Verkäufer bestreitet den fristgerechten Erhalt des Widerrufs - Wie ist die Rechtslage?

Das Problem stellt sich wie folgt dar: Der Verbraucher bestellt eine Ware über das Internet und entschließt sich später von seinem ihm zustehendem Widerrufsrecht Gebrauch zu machen. Er formuliert also das Widerrufsschreiben und schickt dieses fristgerecht dem Verkäufer zu. Dieser behauptet jedoch anschließend, den Brief niemals bzw. erst nach Ablauf der Widerrufsfrist erhalten zu haben. Wie ist hier die Beweislage?
Inhaltsverzeichnis
Lösung: Prinzipiell gilt bezüglich der Beweislastverteilung folgender einfach zu merkender Leitsatz:
„Jeder hat die für ihn günstigen Tatsachen zu beweisen.“
Dementsprechend hat in dem genannten Beispielsfall auch der Verbraucher, der sich ja auf sein Widerrufsrecht berufen möchte zu beweisen, dass seinem Vertragspartner (also dem Verkäufer) die Widerrufsbelehrung fristgerecht zugegangen ist. Dies wird dem Verbraucher nicht gerade leicht fallen…
Variante 1
Würde sich an der rechtlichen Beurteilung etwas ändern, wenn es sich bei dem Brief um ein Einschreiben gehandelt hätte?
Einleitende Worte zur Versandart Einschreiben: Wählt der Verbraucher die Versandart Einschreiben, so erhält der Verbraucher einen Einlieferungsbeleg mit Datum. Dieser Einlieferungsbeleg bestätigt, dass das Einschreiben beim Postunternehmen eingeliefert wurde. Zudem kann der Verbraucher sicher sein, dass die Sendung nur an den Empfänger (bzw. seiner Empfangsberechtigten) gegen Unterschrift ausgeliefert wird.
Lösung: Bei der Versandart Einschreiben wird sich der Unternehmer schwerlich mit dem Argument „herausreden“ können, dass er das Einschreiben nicht fristgerecht bekommen habe. Immerhin hat doch der Verbraucher bei einem Einschreiben die Möglichkeit, mit der auf dem Einlieferungsbeleg vermerkten Sendungsnummer den Status der Sendung online auf der Website der Deutschen Post unter "Sendungen verfolgen" abzurufen und sich so auch die Auslieferung der Sendung bestätigen lassen.
Der Verkäufer könnte sich lediglich auf das Argument zurückziehen, dass das Einschreiben eben gar keine Widerrufsbelehrung enthalten habe. Immerhin steht ja auch hier der Verbraucher in der Beweislast, den Inhalt seiner behaupteten Widerrufserklärung nachzuweisen. Nur, es scheint schwer nachvollziehbar, dass ein solches Argument vor Gericht Gehör finden könnte. Welchen Grund sollte der Verbraucher außer der Widerrufserklärung sonst gehabt haben, dem Verkäufer ein teures Einschreiben zukommen zu lassen („Beweis des ersten Anscheins“)?
Variante 2
Würde sich an der rechtlichen Beurteilung etwas ändern, wenn es sich bei dem Brief um ein Einschreiben mit Rückschein gehandelt hätte?
Gegenüber Variante 1 im Grunde nicht mehr. Der einzige Unterschied zu einem normalen Einschreiben ist hier der, dass der Verbraucher eine Empfangsbestätigung mit der Original-Unterschrift des Empfangenden, den sog. Rückschein erhält. Dank dieses Rückscheins ist er bequem in der Lage nachzuweisen, zu welchem Zeitpunkt der Verkäufer das Einschreiben erhalten hat. Auf den Service „Sendungen verfolgen“ ist der Verbraucher hierbei nicht mehr angewiesen.
Fazit
Um sicher zu gehen, sollte man seinen Widerruf per „Einschreiben“ dem Verkäufer zusenden und dabei unbedingt darauf achten, dass dieser tatsächlich noch fristgerecht erfolgt. Möchte man es dabei möglichst bequem haben, wäre sicherlich das „Einschreiben mit Rückschein“ eine empfehlenswerte (jedoch keine zwingende) Lösung.
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