Verbraucherkredite: Neue Informationspflichten für Online-Händler / FAQ

Verbraucherkredite: Neue Informationspflichten für Online-Händler / FAQ
von Mag. iur Christoph Engel
Stand: 03.06.2010 6 min

Ab dem 11.06.2010 ändert sich durch die fällige Umsetzung der „Verbraucherkreditrichtlinie“ 2008/48/EG das Verbraucherkreditrecht. Hiervon sind auch Onlinehändler betroffen, die ihren Kunden gemeinsam mit einem Bankhaus Verbraucherkredite zur Finanzierung von Waren oder Dienstleistungen anbieten; künftig unterliegen diese Händler einer erweiterten Informationspflicht gegenüber ihren Kunden. Zur Einstimmung auf die neue Rechtslage sollen hier einmal die wichtigsten Fragen beantwortet werden.

I. Grundlagen

Frage 1: Was bezweckt die Umsetzung der Richtlinie?

Ziel der Richtlinie ist die Harmonisierung der Rechtslage zu Verbraucherkreditverträgen in den EU-Mitgliedstaaten; in Deutschland werden hierzu beispielsweise Teile des BGB geändert. Des weiteren sollen die Kreditverträge für den Verbraucher transparenter und verschiedene Kreditangebote leichter vergleichbar werden.

LegalScan Pro – Ihr Warnsystem für produktspezifische Rechtspflichten

Frage 2: Welche Verträge sind von der neuen Rechtslage betroffen?

Das neue Recht gilt grundsätzlich für alle Kreditverträge; hiervon werden jedoch zahllose Ausnahmen gemacht, u.a. gilt die Richtlinie nicht für:

  • hypothekarisch gesicherte Verträge
  • Kreditverträge, über einen Gesamtkreditbetrag von weniger als € 200 mehr als € 75.000
  • Dispo-Kredite (sofern innerhalb eines Monats zurückzuzahlen)
  • zins- und gebührenfreie Kreditverträge
  • Pfandleihe

Ausdrücklich nicht ausgenommen sind eben solche Kreditverträge, die einem Kunden zur Warenfinanzierung angeboten werden.

Frage 3: Welche Onlinehändler sind von der neuen Rechtslage betroffen?

Betroffen sind vor allem die Händler, die als Kreditvermittler ihren Kunden zur Finanzierung ihres Einkaufs einen Kredit bei einem Bankhaus anbieten. In dieser Konstellation kommen also drei Parteien vor:

  • der Verbraucher (= Kunde), eine natürliche Person, die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, die nicht ihrer beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit zugerechnet werden können
  • der Kreditgeber (= Bankhaus), der in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit einen Kredit gewährt oder zu gewähren verspricht
  • der Kreditvermittler (= Onlinehändler), der nicht als Kreditgeber handelt und der in Ausübung seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit Verbrauchern Kreditverträge vorstellt oder anbietet.

II. Informationspflichten

Frage 4: Was ist bei der Werbung für Verbraucherkredite zu beachten?

Werden in der Werbung für Finanzierungsgeschäfte Zinssätze oder sonstige, auf die Kosten eines Verbraucherkredits bezogene Zahlen genannt, so muss die Werbung folgende Standardinformationen enthalten:

  • fester oder variabler Sollzinssatz oder fester und variabler Sollzinssatz, zusammen mit Einzelheiten aller für den Verbraucher anfallenden, in die Gesamtkreditkosten einbezogenen Kosten
  • Gesamtkreditbetrag
  • effektiver Jahreszins
  • Laufzeit des Kreditvertrags (ggf.)
  • Barzahlungspreis und Betrag etwaiger Anzahlungen (bei Krediten in Form von Zahlungsaufschüben für Waren oder Dienstleistungen)
  • vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag sowie der Betrag der Teilzahlungen (ggf.)

Diese Standardinformationen sind in in klarer, prägnanter und auffallender Art und Weise anhand eines repräsentativen Beispiels zu nennen.

Ist die Inanspruchnahme einer Nebenleistung (z.B. eines Versicherungsvertrags) im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zwingende Voraussetzung dafür, dass der Kredit in dieser Form gewährt wird, so ist hierauf ebenfalls in klarer, prägnanter Form an optisch hervorgehobener Stelle zusammen mit dem effektiven Jahreszinssatz hinzuweisen.

Frage 5: Welche Informationen sind dem Verbraucher vor Vertragsschluss auszuhändigen?

Dem Verbraucher, dem der Kredit gewährt werden soll, sind noch vor Vertragsschluss umfangreiche Informationen zur Verfügung zu stellen. Dies geschieht mittels des Formulars „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“ („SECCI-Formular“, vgl. Anhang II der Richtlinie 2008/48/EG). Für den Verbraucher hat diese Informationspflicht den Vorteil, dass er bei mehreren Anbietern standardisierte Informationen einholen und so die Angebote schnell vergleichen kann.

Für den Kreditgeber wiederum liegt ein Vorteil darin, dass durch die Verwendung dieses Formulars eine Rechtlichkeitsfiktion geschaffen wird, d.h. die Informationspflichten des Kreditgebers gelten als erfüllt, wenn er dem Verbraucher das SECCI-Formular vorgelegt hat.

