Verkauf von Druckerpatronen: Wer mit Recycling wirbt, muss auch Recycling liefern
Verklagt, weil irrtümlich Neuware geliefert wurde? Genau das ist einem Händler kürzlich passiert, und zwar aus gutem Grund: Seine wiederbefüllten Druckerpatronen waren tatsächlich – zumindest teilweise – Neuware, und genau das wurde als Irreführung umweltbewusster Verbraucher gewertet. Das diesbezügliche Urteil enthält auch eine interessante Passage zum Thema Wiederholungsgefahr.
Der beklagte Händler hatte in verschiedenen Medien wiederbefüllte Druckerpatronen angepriesen, jedoch teilweise – nach eigenen Angaben irrtümlich – fabrikneue Patronen ausgeliefert. Er wurde sodann vor dem Landgericht Köln wegen eines Wettbewerbsverstoßes auf Unterlassung in Anspruch genommen – und zwar zu Recht, wie die Richter befanden. In dem Urteil (01.07.2008, Az. 81 O 167/07) befanden die Richter, der Verbraucher würde durch die unrichtige Angabe irregeführt und somit verleitet, Druckerpatronen aus den falschen Motiven heraus beim beklagten Händler zu kaufen:
„Die Klägerin kann von der Beklagten Unterlassung […] verlangen, weil zum einen die falsche Angabe, die Patronen seien wiederbefüllt, irreführend ist und zum anderen diese Irreführung wettbewerbsrechtlich relevant ist: Es geht nicht abstrakt um die Frage, ob es ‚besser‘ ist, ein neu hergestelltes Produkt zu erwerben, sondern darum, ob das Produkt in seinen zugesicherten Eigenschaften dem entspricht, was der Verbraucher als wesentlich erwartet. Die bewusste Entscheidung für ein wiederverwendetes Produkt bedeutet, dass der Verbraucher auf diesen umweltschonenden Aspekt einen besonderen Wert legt; er wird grob und damit wettbewerbsrechtlich relevant getäuscht, wenn es sich in Wahrheit um ein Erzeugnis mit neuen Rohstoffen handelt.“
Wer also beim Handel mit Verbrauchsmaterialien mit Schlagworten wie „wiederverwendet“, „wiederbefüllt“, „recycelt“ und ähnlichen wirbt, sollte tatsächlich auch solche Waren ausliefern können – der (irrtümliche oder auch absichtliche) Versand von Neuware stellt in diesem Fall einen schweren Wettbewerbsverstoß dar.
Einen interessanten Exkurs enthält das Urteil noch gegen Ende, und zwar zur Frage der Wiederholungsgefahr: Muss eine strafbewehrte Unterlassungserklärung auch dann noch abgegeben werden, wenn das streitige Produkt gar nicht mehr im Sortiment des beklagten Händlers zu finden ist? Sie muss dennoch abgegeben werden, so die Richter des OLG Köln:
„Der Umstand, dass die Beklagte derzeit nicht (mehr) Vertreiberin ist, ist unerheblich, denn sie ist ohne die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht gehindert, den Vertrieb jederzeit wieder aufzunehmen.“
Dementsprechend ist auch nach Entfernen des Produkts aus dem Sortiment noch ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin gegeben, da sich ja sonst ein Beklagter durch einen kurzzeitigen Vertriebsstopp jedem Verfahren entziehen könnte.
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