Seit dem 01.02.2021: Verkauf von Batteriesäure an Verbraucher verboten!

Seit dem 01.02.2021: Verkauf von Batteriesäure an Verbraucher verboten!
05.02.2021 | Lesezeit: 7 min

Die Verordnung (EU) 2019/1148 stellt Online-Händler, die Batteriesäure und damit die darin enthaltene Schwefelsäure verkaufen, vor neue Herausforderungen. Eine der wichtigsten Neuerung ist, dass der Verkauf von Batteriesäure an Verbraucher ab sofort ausnahmslos verboten ist. Aber auch im gewerblichen Geschäftsverkehr sind einige Vorgaben wie die Informations- bzw. Dokumentationspflicht zu beachten. Die IT-Recht Kanzlei zeigt die Neuerungen auf und gibt Ihnen eine Check-Liste an die Hand, mit deren Befolgung Sie sich beim Verkauf von Batteriesäure nicht die Finger verbrennen!

Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe

Die VO (EU) 2019/1148 ersetzt seinen Vorgänger, die VO (EU) Nr. 98/2013, im Bereich der Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe.

In dieser Verordnung werden einheitliche Vorschriften für die Bereitstellung, die Verbringung, den Besitz und die Verwendung von Stoffen oder Gemischen festgelegt, die für die unrechtmäßige Herstellung von Explosivstoffen missbraucht werden könnten. Ein weiteres Ziel der Verordnung ist die Einschränkung der Verfügbarkeit dieser Stoffe und Gemische für die Mitglieder der Allgemeinheit. Des Weiteren wird auch die angemessene Meldung über verdächtige Transaktionen in der gesamten Lieferkette angestrebt.

Die Verordnung wurde angesichts der sich weiterentwickelnden Bedrohung der öffentlichen Sicherheit durch Terrorismus und andere schwere kriminelle Handlungen verschärft und harmonisiert. Hier steckt der Gedanke dahinter, Mitgliedern der Allgemeinheit (Privatpersonen, Verbraucher) nicht zu ermöglichen, bestimmte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe in Konzentrationen zu erwerben, zu verbringen, zu besitzen oder zu verwenden, die über bestimmten Grenzwert (ausgedrückt als Massenprozent (w/w)) hinausgehen.

Auch Vertrieb von Batteriesäure erfasst

Die Verordnung erfasst auch den Handel mit Batteriesäure, da die darin enthaltene Schwefelsäure immer als regulierter (Art. 3 Nr. 13), und in der Regel als beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe (Art. 3 Nr. 12) zu klassifizieren ist.

Ein solcher beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe liegt vor, wenn er in Anhang I der Verordnung aufgeführt ist und in einer Konzentration oberhalb des jeweiligen, in Spalte 2 der Tabelle in Anhang I aufgeführten Konzentrationsgrenzwertes liegt.

Da die in Batteriesäure enthaltene Schwefelsäure i. d. R. die kritische Konzentration von 15 % w/w überschreitet, gilt Batteriesäure als beschränkter Ausgangsstoff für Explosivstoffe im Sinne der VO (EU) 2019/1148, woraus einige Beschränkungen erwachsen.

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Deutschland: Batteriesäure darf nicht (mehr) an Verbraucher abgegeben werden!

Die VO (EU) 2019/1148 bestimmt zunächst, dass die Abgabe von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe u.a. an Verbraucher („Mitglied der Allgemeinheit“ i. S. d. Art. 3 Nr. 8) nur unter dem Vorbehalt von Art. 5 Abs. 3 erfolgen darf.

Danach dürfen Mitgliedstaaten ein Genehmigungssystem anwenden oder errichten, wonach Mitgliedern der Allgemeinheit (u.a. Verbraucher) bestimmte beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bis 40 % w/w bereitgestellt oder von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden dürfen.

Voraussetzung für die Abgabe von Ausgangsstoffe für Explosivstoffe ist somit, dass ein nationales Genehmigungssystem errichtet wurde. Dies bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, ob sie ein solches erreichten oder nicht. Deutschland hat ein solches nicht errichtet, was in § 10 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG) geregelt ist:

"Ein Genehmigungssystem im Sinne von Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2019/1148 wird nicht errichtet. Genehmigungen für den Erwerb, den Besitz oder die Verwendung von beschränkten Ausgangsstoffen für Explosivstoffe durch Mitglieder der Allgemeinheit dürfen nicht erteilt werden. Genehmigungen, die durch die Behörden anderer Mitgliedstaaten erteilt wurden, haben im Geltungsbereich dieses Gesetzes keine Gültigkeit."

