Was Onlinehändler beim Vertrieb von Waren nach Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Schweiz beachten sollten

Was Onlinehändler beim Vertrieb von Waren nach Belgien, Frankreich, Großbritannien und die Schweiz beachten sollten
05.08.2015 | Lesezeit: 6 min

Viele Onlinehändler meinen, dass Sie beim Vertrieb von Waren in ein EU-Land einfach die deutschen Rechtsvorschriften anwenden können, auch wenn sie wissen, dass grundsätzlich das Recht des Lieferstaates gilt. Der Einfachheit meinen Sie, dass die Schweiz irgendwie auch dazu gehört. So einfach ist es allerdings nicht. Brüssel hat zwar durch eine Menge von Richtlinien die Regeln für den Onlinehandel in der EU vereinheitlicht. Doch nach wie vor gibt es nationale Sondervorschriften zum Beispiel für Frankreich, Belgien, Großbritannien, die es zu beachten gilt. Noch anders sieht die Rechtslage in der Schweiz aus, die kein EU-Staat ist und ihre eigenen Rechtsvorschriften hat.

Doch der Reihe nach. Es soll erst einmal die Rechtslage in den EU-Lieferstaaten Belgien, Frankreich und Großbritannien dargestellt werden und dann die Rechtslage in der Schweiz. Die wichtigsten Punkte für einen Onlinehändler sind dabei die Vorschriften zum Vertragsabschluss, AGB, Preisrecht, Gewährleistungsregeln, verpflichtender Gebrauch der jeweiligen Landessprache. Das Widerspruchsrecht ist in den EU-Staaten vollharmonisiert und muss daher nicht dargestellt werden. Ausnahme ist hier natürlich die Schweiz, für die EU-Recht nicht gilt.

Frankreich

Frankreich ist traditionell ein Land, das im Verbraucherschutz stark in die Vertragsfreiheit des Händlers eingreift.

So ist dort zwingend vorgeschrieben, dass bereits die Produktbeschreibung im Onlineshop eines Händlers als verpflichtendes Vertragsangebot anzusehen ist. Das hat durchaus Praxisrelevanz. Zum Beispiel ist ein Händler grundsätzlich an eine irrtümlich falsche Preisangabe gebunden.

Die Pflichtinformationen, die der Onlinehändler in seinen Onlineshop veröffentlichen muss, sind zwar EU-weit harmonisiert. Doch Frankreich geht einen Schritt weiter und verpflichtet den Onlinehändler, den Verbraucher in seinen AGB über die Regeln zum Gewährleistungsrecht zu informieren. Wenn er das nicht tut, kann er mit Geldbußen belangt werden.

Das Preisrecht ist wesentlich rigider als in Deutschland. So gelten strenge Vorschriften für Preisrabatte beim Schlussverkauf. Ein Zuwiderhandeln kann von den Wettbewerbsbehörden mit empfindlichen Geldbußen geahndet werden.

Das Gewährleistungsrecht für Verbraucher ist ähnlich wie in Deutschland ausgestattet. Ab 206 soll allerdings die Beweislastregel für das Bestehen eines Mangels beim Empfang der Ware zu Lasten des Onlinehändlers geändert werden. Bisher gilt wie in Deutschland die Vermutungsregel, dass der Mangel bereits bei Empfang der Ware bestanden hat, wenn der Mangel innerhalb von 6 Monaten aufgetreten und dem Onlinehändler gemeldet wird. Ab 2016 soll diese Frist auf 2 Jahre verlängert werden.

Dahinter verbirgt sich ein handfestes Problem für den Onlinehändler. Denn er muss bei Meldung des Mangels innerhalb von 6 Monaten beweisen, dass dieser Mangel erst nach Empfang der Ware entstanden ist, wenn er Ansprüche des Verbrauchers abwehren will. Dies kann im Einzelfall sehr schwierig oder sogar unmöglich sein. Bei Ausweitung der Frist auf 2 Jahre verschlechtert sich seine Ausgangslage noch weiter.

Frankreich kennt im Unterschied zu Deutschland ein zweigeteiltes Gewährleistungsrecht. Zusätzlich zum Verbrauchergewährleistungsrecht kann sich der Verbraucher auf Ansprüche wegen versteckter Mängel berufen. Allerdings muss hier immer der Käufer den versteckten Mangel beweisen. Hier läuft die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren erst mit Entdeckung des Mangels und nicht mit der Zustellung der Ware.

Zu guter Letzt ist gerade in Frankreich der verpflichtende Gebrauch der französischen Sprache für die Ausgestaltung des Onlineshops wichtig. Ein Zuwiderhandeln kann im Einzelfall mit Geldbußen geahndet werden. Außerdem kann sich der Verbraucher darauf berufen, dass er Informationen z.B. zum Widerrufsrecht, die nicht in französischer Sprache abgefasst sind, nicht verstanden hat, so dass ein einjähriges Widerrufsrecht gilt.

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Belgien

Belgien ist (zumindest aus französischer Sicht) die kleine Schwester von Frankreich. Viele Regeln zum Onlinehandel sind ähnlich wie in Frankreich ausgelegt.

Allerdings als in Frankreich gelten in Belgien Produktbeschreibungen im Onlineshop nicht als zwingendes Vertragsangebot des Onlinehändlers.

