Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie - Die Unterschiede kurz erklärt
Nicht selten werden die verschiedenen gesetzlichen oder vertraglichen Rechte von Käufern miteinander verwechselt. Für Käufer ist häufig unklar, was das Widerrufsrecht, die Gewährleistung oder eine Garantie ist und worin die jeweilige Unterschiede bestehen. Aber auch Händler kommen gelegentlich ins Schwimmen, insbesondere, wenn ihre Kunden sich bei der Geltendmachung nicht klar ausdrücken. Wir geben in diesem Beitrag einen kurzen Überblick über diese drei Kundenrechte und ihre Unterschiede.
Inhaltsverzeichnis
- I. Die Unterschiede von Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie
- 1. Widerrufsrecht
- 2. Gewährleistung
- 3. Garantie
- II. Die Geltendmachung der einzelnen Kundenrechte
- 1. Eindeutige Ausübung von Kundenrechten
- 2. Umgang mit Unklarheiten bei der Ausübung von Kundenrechten
- III. Die Folgen der Ausübung dieser Kundenrechte
- 1. Widerrufsrecht
- 2. Gewährleistung
- 3. Garantie
- IV. Das Wichtigste in Kürze
I. Die Unterschiede von Widerrufsrecht, Gewährleistung und Garantie
1. Widerrufsrecht
Wenn vom Widerrufsrecht die Rede ist, ist in der Regel das Verbraucher-Widerrufsrecht im Fernabsatzhandel gemeint, also insbesondere bei den typischen Geschäften im Internet (Online-Handel). Daneben existiert auch das Widerrufsrecht z.B. bei so genannten Haustürgeschäften.
Wenn Verbraucher ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht, so haben sie die Möglichkeit, den Kaufvertrag mit dem Verkäufer über die gekauften Gegenstände durch einseitige Erklärung (sog. Widerrufserklärung) gegenüber dem Verkäufer zu widerrufen und die Widerrufsware gegen Erstattung des bereits gezahlten Kaufpreises zurückzugeben.
Ein bestimmter Grund für den Widerruf muss dabei nicht angegeben werden. Auch die Ware muss grundsätzlich keine besonderen Eigenschaften besitzen oder besondere Voraussetzungen erfüllen, etwa beschädigt sein oder keinen Gefallen finden. Im Ergebnis ist das Verbraucher-Widerrufsrecht somit ein Recht von Verbrauchern, die Ware an den Verkäufern zurückgeben zu dürfen, ohne dass hierfür ein bestimmter Grund vorliegen oder gar angegeben werden muss.
2. Gewährleistung
Das so genannte Gewährleistungsrecht ist vom Verbraucher-Widerrufsrecht streng zu unterscheiden.
Gewährleistungsrechte oder auch so genannte kaufrechtlichen Sachmängelrechte stehen einem Käufer dann zu, wenn die gekaufte Sache mangelhaft ist. Mangelhaft ist eine Kaufsache vor allem dann, wenn sie bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte Beschaffenheit hat, also einen Mangel aufweist. Grundsätzlich bestehen Gewährleistungsrechte somit nur dann, wenn die Kaufsache schon bei Lieferung einen Mangel hatte. Spätere Mängel, Schäden oder Beschädigungen und Defekte der Kaufsache bleiben somit außer Betracht, es sei denn, sie waren bereits im Verborgenen bei der Lieferung vorhanden.
Alleine die Mangelhaftigkeit der Kaufsache führt im Gewährleistungsrecht allerdings nicht dazu, dass der Käufer die Kaufsache einfach so an den Händler zurückgeben kann, selbst dann nicht, wenn er bei der Rückgabe der Kaufsache als Rückgabegrund die Mangelhaftigkeit der Kaufsache angibt. Vielmehr steht in solchen Fällen der Gewährleistung dem Verkäufer zu, den Kaufvertrag mit dem Käufer noch dadurch (nach-)zu erfüllen, dass er dem Käufer eine mangelfreie Sache zur Verfügung stellt - und zwar im Wege der Nacherfüllung in Form entweder einer Nachlieferung einer mangelfreien Sache oder in Form der Nachbesserung, also der Reparatur der beschädigten bzw. mangelhaften Sache.
3. Garantie
Wiederum etwas ganz anderes ist eine so genannte Garantie, etwa in Gestalt einer Hersteller- oder Händlergarantie.
Nicht selten sprechen Kunden von der Garantie, wenn sie eigentlich die gesetzliche Gewährleistung meinen. Während die Gewährleistungsrechte von Gesetzes wegen vorgegeben sind und nur in engen Grenzen durch vertragliche Gestaltungen des Verkäufers zum Nachteil der Käufer modifiziert werden können, ist die Garantie etwas, dass der Hersteller oder Händler freiwillig seinen Kunden gewähren kann, aber nicht muss.
