schutz der Tiere gerecht werden sollen.

Im deutschen Grundgesetz ist in Art. 20a der Tierschutz als Staatsziel verfassungsrechtlich verankert. Danach schützt der Staat – auch in Verantwortung für die künftigen Generationen – die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsgemäßen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung. Dieser Vorgabe ist der Gesetzgeber etwa durch die Vorschriften des Tierschutzgesetzes (TierSchG) und der Verordnung zum Schutz von Tieren beim Transport und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 (Tierschutztransportverordnung; TierSchTrV) nachgekommen. Die Tierschutztransportverordnung ergänzt für Tiertransporte innerhalb der Landesgrenzen Deutschlands die [Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung bestimmter Richtlinien (EU-Tiertransportverordnung)[https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/HTML/?uri=CELEX:32005R0001&from=DE], die als EU-Verordnung in der gesamten EU und somit auch in Deutschland unmittelbare Anwendung findet.

Im Zusammenhang mit dem Abschluss von Kaufverträgen über Tiere und die sonstigen vertragsrechtlichen Folgen, einschließlich der Konsequenzen von möglichen Sach- oder Rechtsmängeln, gilt im Ausgangspunkt die Regelung in § 90a BGB. Demnach sind Tiere zwar keine Sachen im Sinne der Gesetze und werden durch – u.a. die bereits zuvor erwähnten gesetzlichen Vorschriften – besonders geschützt. Allerdings sind auf Tiere die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist. Grundsätzlich gilt beim Verkauf bzw. Kauf von Tieren somit das bekannte (Online-)Kaufrecht samt der kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) und verbraucherschützenden Vorschriften.

Wer darf Tiere online verkaufen?

Wer Tiere verkaufen darf, hängt davon ab, ob der Verkauf von privat an privat oder gewerblich, etwa durch einen Händler erfolgen soll. Dies gilt unabhängig davon, ob Tiere im Internet oder offline, d.h. im stationären Handel oder z.B. auch innerhalb der nachbarschaftlichen Community verkauft werden.

Will beispielsweise eine Familie ihren Hamster verkaufen, muss sie gemäß den Vorschriften des deutschen Rechts beim Verkauf keine Besonderheiten beachten. Auch können bei einem solchen Verkauf von privat an privat die kaufrechtlichen Mängelrechte weitgehend durch entsprechende vertragliche Bestimmungen ausgeschlossen werden.

Anders hingegen, wenn Züchter:innen oder Händler:innen Tiere zu gewerblichen Zwecken verkaufen, egal ob online oder offline. Wer gewerbsmäßig mit Wirbeltieren handelt, bedarf der (vorherigen) Erlaubnis der zuständigen Behörde (§ 11 Abs. 1 Nr. 8 Buchstabe b TierSchG). Unter Wirbeltieren sind alle Tiere zu verstehen, die eine Wirbelsäule haben. Dazu zählen sowohl Amphibien und Reptilien als auch Vögel, Fische und Säugetiere. Die für die Erteilung der Erlaubnis zuständige Behörde ist in der Regel das Veterinäramt. Die Voraussetzungen, die für die Erteilung der Erlaubnis vorliegen müssen und somit von der zuständigen Behörde geprüft werden, sind im Detail im Gesetz und in Rechtsverordnungen geregelt. Im Blick zu behalten ist dabei, dass Verkäufer – wie auch in sonstigen Fällen des Verkaufs von Waren im Internet – aus rechtlicher Sicht nicht selten schon beim Verkauf von nur wenigen Tieren innerhalb eines überschaubaren Zeitraums als gewerbliche Verkäufer gelten können und deshalb erlaubnispflichtig sind. Dies kann beispielsweise auch dann der Fall sein, wenn Verkäufer:innen bloß hobbymäßig und gelegentlich wenige Tiere züchten, die sie von Zeit zu Zeit über das Internet verkaufen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig ohne eine gültige behördliche Erlaubnis mit Wirbeltieren handelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit (§ 18 Abs. 1 Nr. 20 TierSchG), die mit einer Geldbuße bis zu EUR 25.000 geahndet werden kann (§ 18 Abs. 4 TierSchG).