Hierbei sind dem Kunden u.a. die folgenden Punkte zu erläutern:

  • Art des Kredits
  • Identität und Anschrift des Kreditgebers sowie ggf. des beteiligten Kreditvermittlers
  • Gesamtkreditbetrag und Bedingungen für die Inanspruchnahme
  • Laufzeit des Kreditvertrags
  • bei Krediten in Form eines Zahlungsaufschubs für bestimmte Waren oder Dienstleistungen und bei verbundenen Kreditverträgen: Ware oder Dienstleistung und Barzahlungspreis
  • Sollzinssatz, Bedingungen für die Anwendung des Sollzinssatzes und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, die auf den anfänglichen Sollzinssatz Anwendung finden, ferner Zeiträume, Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes
  • effektiver Jahreszins und vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel
  • Betrag, Anzahl und Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen
  • ggf. die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge
  • anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten
  • Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen
  • gegebenenfalls verlangte Sicherheiten
  • Bestehen oder Nichtbestehen eines Widerrufsrechts
  • das Recht auf vorzeitige Rückzahlung und gegebenenfalls die Informationen zum Anspruch des Kreditgebers auf Entschädigung sowie zur Art der Berechnung dieser Entschädigung
  • Recht des Verbrauchers auf unverzügliche und unentgeltliche Unterrichtung über das Ergebnis einer Datenbankabfrage zur Beurteilung der Kreditwürdigkeit
  • Recht des Verbrauchers, auf Verlangen unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs zu erhalten (gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist)
  • Ggf. den Zeitraum, während dessen der Kreditgeber an die vorvertraglichen Informationen gebunden ist.

Auf Verlangen ist dem Verbraucher zusätzlich zu dem SECCI-Formular unentgeltlich eine Kopie des Kreditvertragsentwurfs vorzulegen (gilt nicht, wenn der Kreditgeber zum Zeitpunkt der Beantragung nicht zum Abschluss eines Kreditvertrags mit dem Verbraucher bereit ist).

Frage 6: Wie ist dem Kunden das SECCI-Formular auszuhändigen?

Diese Informationen aus dem SECCI-Formular müssen dem Verbraucher auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mitgeteilt werden. Die Übersendung per E-Mail reicht demnach nicht aus, ist aber ergänzend zu Postzustellung oder Telefax möglich.

Frage 7: Darf das SECCI-Formular noch um weitere Angaben ergänzt werden?

Nein. Zusätzliche Informationen, die dem Verbraucher zugehen sollen, sind in einem gesonderten Dokument zu erteilen, das dem Formular beigefügt werden kann. Das SECCI-Formular selbst hat einen „geschlossenen“ Inhalt und darf weder ergänzt noch verändert werden.

III. Weitere Pflichten

Frage 8: Gibt es Neuerungen bezüglich des Vertrags selbst?

Nach Umsetzung der Richtlinie gelten auch für den Kreditvertrag selbst bestimmte Pflichtinhalte, die sich im Wesentlichen mit den Inhalten aus dem SECCI-Formular decken. Die Erstellung dieses Vertrags ist jedoch Sache des Kreditgebers, weswegen hier nicht weiter darauf eingegangen werden soll.

Frage 9: Gibt es darüber hinaus noch andere Pflichten für Onlinehändler?

Onlinehändler, die als Kreditvermittler auftreten, haben noch weitere Pflichten zu erfüllen:

  • In der Werbung als auch in den für die Verbraucher bestimmten Unterlagen ist auf den Umfang der eigenen Befugnisse hinzuweisen und insbesondere deutlich zu machen, ob ausschließlich mit einem oder mit mehreren Kreditgebern zusammengearbeitet wird.
  • Ist vom Verbraucher an den Kreditvermittler für die Vermittlung ein Entgelt zu zahlen, so ist dies dem Verbraucher bekannt gegeben und vor Abschluss des Kreditvertrages zwischen Verbraucher und Kreditvermittler auf Papier (oder einem anderen dauerhaften Datenträger) zu vereinbaren.
  • In letzterem Fall ist die Höhe dieses Entgelts zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses auch dem Kreditgeber mitzuteilen.

 

Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .

Bildquelle: © WoGi - Fotolia.com

Link kopieren

Als PDF exportieren

Drucken

|

Per E-Mail verschicken

Zum Facebook-Account der Kanzlei

Zum Instagram-Account der Kanzlei

0 Kommentare

Beiträge zum Thema

OLG Düsseldorf: Anzeige mit Finanzierungsangebot muss Namen und Anschrift der finanzierenden Bank enthalten
(28.05.2015, 12:56 Uhr)
OLG Düsseldorf: Anzeige mit Finanzierungsangebot muss Namen und Anschrift der finanzierenden Bank enthalten
Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten
(17.06.2010, 14:54 Uhr)
Besserer Schutz vor Lockvogelangeboten
Kommentar
verfassen
Ihre Meinung zu unserem Beitrag.
* mit Sternchen gekennzeichnete Felder sind Pflichtfelder

Vielen Dank für Ihren Kommentar

Wir werden diesen nach einer kurzen Prüfung
so schnell wie möglich freigeben.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Ihr Kommentar konnte nicht gespeichert werden!

Bitte versuchen Sie es zu einem späteren Zeitpunkt noch einmal.

Ihre IT-Recht Kanzlei
Vielen Dank!

Fragen oder Anregungen?

Kontaktieren Sie uns:
IT-Recht Kanzlei
Kanzlei Keller-Stoltenhoff, Keller
Alter Messeplatz 2
Tel.: +49 (0)89 / 130 1433-0
Fax: +49 (0)89 / 130 1433-60
E-Mail: info@it-recht-kanzlei.de
© 2004-2024 · IT-Recht Kanzlei