Der Handel und EU-Import von e-Zigaretten und Liquids
Vermehrt kommt es in letzter Zeit aufgrund des unzulässigen Vertriebs von Liquids und „neuartigen“ Tabakerzeugnissen – wie z.B. e-Zigaretten – zu Abmahnungen von Händlern und Importeuren. Ausgangspunkt dieser zahlreichen Abmahnungen bildet die Richtlinie 2014/04/EU zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen (kurz: Tabakproduktrichtlinie). Lesen Sie in unserem Beitrag welche Regelungen für die betreffenden Parteien für den Handel solcher Waren zu beachten sind.
I. Umsetzung der Richtlinie 2014/04/EU
Die Tabakproduktrichtlinie bezweckt die Vorschriften für Tabakprodukte in der EU zu harmonisieren, den Gesundheitsschutz zu verbessern und insbesondere Jugendliche vom Einstieg in den Konsum abzuhalten. Da Richtlinien jedoch nur förmliche Gesetze sind, entfalten sie keine Bindungswirkung. Deswegen verabschiedete der Gesetzgeber zur Durchsetzung des geltenden Rechts zum einem die Tabakerzeugnisverordnung (kurz: TabakerzV) und zum anderen das Tabakerzeugnisgesetz (kurz: TabakerzG). Sowohl die TabakerzV als auch das TabakerzG, welche am 20.05.2016 in Kraft traten, dienen als Rechtsgrundlage der Umsetzung der Richtlinie und regeln das Ausführen dieser Richtlinie ausführlich und bindend.
II. Zu beachtende Regelungen
1) Wartefrist vor Inverkehrbringen
Eine Reglung betrifft die Wartefrist gem. § 24 Abs. 3 TabakerzV. Demnach sind Händler und Importeure dazu verpflichtet 6 Monate vor Inverkehrbringen der Waren eine Mitteilung in elektronischer Form gegenüber der zuständigen Behörde zu machen. Diese Mitteilung betrifft unter anderem:
1. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person,
2. alle in der elektronischen Zigarette oder im Nachfüllbehälter enthaltenen Inhaltsstoffe und ausgebrachten Emissionen,
3. Informationen über die Nikotindosis und -aufnahme bei Konsum unter normalen oder vernünftigerweise vorhersehbaren Bedingungen,
4. eine Beschreibung der Bestandteile der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters, einschließlich vorhandener Öffnungs- und Nachfüllmechanismen,
5. eine Beschreibung des Herstellungsverfahrens (…).
Das Nichteinhalten dieser Mitteilungspflicht zu der vorgegebenen Frist ist unlauter und kann einen Verstoß gegen § 3a UWG iVm § 24 TabakerzV nach sich ziehen.
2) Beipackzettel
Eine weitere Regelung betrifft die Beipackzettel. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 1 TabakerzG dürfen E-Zigaretten und Nachfüllbehälter nur mit einem Beipackzettel in den Verkehr gebracht werden, der eine Gebrauchsanleitung und Informationen über gesundheitliche Auswirkungen sowie Kontaktdaten enthält. Welchen Inhalt und welche Aufmachung der Beipackzettel im Einzelnen aufweisen muss, regelt § 26 TabakerzV. Danach sind Hersteller und Importeure von elektronischen Zigaretten und Nachfüllbehälter zur Erstellung eines Beipackzettels verpflichtet. Der Beipackzettel muss die Überschrift „Gebrauchsinformation“ tragen und Folgendes enthalten:
1. Gebrauchs- und Aufbewahrungsanleitungen,
2. Gegenanzeigen,
3. Warnhinweise für diejenigen Verbrauchergruppen, die bei der Verwendung der elektronischen Zigarette oder des Nachfüllbehälters stärker gefährdet sind als andere, einschließlich eines Hinweises, dass das Erzeugnis nicht für Nichtraucher empfohlen wird, und dass die Abgabe an sowie die Verwendung durch Kinder und Jugendliche untersagt sind,
4. Angaben zu möglichen nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit,
5. Angaben zur suchterzeugenden Wirkung,
6. Angaben zu toxikologischen Daten,
7. den Namen, die Anschrift und die elektronischen Kontaktdaten des Herstellers, Importeurs oder einer vom Hersteller oder Importeur zu bestimmenden, in der Europäischen Union ansässigen verantwortlichen juristischen oder natürlichen Person.
Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein. Weisen die Produkte die verpflichteten Informationen nicht in der entsprechenden Weise auf, liegt auch hier ein unlauteres Verhalten gem. § 3a UWG iVm § 26 TabakerzV vor. Der Beipackzettel muss in deutscher Sprache verfasst, allgemein verständlich und gut lesbar sein.