Mit dem Verzicht auf die Errichtung eines solchen Genehmigungssystems gilt somit Art. 5 Abs. 1 VO (EU) 2019/1148, wonach beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe Mitgliedern der Allgemeinheit grundsätzlich weder bereitgestellt noch von diesen verbracht, besessen oder verwendet werden.

Dies heißt vereinfacht, dass beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe und damit auch Batteriesäure wegen der enthaltenen Schwefelsäure nicht an Verbraucher abgegeben werden dürfen. Unerheblich sind auch etwaige Genehmigungen anderer Mitgliedstaaten, wie § 10 S. 3 Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EU) 2019/1148 (Ausgangsstoffgesetz – AusgStG) explizit regelt.

Vom generellen Abgabeverbot ausgeschlossen sind dabei regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Art. 3 Nr. 13 VO (EU) 2019/1148), die nicht zugleich auch beschränkte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Art. 3 Nr. 12 VO (EU) 2019/1148) sind. Da die in Batteriesäure enthaltene Schwefelsäure i. d. R. über dem Schwellenwert von 15 % w/w für die Einordnung als „beschränkt“ liegt, bleibt es jedoch beim Verkaufsverbot von Batteriesäure an Verbraucher.

Wirtschaftsteilnehmer und gewerbliche Verwender

Im Rechtsverkehr, der nicht Verbraucher betrifft, ist der Handel mit Batteriesäure unter Einhaltung einiger Vorgaben weiterhin möglich. Die Verkehrskreise, im Rahmen derer ein Handel mit Ausgangsstoffen für Explosivstoffe möglich ist, sind „Wirtschaftsteilnehmer“ sowie „gewerbliche Verwender“.

Wirtschaftsteilnehmer nach Art. 3 Nr. 10 VO (EU) 2019/1148 ist dabei jede natürliche oder juristische Person, jede öffentliche Einrichtung oder jeder Zusammenschluss solcher Personen oder Einrichtungen, der bzw. die auf dem Markt, offline oder online, einschließlich auf Online-Marktplätzen, regulierte Ausgangsstoffe für Explosivstoffe bereitstellt.

Damit gemeint sind also insbesondere (Online-)Händler. Gewerbliche Verwender nach (Art. 3 Nr. 9 VO (EU) 2019/1148) sind hingegen solche Personengruppen, die nachweislich Bedarf an einem beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe im Rahmen ihrer gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit haben, sofern diese Zwecke nicht eine Bereitstellung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe an eine andere Person umfassen. Davon sind bspw. Hersteller von Batterien oder auch Kfz-Werkstätten erfasst.

Dennoch gilt es auch hier einiges zu beachten, weshalb wir hier eine Check-Liste zur Verfügung stellen:

I. Unterrichtungspflicht im Hinblick auf Art. 5 VO (EU) 2019/1148:

Nach Art. 7 Abs. 1 VO (EU) 2019/1148 muss ein Wirtschaftsteilnehmer andere Wirtschaftsteilnehmer davon unterrichten, dass der Erwerb, die Verbringung der Besitz oder die Verwendung der Batteriesäure durch Mitglieder der Allgemeinheit einer Beschränkung gemäß Art. 5 Abs. 1 und 3 VO (EU) 2019/1148 unterliegt.

II. Mitarbeiterinformation:

Weiter muss nach Art. 7 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 auch jeder Wirtschaftsteilnehmer, der einem gewerblichen Verwender Batteriesäure bereitstellt, gewährleisten und in der Lage sein, gegenüber den in Art. 11 VO (EU) 2019/1148 genannten nationalen Inspektionsbehörden nachzuweisen, dass seine im Verkauf dieser Stoffe tätigen Mitarbeiter

  • wissen, dass Batteriesäure Ausgangsstoffe für Explosivstoffe (Schwefelsäure) enthält,
  • auf ihre Pflichten nach den Art. 5 bis 9 VO (EU) 2019/1148 hingewiesen wurden.