Das belgische Recht ist relativ streng, was die Geltung der AGB des Onlinehändlers angeht. Der Onlinehändler muss sicherstellen, dass der belgische Kunde den Bestellvorgang nur beenden kann, wenn er erklärt, dass er die AGB gelesen und sie akzeptiert hat. Andernfalls gelten die AGB nicht für den Kauf der Ware. Hier ist gerade für Belgien die Sprachenfrage wichtig. Da es in Belgien drei Amtssprachen gibt, sollte der Onlinehändler eine „opt-in“ Klausel zur Geltung der AGB in Französisch, Niederländisch und Deutsch vorhalten.

Belgien kennt bei den Pflichtinformationen des Händlers eine Besonderheit. Der Onlinehändler muss bei Nichtbestehen eines Widerrufsrechts auf seiner Webseite fettgedruckt den Hinweis einfügen: Der Käufer hat nicht das Recht, auf den Kauf zu verzichten. Fehlt dieser Hinweis, so wird der Käufer so behandelt, als ob er ein Widerspruchsrecht hat.

Beim Preisrecht gelten ähnliche Regeln wie in Frankreich insbesondere zu Schlussverkäufen. Bei der Preisauszeichnung kennt das belgische Recht die Besonderheit, dass die Versandkosten grundsätzlich im Preis einbezogen sein müssen.
Das Gewährleistungsrecht ist ähnlich wie in Frankreich ausgestaltet.

Auch in Belgien gilt der verpflichtende Gebrauch der Amtssprache, was besonders schwierig ist, da hier auf Grund des Sprachenstreits drei Amtssprachen gelten (Französisch, Niederländisch, Deutsch).

Großbritannien

Großbritannien ist sozusagen der Gegenpol zu Frankreich. Das britische Recht greift wesentlich weniger in die Vertragsfreiheit des Onlinehändlers ein. Es folgt bei den Fragen Zustandekommen von Verträgen, Geltung der AGB einer händlerfreundlichen Linie.

Anders sieht es allerdings beim Preisrecht und beim Gewährleistungsrecht aus.

Der Onlinehändler kann Preisrabatte geben, allerdings nur wenn er einen Vergleichspreis (früherer Preis des Onlinehändlers, Preis eines anderen Händlers, empfohlener Einzelhandels- und Herstellerpreis) benennt. Sonderrabatte für Schlussverkäufe, Einführungspreis sollten nicht länger als ein Monat gelten.

Das Gewährleistungsrecht ist im Wesentlichen ähnlich wie in Deutschland ausgestaltet. Allerdings gibt es im britischen Recht keinen Unterschied zwischen gebrauchter und Neuware. Gewährleistungsansprüche des Verbrauchers verjähren erst 6 Jahre (in Schottland 5 Jahre) nach Empfang der Ware.

Schweiz

Die Schweiz ist kein EU-Staat und hat sein eigenes Vertragsrecht, das grundsätzlich händlerfreundlich ausgelegt ist. Es gelten Besonderheiten was die Pflichtinformationen, Widerrufsrecht, Preisrecht, Produkthaftungsrecht und Einfuhrrecht angeht.

Die Schweiz kennt keine umfassenden vorvertraglichen Informationspflichten des Onlinehändlers auf seiner Internetpräsenz wie in Deutschland. Allerdings hat sich die Schweiz in vielen Punkten hier dem EU-Standard angepasst, so dass es ratsam erscheint, die in Deutschland üblichen Informationspflichten bei Lieferung von Waren in die Schweiz anzuwenden.

Ein Widerrufsrecht wie in Deutschland gibt es nicht.

Sehr streng und kompliziert ist das Schweizer Preisauszeichnungsrecht ausgestaltet. Denn es muss grundsätzlich der Endpreis einschließlich der Abgaben und Zölle ausgewiesen werden. Dies ist allerdings auf Grund des komplizierten Schweizer Zollrechts ohne professionelle Hilfe kaum möglich.

Die Werbung mit Preisrabatten folgt in der Schweiz strengeren Vorgaben als in Deutschland. Der Onlinehändler muss einen Vergleichspreis ausweisen, den er tatsächlich früher angewandt hat oder einen Vergleichspreis, den Konkurrenten gefordert haben. Bei einem Selbstvergleichspreis gilt eine Frist für die Rabattaktion von 2 Monaten.

Was die Produkthaftung angeht, so kann der deutsche Onlinehändler grundsätzlich Waren in die Schweiz einführen, die EU-Vorgaben entsprechen. Allerdings gibt es hier zahlreiche Ausnahmen, so dass der Onlinehändler sich professionellen Rates bedienen sollte. Dies gilt insbesondere für Warengruppen, die einem Schweizer Einfuhrverbot (wie z.B. Lebensmittel, Edelmetalle und Tierprodukte) unterliegen. Auch hier ist professioneller Rat unabdingbar.

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1 Kommentar

D
D. Klotz 05.09.2017, 15:50 Uhr
Gescäftsführerin
Hallo,


ich möchte Schmuck von Frankreich in die Schweiz im Onlinehandel verkaufen. Auf der ricardo.ch Verbotsliste - Seite konnte ich sehen, dass man keine Feinbeschrebungen für Edelmetalle verwenden darf.
In meinem Fall Silber, Edelsteine und vergoldeter 18k Messing. Darf ich das so reklamieren auf Flyern, die ich in der Schweiz verteile, oder bei Internetwerbung ? Kennen Sie einen Kanal, um an Schweizer Kundschaft zu kommen? was den versand betrifft, können Sie mit der Verzollung behilflich sein? Wie muss diese genau aussehen, damit sie konform ist?

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