3) EU-Import von e-Zigaretten und Warnhinweise bei Liquids
Grundsätzlich ist der der EU-Import von e-Zigaretten zulässig. Dies ergibt sich zum einen aus Art. 24 TPD II sowie aus § 40 TabakerzG, welche allerdings ein „rechtmäßiges Inverkehrbringen“ verlangen. Dies erfordert neben der Einfuhr jedoch auch, dass die e-Zigaretten durch den Hersteller bzw. den Inverkehrbringer in dem jeweiligen EU-Land zunächst ordnungsgemäß gemeldet werden. Ob eine solche Meldung tatsächlich erfolgt ist, haben die Händler in Deutschland zu kontrollieren bzw. sich vom Verkäufer zusichern zu lassen. Entsprechend gelten für Konformitätserklärungen dieselben Regelungen.
Darüber hinaus verlangt § 9 EMVG (Gesetz über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln) bzw. Art. 10 der dazugehörigen EMV-Richtlinie, dass den e-Zigaretten noch Bedienungsanleitungen in deutscher Sprache beizufügen sind.
Bei Liquids besteht bezüglich der Packungen und Außenverpackungen eine Hinweispflicht. Den Herstellern steht es frei, wie sie die in § 15 TabakerzG iVm § 27 TabakerzV geforderten Warnhinweise auf den Produkten platzieren. Der Gesetzgeber verlangt hierbei, dass die folgenden Angaben getätigt werden müssen:
1. alle Inhaltsstoffe in absteigender Reihenfolge ihres Gewichtsanteils,
2. den Nikotingehalt und die Nikotinabgabe pro Dosis,
3. einen Hinweis, aus dem das Los zu ersehen ist, zu dem die elektronische Zigarette oder der Nachfüllbehälter gehört, und
4. den Hinweis, dass das Erzeugnis nicht in die Hände von Kindern und Jugendlichen gelangen darf.
Jedenfalls ist ein Hinweis auf der Packung anzubringen, dass das „Produkt Nikotin enthalte, also einen Stoff, der sehr stark abhängig macht“. Dieser Hinweis hat den Nachfüllbehälter mit dem nikotinhaltigen Liquid zu umschließen. Der Gesetzgeber erfordert darüber hinaus keinen zusätzlichen Druck eines Warnhinweises auf das Etikett des Nachfüllbehälters.
Ob die Hinweise auf der Außenverpackung in deutscher Sprache abgefasst sein müssen, hat der Gesetzgeber nicht geregelt. Gegen eine Hinweispflicht in deutscher Sprache spricht, dass der Gesetzgeber in § 26 Abs. 2 TabakerzV zu Inhalt und Aufmachung des Beipackzettels ausdrücklich normiert hat, dass dieser in deutscher Sprache verfasst sein muss. Die fehlende Regelung in § 27 TabakerzV könnte dafür sprechen, dass der Gesetzgeber bewusst davon absehen wollte, eine Hinweispflicht in deutscher Sprache vorzuschreiben. Gegen eine derartige Auslegung spricht jedoch der Sinn und Zweck der Regelung. Die Hinweispflicht auf der Außenverpackung soll den Gesundheitsschutz verbessern und insbesondere Kinder und Jugendliche von einem Einstieg in den Konsum abhalten. Dies spricht dafür, dass die Kennzeichnung in deutscher Sprache erforderlich ist, damit der Verbraucher und insbesondere auch Kinder den Hinweis auch verstehen.
Ob und wie der Warnhinweis beim Vertrieb eines Liquid Nachfüllbehälters ohne (Ver-)Packung angebracht werden muss, wurde vom Gesetzgeber noch nicht abschließend geregelt.
III. Das Fazit
Die Umsetzung der Tabakproduktrichtlinie in das TabakerzG und die TabakerzV hatte Auswirkungen auf den Handel von Liquids und „neuartigen“ Tabakerzeugnissen. Um Abmahnungen und kostspielige Bußgeldverfahren vorzubeugen, ist es Händlern und Importeuren zu raten, die Regelungen für den Handel solcher Produkte zu beachten. Haben Sie weitere Fragen bezüglich des Vertriebs der obengenannten Waren, beraten wir Sie gerne persönlich und informieren Sie auch über jede aktuelle Entwicklung.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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3 Kommentare
Für eine Antwort wäre ich ausgesprochen dankbar!
Ganz liebe Grüße und eine gute Zeit wünsche ich euch allen (und natürlich frohe Weihnachten und ein frohes neues Jahr)!
Muss der Ausweis abgefragt werden, oder reicht das Geburtsdatum?
danke!