Der Verkauf von gebrechlichen, kranken, abgetriebenen oder alten, im Haus, Betrieb oder sonst in Obhut von Menschen gehaltenen Tieren, für die ein Weiterleben mit nicht behebbaren Schmerzen oder Leiden verbunden ist, ist grundsätzlich verboten (§ 3 Nr. 2 TierSchG). Eine Ausnahme besteht nur, wenn der Verkauf zu dem Zweck erfolgt, das Tier unverzüglich schmerzlos zu töten. Ausnahmen gibt es zudem für bestimmte Einrichtungen, die der Sorge und dem Schutz der Tiere dienen. Auch Verstöße gegen dieses Verkaufsverbot können mit einer empfindlichen Geldbuße geahndet werden.

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Wer darf Tiere online kaufen?

Für den Kauf von Tieren gelten keine besonderen Regelungen. (Potentielle) Käufer müssen grundsätzlich daher auch keine besondere Eignung besitzen oder nachweisen, um ein Tier kaufen zu dürfen. Allerdings müssen im Nachgang eines Tierkaufs natürlich die für das jeweilige Tier ggf. geltenden gesetzlichen Regelungen hinsichtlich der artgerechten Haltung des gekauften Tieres beachtet werden.

Was muss beim Versand von lebenden Tieren von Gesetzes wegen beachtet werden?

Beim Transport bzw. Versand von Tieren innerhalb der EU sind zunächst die Vorgaben der EU-Tiertransportverordnung einzuhalten. Die Verordnung findet allerdings nur auf solche Tiertransporte Anwendung, die in einem wirtschaftlichen Zusammenhang erfolgen. Dies betrifft somit den Transport von Tieren im Zuge des Tierverkaufs durch Züchter:innen und Händler:innen an andere Gewerbetreibende sowie an Verbraucher, nicht aber den Verkauf von privat an privat (Art. 1 Abs. 5 EU-Tiertransportverordnung).

Die EU-Tiertransportverordnung

Die EU-Tiertransportverordnung enthält Bedingungen, die ein Transporteur bzw. ein Transportunternehmen erfüllen muss, um überhaupt Tiertransporte durchführen zu dürfen, sowie Vorgaben, die bei Tiertransporten zum Schutz der Tiere einzuhalten sind. Hierzu gehört etwa ein behördlicher Befähigungsnachweis für den Transporteur, mit dem die Befähigung zum ordnungsgemäßen, tierschutzfreundlichen Transport nachgewiesen werden muss.

Die deutsche Tierschutztransportverordnung

Neben der EU-Tiertransportverordnung müssen beim Transport von Tieren auch die Vorschriften der deutschen Tierschutztransportverordnung beachtet werden. Während die EU-Tiertransportverordnung grundsätzlich auf alle Tiertransporte innerhalb der EU anzuwenden ist, findet die deutsche Tierschutztransportverordnung bloß auf den Transport von Tieren innerhalb Deutschlands Anwendung.

Dabei muss der Absender zusätzlich zu den etwaigen Vorgaben aus der EU-Tiertransportverordnung besondere Anforderungen an die Behältnisse zum Transport der Tiere und auch die Mindest- und Höchstzahlen je Tiere pro Behältnis einhalten, die im Einzelnen in Anlage 1 der Tierschutztransportverordnung geregelt sind (§ 6 TierSchTrV).