III. Informationspflicht von Marktplatz-Betreibern:

Betreiber eines Online-Marktplatz müssen Vorkehrungen treffen, mit denen gewährleistet wird,

  • dass die Nutzer, wenn sie Batteriesäure mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, über ihre aus dieser Verordnung erwachsenden Pflichten informiert sind (Art. 7 Abs. 3 VO (EU) 2019/1148)
  • dass die Nutzer, wenn sie Batteriesäure mittels seiner Dienstleistungen bereitstellen, ihre aus diesem Artikel erwachsenden Pflichten einhalten (Art. 8 Abs. 5 VO (EU) 2019/1148)

IV. Überprüfung im Rahmen des Verkaufs:

1. Informationen zur Transaktion

Nach Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 müssen zur Gewährleistung, dass es sich bei dem potenziellen Kunden um einen gewerblichen Verwender oder einen anderen Wirtschaftsteilnehmer handelt, bei jeder Transaktion folgende Informationen eingeholt werden:

  • Identitätsnachweis der zur Vertretung des potenziellen Kunden berechtigten Person;
  • gewerbliche, unternehmerische oder berufliche Tätigkeit des potenziellen Kunden sowie Name des Unternehmens, Anschrift und Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer oder jede andere relevante Unternehmenseintragungsnummer, soweit vorhanden;
  • beabsichtigte Verwendung der beschränkten Ausgangsstoffe für Explosivstoffe durch den potenziellen Kunden. Für die Erklärung des Kunden können die Mitgliedstaaten das Muster nach Anhang IV verwenden.

Diese Informationen müssen nicht eingeholt werden, wenn die entsprechende Überprüfung des potenziellen Kunden höchstens ein Jahr vor dem Tag der Transaktion zurückliegt und die Transaktion nicht wesentlich von vorhergehenden Transaktionen abweicht.

2. Meldepflicht verdächtiger Transaktionen

Nach Art. 8 Abs. 3 VO (EU) 2019/1148 hat der Wirtschaftsteilnehmer (Verkäufer) weiter zu überprüfen, ob die beabsichtigte Verwendung mit der gewerblichen, unternehmerischen oder beruflichen Tätigkeit des potenziellen Kunden übereinstimmt.

Der Wirtschaftsteilnehmer kann die Transaktion verweigern, wenn er berechtigte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der beabsichtigten Verwendung oder der Absicht des potentiellen Kunden hat, den beschränkten Ausgangsstoff für Explosivstoffe zu einem rechtmäßigen Zweck zu verwenden. Der Wirtschaftsteilnehmer (Verkäufer) muss solche Transaktionen oder solche versuchten Transaktionen gemäß Art. 9 VO (EU) 2019/1148 melden.

3. Aufbewahrungspflicht

Nach Art. 8 Abs. 4 VO (EU) 2019/1148 haben Wirtschaftsteilnehmer zum Zweck der Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung sowie der Verhinderung und Aufdeckung einer unrechtmäßigen Herstellung von Explosivstoffen die Informationen nach Ziff. 1 und 2 18 Monate lang ab dem Datum der Transaktion aufzubewahren.

Während dieses Zeitraums sind die Informationen den zuständigen nationalen Inspektions- oder Strafverfolgungsbehörden auf Verlangen zur Prüfung zur Verfügung zu stellen.

Musterformular zur Überprüfung beim Verkauf:

Für die Erklärung des Kunden nach Art. 8 Abs. 2 VO (EU) 2019/1148 kann das Muster nach Anhang IV verwendet werden.

Fazit

Die VO (EU) 2019/1148 stellt Online-Händler vor neue Herausforderungen, wenn diese weiterhin Batteriesäure vertreiben möchten. Die wichtigste Neuerung ist, dass die Abgabe von Batteriesäure an Verbraucher nicht mehr möglich ist. Aber auch wenn es sich bei dem Vertragspartner um einen Angehörigen der legalen Verkehrskreise handelt, sind einige Vorgaben wie die Informations- bzw. Dokumentationspflicht zu beachten.

Online-Händler sollten sich dringend an die Vorschriften halten, im Falle eines Verstoßes drohen empfindliche Strafen.

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Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle:
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2 Kommentare

B
Bernhard 06.07.2022, 15:18 Uhr
F&E
Wir haben auch von unserem Lieferanten für Schwefelsäure aufgrund dieser VO eine Endverbleibserklärung zugeschickt bekommen, auf der die bevollmächtigte Person Daten aus dem Personalausweise zwecks Identitätsfeststellung machen soll. Welche Daten aus dem Perso sind dabei zwingend lt. dieser VO, Name, Nummer des Perso, Datum Ausstellung, Gültigkeit etc.? Welche Angaben sollte man auf keinen Fall übermitteln?
J
Jörg Winkel 12.04.2021, 09:03 Uhr
In Batterien enthaltene Säure?
Wie verhält es sich denn säuregefüllten Batterien, bei vielen Modellen kann die Säure einfach entnommen werden?

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