Die EU-Verbraucherrechterichtlinie – Teil 13: Neuregelung der Pflichten im Widerrufsfall - Rücksendefrist, Rückzahlungsfrist und Zurückbehaltungsrecht
Im 13. Teil der Serie zur EU-Verbraucherrechterichtlinie der IT-Recht Kanzlei geht es um die Neuregelung der beiderseitigen Rechte und Pflichten im Falle eines Widerrufs durch den Verbraucher. Das im Jahre 2013 kommende einheitliche Widerrufsrecht sieht umfassende Änderungen bzw. neue Einführungen betreffend der Rücksendefrist, Rückzahlungsfrist und eines Zurückbehaltungsrechts vor.
Eine erfreuliche Neuerung für Händler ist die ausdrückliche Regelung der Rückabwicklung des widerrufenen Vertrags. Hierbei nimmt die EU-Verbraucherrechterichtlinie erstaunlich detailliert sowohl zu den Pflichten des Verbrauchers hinsichtlich Rücksendung der Ware, als auch zu den Pflichten des Unternehmers hinsichtlich Frist und Form der Rückzahlung sowie hinsichtlich des (unternehmerseitigen) Zurückbehaltungsrechts Stellung.
Verbraucher muss Ware spätestens nach 14 Tagen zurücksenden bzw. übergeben
Art. 14 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie regelt die Pflichten des Verbrauchers zur Retoure im Widerrufsfall:
„Der Verbraucher hat die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens nach 14 Tagen ab dem Tag, an dem er dem Unternehmer gemäß Artikel 11 seinen Entschluss mitgeteilt hat, den Vertrag zu widerrufen, an den Unternehmer oder eine von diesem zur Entgegennahme der Waren ermächtigte Person zurückzusenden oder zu übergeben, es sei denn, der Unternehmer hat angeboten, die Waren selbst abzuholen. Die Frist ist gewahrt, wenn der Verbraucher die Waren vor Ablauf der Frist von 14 Tagen absendet.
Der Verbraucher hat nur die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen, es sei denn, der Unternehmer hat sich bereit erklärt, diese Kosten zu tragen oder der Unternehmer hat es unterlassen, den Verbraucher darüber zu unterrichten, dass er diese Kosten zu tragen hat. (...)
Daraus ist zu folgern, dass der Verbraucher künftig nach seinem Widerruf die Ware unverzüglich, spätestens jedoch binnen 14 Tagen nach Abgabe seiner Widerrufserklärung an den Unternehmer zurücksenden bzw. übergeben muss, es sei denn, der Unternehmer hatte angeboten die Ware beim Verbraucher abzuholen.
Kommt er dieser Verpflichtung dann in schuldhafter Weise nicht fristgemäß nach, wird er auch ohne Mahnung durch den Unternehmer mit seiner Rückgewährverpflichtung in Schuldnerverzug geraten.
Derart konkrete zeitliche Vorgaben für den Verbraucher sind Neuland und werden von den Händlern im Interesse einer zügigen Rückabwicklung sicherlich begrüßt werden.
Unternehmer muss Zahlungen des Verbrauchers binnen 14 Tagen erstatten
Mit den strengeren Verpflichtungen des Verbrauchers gehen auch schärfere Regeln für den Unternehmer einher: Gemäß Art. 13 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie hat der Unternehmer
„Der Unternehmer hat alle Zahlungen, die er vom Verbraucher erhalten hat, gegebenenfalls einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen 14 Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem er gemäß Artikel 11 über den Entschluss des Verbrauchers informiert wird, den Vertrag zu widerrufen.
Der Unternehmer nimmt die Rückzahlung gemäß Unterabsatz 1 unter Verwendung desselben Zahlungsmittels vor, das vom Verbraucher bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt wurde, es sei denn, mit dem Verbraucher wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart, und vorausgesetzt, für den Verbraucher fallen infolge einer solchen Rückzahlung keine Kosten an.“
Nach geltendem Recht gerät der Unternehmer mit seiner Rückzahlungsverpflichtung spätestens nach 30 Tagen gerechnet ab Zugang der Widerrufserklärung in Schuldnerverzug, §§ 357 Abs. 1 S. 2, 286 Abs. 3 BGB. Künftig hat der Händler nur noch 14 Tage ab Zugang der Widerrufserklärung Zeit. Ab dem 15.ten Tag geriete er sonst in Schuldnerverzug, sofern ihm hinsichtlich der Erstattungsverpflichtung nicht ein Zurückbehaltungsrecht zusteht. Dazu gleich im Detail.