Zudem unterliegen Absender:innen von Tieren weiteren gesetzlichen Pflichten (§ 7 TierSchTrV):

  • Der Absender muss sich vor der Absendung von der Richtigkeit der Empfängeranschrift überzeugt haben.
  • Auf dem Behältnis müssen die zustellfähigen Anschriften des Absenders und des Empfängers angegeben sein.
  • Der Absender muss den Empfänger vor Absendung über die Absendezeit und die voraussichtliche Ankunftszeit, den Bestimmungsort sowie über die Versandart unterrichten.
  • Auf dem Behältnis hat der Absender Angaben über Art und Zahl der Tiere sowie über die Versorgung im Notfall zu machen.

Darüber hinaus muss der Absender sicherstellen, dass:

  • nur solche Behältnisse für den Transport verwendet werden, die die Tiere vor vorhersehbaren schädlichen Witterungseinflüssen schützen, oder während des Transports auf andere Weise ein gleichwertiger Schutz gewährt wird.
  • Tiere, deren Beförderung voraussichtlich zwölf Stunden oder länger dauert, vor dem Einladen oder der Annahme durch den Transportunternehmer oder den Organisator gefüttert und getränkt werden – eine Überfütterung der Tiere darf allerdings nicht erfolgen.
  • Tiere im Behältnis in der Lage sind, beigegebenes Futter und Trinkwasser auch während eines etwa notwendigen Rücktransports in ausreichender Menge aufzunehmen.
  • bei Nichtabnahme einer Sendung der etwa notwendige Rücktransport spätestens mit Ablauf des Freitags oder vor Feiertagen abgeschlossen werden kann.

Neben diesen Vorgaben können je nach Tierart im Einzelfall zudem auch weitere Pflichten nach der Bundesartenschutzverordnung (BArtSchV) bestehen.

Besteht beim Verkauf von lebenden Tieren im Internet ein Verbraucherwiderrufsrecht?

Kurzum: Ja. Beim Online-Verkauf von lebenden Tieren durch Händler:innen schließen Händler:innen und Verbraucher:innen einen Fernabsatzvertrag, bei dem den Verbraucher:innen ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB) .

Entgegen anderslautenden Informationen ist das Widerrufsrecht auch nicht gesetzlich ausgeschlossen, etwa nach § 312g Abs. 2 Nr. 2 BGB. Demnach besteht ein Widerrufsrecht nicht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten ist. Dies betrifft vor allem viele Lebensmittel, aber auch Pflanzen, wie etwa Schnittblumen. Lebende Tiere sind jedoch keine solchen „verderblichen Waren“ und werden diesen auch nicht rechtlich gleichgestellt.

Gilt auch beim Verkauf von lebenden Tieren im Internet das übliche Gewährleistungsrecht?

Gibt es mangelhafte Tiere?

Auf den Verkauf von Tieren außerhalb des Internets wie auch online findet das Kaufrecht des BGB im bekannten Umfang Anwendung. Ist ein gekauftes Tier mangelhaft, stehen dem Käufer daher die kaufrechtlichen Mängelrechte (Gewährleistung) zu, unabhängig davon, ob es sich um einen gewerblichen Verkauf oder um einen Verkauf von privat an privat handelt.

Entspricht ein Hund nicht der vereinbarten Beschaffenheit, gehört er also beispielsweise einer anderen Rasse an als vereinbart, oder ist er nicht wie vereinbart gechipt und entwurmt, ist der Hund – auch wenn dies zunächst einmal seltsam klingen mag – jedenfalls insoweit mangelhaft (§ 434 Abs. 1 S. 1 BGB) . Ein Sachmangel liegt im Grundsatz auch dann vor, wenn ein Tier bestimmte Impfungen nicht erhalten hat, deren Erhalt bei Tieren dieser Art gemeinhin üblich ist und die der Käufer bei Tieren dieser Art erwarten kann, oder wenn das Tier eine Krankheit, eine Verletzung oder einen genetischen Defekt (s. hierzu etwa das Urteil des LG Düsseldorf vom 19.11.2007 – 12 O 18/07) hat (§ 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Alt. 2 BGB).

