Das Kreuz mit dem Fax: Zum Verfahrensmangel bei Markenanmeldungen

Das Kreuz mit dem Fax: Zum Verfahrensmangel bei Markenanmeldungen

Das Bundespatentgericht (Beschluß vom 06.09.2010, Az. 29 W (pat) 67/10) hatte über eine Ablehnung einer Markenanmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt wegen Mängel bei der Anmeldung zu entscheiden. Die Anmeldung, die vorab per Telefax verschickt wurde, wurde wegen unterschiedlicher Angaben in der Fax- und Brief-Version vom Amt zurückgewiesen.

Inhaltsverzeichnis

1

Fall

Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent und Markenamt das Wort „Mr. Tuning“ für unterschiedliche Waren und Dienstleistungen (ua. für Schreib- und Büroartikel, Bekleidungsstücke, Spielzeuge, Werbeschriften, Kommunikation und Medien) angemeldet. Die Anmelderin hat die Waren und Dienstleistungen dem Deutschen Patentamt mit zwei Schreiben mitgeteilt. Das erste schickte sie vorab per Telefax, das zweite folgte per Post nach. In Bezug auf Waren, für die die Marke eingetragen werden sollte wies das Telefax, im Vergleich zum Brief, erhebliche Lücken auf. Nur ein Teil der Waren und Dienstleistungen wurden im Telefax aufgeführt.

Entscheidung

Das Bundespatentgericht war der Ansicht, dass das Verfahren nach § 70 Abs. 3 Nr. 2 MarkenG an einem wesentlichen Mangel leidet.
Der Anmeldetag steht nicht fest, da die Anmelderin mehrere Schreiben mit unterschiedlichem Inhalt dem Amt zugeschickt hat. Da das erste Schreiben unvollständig und teilweise unleserlich war, hätte gem. § 36 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG zunächst geklärt werden müssen welches Schreiben überhaupt für den Anmeldetag in Betracht kommt.
Außerdem hätte geklärt werden müssen, welche Waren- und Dienstleistungen die Anmeldung umfasst. Denn das erste Schreiben enthielt weit weniger Warenklassen, als das zweiten Schreiben.

Fazit

Das Eintragungsverfahren ist in den §§ 32 ff. MarkenG geregelt. Im vorliegenden Fall wurde das Verfahren nicht eingehalten, da die Anmelderin zwei Schreiben eingereicht hat, die unterschiedliche Warenverzeichnisse beinhaltet haben. Gem. § 32 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG muss die Anmeldung das Verzeichnis der konkreten Waren und Dienstleistungen erhalten, für die die Eintragung beantragt wird. Also aufgepasst bei der Markenanmeldung: Wird die Anmeldung vorab per Telefax versendet, ist darauf zu achten, dass das nachgereichte Postexemplar denselben Inhalt aufweist.

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