Form der Rückerstattung
Weiterhin regelt Art. 13 Abs. 1 der EU-Verbraucherrechterichtlinie, dass der Unternehmer die Erstattung unter Verwendung desselben Zahlungsmittels, dessen sich auch der Verbraucher beim Kauf bedient hatte, vorzunehmen hat. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn er mit dem Verbraucher etwas anderes vereinbart hatte und unter der Voraussetzung, dass dem Verbraucher infolge der abweichenden Erstattungsform keine Gebühren anfallen.
Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers
Mit Art. 13 Abs. 3 räumt die EU-Verbraucherrechterichtlinie dem Unternehmer bei Kaufverträgen ausdrücklich ein Zurückbehaltungsrecht ein. Solange dieses Zurückbehaltungsrecht zugunsten des Unternehmers besteht, kann dieser die Erstattung an den Verbraucher rechtmäßigerweise verweigern, auch wenn der Verbraucher die Zahlung bereits angemahnt hat oder die vierzehntägige Rückzahlungsfrist bereits abgelaufen ist.
Das Zurückbehaltungsrecht des Unternehmers besteht konkret solange, bis er die Ware vom Verbraucher zurückerhält oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Ware bereits retourniert hat (z.B. durch Vorlage eines Einlieferungsbelegs des Frachtführers), je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.
Eine Ausnahme von dieser Regelung wird bei vereinbarter Abholung der Ware durch den Unternehmer zu machen sein, andernfalls könnte der Unternehmer die Fälligkeit seiner Erstattungsverpflichtung durch Unterlassen seiner Mitwirkungshandlung beliebig nach hinten verschieben. Hier wird der Unternehmer einen Abholtermin binnen 14 Tagen ab Zugang der Widerrufserklärung vereinbaren müssen, um nicht ohne Warenrückerhalt das Geld erstatten zu müssen oder in Schuldnerverzug zu geraten.
Wertersatz
Hinsichtlich des heiklen Themas Wertersatz ergeben sich durch die EU-Verbraucherrechterichtlinie keine erwähnenswerten Änderungen zur aktuellen Rechtslage. Art. 14 Abs. 2 der EU-Verbraucherrechterichtlinie sieht die Möglichkeit des Wertersatzes durch den Verbraucher weiterhin wie folgt vor:
„Der Verbraucher haftet für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit den Waren zurückzuführen ist. Der Verbraucher haftet in keinem Fall für den Wertverlust der Waren, wenn er vom Unternehmer nicht gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe h über sein Widerrufsrecht belehrt wurde.“
Der Unternehmer wird also auch nach Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie Wertersatz vom Verbraucher verlangen können, sofern der Verbraucher die Ware in einer über die Prüfung der Art, Beschaffenheit und Funktionstüchtigkeit hinausgehenden Weise genutzt hat, die Ware sich hierdurch verschlechtert hat und der Verbraucher über die Rechtsfolge des Wertersatzes vom Unternehmer belehrt worden ist.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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4 Kommentare
Das obwohl BitPay eine Rückerstattung anbietet. Bei BitPay wurde meine Leistung als erfüllt von Lieferando fälschlicherweise angeklickt.
In Foren habe ich sogar erfahren das diese Rückerstattung 3-4 Wochen dauert. Support antwortet nicht mehr, kann ich mir mein Recht auf Rückerstattung in Bitcoin, erstrecht nach der Kursexplotion einfordern? Rechtsschutz is vorhanden, aber lohnt der aufwand für Btc um die 20, jetzt 30€?
Beste Grüße und Danke.
Ist diese Befristung auf nur ein Jahr Gültigkeit nicht, wie schon bei dem Fall Amazon, rechtswidrig?
Die Verkäuferin sagte dann das würden sie nicht machen und hat uns nur eine Gutschrift ausgestellt. Ist das rechtens? Das sie uns das Geld nicht zurück zahlen muss?