Hingegen hat beispielsweise ein Pferd nicht schon deshalb einen Mangel, weil es sich früher einmal die Rippen gebrochen hat, jedenfalls dann nicht, wenn der Rippenbruch bei Gefahrübergang – also in der Regel bei Übergabe des Pferdes – bereits vollständig und folgenlos ausgeheilt ist – Käufer:innen haben keinen Anspruch auf ein „Idealpferd“ (s. Urteil des BGH vom 30.10.2019 – VIII ZR 69/18).

Vermutung des Mangels beim Gefahrübergang

Vor allem bei kranken Tieren dürfte es Käufer:innen jedoch regelmäßig schwerfallen, nachzuweisen, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft, d.h. verletzt oder krank gewesen ist. Zwar gilt auch beim Kauf von Tieren, die Verbrauchsgüterkäufe sind – wenn also Verbraucher:innen ein Tier bei Unternehmer:innen kaufen –, die Beweislastumkehr des § 477 BGB (s. hierzu das Urteil des OLG München vom 26.01.2018 – 3 U 3421/16). Demnach wird bei Mängeln, die sich innerhalb von sechs (6) Monaten seit Gefahrübergang zeigen, grundsätzlich vermutet, dass das Tier bereits bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. Gerade bei verletzten und kranken Tieren wird diese Vermutungswirkung aber wegen der Tatsache, dass es sich um Tiere und damit um Lebewesen handelt, sowie wegen der Art des Mangels, nämlich dem Vorliegen einer Verletzung oder Krankheit, nicht greifen. Denn das Tier könnte sich die Verletzung oder Krankheit ja auch erst nach Gefahrübergang zugezogen haben – das kann man der Verletzung bzw. Krankheit selbst in der Regel nicht ansehen. In vielen Fällen dürfte die Beweislastumkehr den Verbraucher:innen daher nicht weiterhelfen.

Auch nach dem – im Zuge der Umsetzung der europäischen Warenkaufrichtlinie – im Sommer 2021 verabschiedeten Gesetz zur Regelung des Verkaufs von Sachen mit digitalen Elementen und anderer Aspekte des Kaufvertrags, das am 1. Januar 2022 in Kraft treten wird, wird die Vermutungswirkung beim Kauf von lebenden Tieren weiterhin nur für einen Zeitraum von sechs (6) Monaten gelten (§ 477 Abs. 1 S. 2 BGB-NEU), während sie hingegen bei sonstigen Vertragsgegenständen auf ein Jahr verlängert wird (§ 477 Abs. 1 S. 1 BGB-NEU).

Nacherfüllung

Im Rahmen des Anspruchs auf Nacherfüllung können Käufer:innen im Falle eines Mangels nach ihrer eigenen Entscheidung Nachbesserung oder Nachlieferung der mangelhaften Kaufsache verlangen. Nun mag seltsam erscheinen, im Zusammenhang mit Tieren von einer „Reparatur“ zu sprechen. Im Wesentlichen dürfte es dabei häufig tatsächlich um die Heilung bzw. Gesundung eines verletzten oder kranken Tieres gehen, für die die Verkäufer:innen zu sorgen haben, d.h. diese z.B. organisieren und bezahlen müssen. Nicht selten dürfte es jedoch auch um eine Nachlieferung, also die Lieferung eines Tieres gehen, das mangelfrei ist, also tatsächlich z.B. der vereinbarten Rasse angehört, das vereinbarte Geschlecht oder die angegebene Fellfarbe hat.

Eine Nachlieferung eines Tieres kann allerdings nur dann verlangt werden, wenn ausdrücklich oder nach den Umständen des Kaufvertragsschlusses kein Stückkauf, sondern ein Gattungskauf vereinbart worden ist. Nicht selten handelt es sich beim Kauf von Haustieren aber um einen Stückkauf. Soll also beispielsweise nicht eine beliebige Katze aus einem größeren Wurf, sondern eine ganz bestimmte Katze Kaufgegenstand sein, wird es sich um einen Stückkauf handeln. Die Übergabe einer anderen Katze als der vereinbarten muss dann nicht erfolgen, kann also vom Käufer auch nicht verlangt werden.

Rücktritt und Minderung

In den gesetzlich vorgesehenen Fällen können Tierkäufer:innen bei Vorliegen eines Mangels auch vom Kaufvertrag zurücktreten, etwa nach Ablauf einer angemessenen Frist, die dem Verkäufer zur Behebung des Mangels bestimmt worden ist (§§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1 BGB) . Im Falle des (wirksamen) Rücktritts muss der schon gezahlte Kaufpreis zurückerstattet werden.

Anstatt zurückzutreten können Käufer:innen auch den Kaufpreis im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben mindern (§§ 437 Nr. 2, 441 BGB) .

Schadensersatz

Entsteht aufgrund eines Mangels eines Tieres ein Schaden bei den Tierkäufer:innen, stehen diesen Schadensersatzansprüche zu, wenn die Verkäufer:innen nicht nachweisen können, dass sie den Schaden nicht zu vertreten haben, ihnen insoweit also kein Verschulden zur Last fällt (§§ 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 281, 283 BGB) . Ein solcher Schaden kann etwa in den Kosten liegen, die wegen einer tierärztlichen Behandlung eines kranken Tiers entstehen. Allerdings gilt auch im Hinblick auf den Schadensersatz: die Kosten sind als Schadensersatz wegen des Mangels nur dann ersetzbar, wenn der Mangel bereits bei Gefahrübergang, also in der Regel bei Übergabe bzw. Lieferung des mangelhaften Tiers vorgelegen hat. Wird ein Tier hingegen erst einige Zeit danach krank, ist das kranke Tier kein mangelhaftes Tier, für das den Käufer:innen Schadensersatz zusteht.

Welche vertraglichen Vorgaben sehen Verkaufsplattformen im Internet zum Verkauf von lebenden Tieren vor?

Der Verkauf von Lebewesen, vor allem in den anonymen Weiten des Internets, ist naturgemäß und zu Recht ein sensibles Thema. Unprofessionelle, teils unseriöse und auch skrupellose Verkäufer:innen auf der einen Seite treffen auf unerfahrene Käufer:innen auf der anderen Seite, die die Folgen einer Anschaffung eines Haustiers und den mit der Haltung eines Tieres verbundenen Aufwand unterschätzen und möglicherweise bloß aus einer spontanen Laune heraus durch einen einzigen Klick einen unüberlegten Kauf tätigen.

Verkaufsplattformen im Internet reagieren teilweise darauf und reglementieren den Verkauf von Haustieren, oder verbieten ihn sogar vollständig. So ist etwa der Verkauf von sog. Qualzuchtrassen, wie z.B. bei Hunden Möpsen und Französischen Bulldoggen, oder von Hundewelpen im Alter von bloß acht (8) Wochen auf manchen Plattformen verboten. Auch dürfen teilweise nur Tiere mit aktuellem Standort in Deutschland zum Verkauf angeboten werden. Aus Sicht des Tierschutzes ist dies sicherlich ein richtiger Schritt, aber wohl kein hinreichender.

Diskutiert wird daher neben einem generellen Verbot des Online-Verkaufs von Tieren eine stärkere Kontrolle und Überprüfung der Identität von Verkäufer:innen, z.B. bei ihrer Registrierung auf Verkaufsplattformen und bei der Erstellung von Angeboten zum Verkauf von Tieren im Internet. Die voraussichtlich aus den Parteien der sog. Ampelkoalition bestehende künftige Bundesregierung hat in ihrem am 24.11.2021 vorgestellten Entwurf ihres Koalitionsvertrags angekündigt, für den Onlinehandel mit Heimtieren eine verpflichtende Identitätsüberprüfung einzuführen (s. Koalitionsvertrag, S. 44). Zugleich sollen auch die Leitlinien für Tierbörsen aktualisiert werden.

Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .


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