Entscheidet sich ein Hersteller oder Verkäufer dazu, eine Garantie z.B. über gewisse Eigenschaften oder andere Punkte der Kaufsache zu gewähren, so muss er bestimmte gesetzliche Informationspflichten einhalten. Zudem wird der Garantiegeber durch Erklärung der Garantie und der Garantiebedingungen dazu verpflichtet, die in der Garantie angekündigten Rechte der Kunden bei Erfüllung der in den Garantiebedingungen angegebenen Voraussetzungen zu erfüllen bzw. zu beachten.
II. Die Geltendmachung der einzelnen Kundenrechte
1. Eindeutige Ausübung von Kundenrechten
Die Geltendmachung bzw. Ausübung der Kundenrechte aus dem Verbraucher-Widerrufsrecht, dem gesetzlichen Gewährleistungsrecht oder auch aus Garantien erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Händler bzw. bei einer Garantie ggf. auch gegenüber dem Hersteller, soweit es sich um einen Herstellergarantie handelt.
Sowohl das Verbraucher-Widerrufsrecht (nach § 355 Abs. 1 BGB) als auch die gesetzlichen Gewährleistungsrechte bzw. kaufrechtlichen Sachmängelrechte müssen durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer ausgeübt werden. Eine bestimmte Form ist für diese Erklärungen nicht vorgesehen, so dass sie etwa auch mündlich erfolgen könnten. Empfehlenswert ist allerdings alleine schon zwecks Dokumentation zumindest die Textform, also etwa per E-Mail.
Die Ausübung der Rechte aus einer Garantie muss im Einklang mit den jeweiligen Garantiebedingungen erfolgen, die unterschiedlich ausgestaltet sein können.
2. Umgang mit Unklarheiten bei der Ausübung von Kundenrechten
In der Praxis kommt es nicht selten vor, dass der Kunde zwar Kundenrechte geltend macht, etwa in Form einer E-Mail, darin aber nicht eindeutig bezeichnet, welche Kundenrechte er geltend machen möchte.
So sprechen manche Kunden von der Ausübung eines Rückgaberechts, das es in dieser Form von Gesetzes wegen nicht (mehr) gibt. Zumindest auf den ersten Blick ist dabei nicht immer ganz klar, ob die Kunden ihr Widerrufsrecht ausüben möchten oder - wenn zudem von einem Mangel der Kaufsache gesprochen wird - ihre Gewährleistungsrechte ausüben möchten. Dabei ist eine Unterscheidung insbesondere dieser zwei Kundenrechte vor allem deshalb von Bedeutung, weil diese Rechte nicht nur unterschiedliche Voraussetzungen, sondern auch verschiedene Rechtsfolgen haben, die Kunden auseinanderhalten sollten.
Wenn ein Händler nicht sofort erkennen kann, welches Recht ein Kunde ausüben möchte, so sollte er zunächst versuchen, dies aus dem Kontext der Kommunikation des Kunden zu verstehen, also die Kundenanfrage gemäß dem Kundenwunsch zu interpretieren. Im Zweifel sollte ein Händler aber beim Kunden nachfragen, welches Recht er geltend machen möchte, wenn dies auch aus dem Kontext nicht eindeutig genug für ihn hervorgeht. Dies ist wichtig, um unnötige Missverständnisse zu vermeiden.
III. Die Folgen der Ausübung dieser Kundenrechte
1. Widerrufsrecht
Bei form- und fristgerechter Ausübung eines Widerrufsrechts wird der Vertrag über die vom Widerruf betroffenen Waren oder Dienstleistungen unwirksam und deshalb rückabgewickelt.
Dies bedeutet, dass der Kunde etwa die bereits gekaufte Ware innerhalb einer vorgegebenen Frist, in der Regel 14 Tage nach Ausübung des Widerrufsrechts, an den Händler zurücksenden muss. Umgekehrt muss der Händler den bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstatten. Wer die Kosten der Rücksendung der Ware zu zahlen hat, gibt zum einen das Gesetz vor und zum anderen hängt dies entscheidend davon ab, wie die Parteien dies vor Vertragsschluss wirksam geregelt bzw. vorgesehen haben, etwa in der Widerrufsbelehrung des Händlers.
2. Gewährleistung
Das gesetzliche Gewährleistungsrecht im Kaufrecht bzw. die kaufrechtlichen Sachmängelrechte sehen nicht vor, dass ein Käufer den Kaufvertrag bei Mangelhaftigkeit der Kaufsache unmittelbar stornieren bzw. auflösen und rückabwickeln kann.
Vielmehr ist der Standardfall des Gesetzes, dass der Käufer dem Verkäufer eine Frist dafür setzt, dass dieser den Mangel der Kaufsache behebt - nach Wahl des Käufers entweder durch Lieferung einer neuen mangelfreien Kaufsache oder durch Reparatur der Kaufsache, die der Käufer dem Verkäufer hierfür zur Verfügung stellen muss. Erst wenn der Verkäufer sich weigert, den Mangel zu beseitigen oder die so genannte Nacherfüllung aus anderen Gründen scheitert, besteht für den Käufer die Möglichkeit, vom Kaufvertrag zurückzutreten und etwa den Kaufpreis vom Verkäufer zurückerstattet zu verlangen.
3. Garantie
Macht ein Kunde Garantieleistungen gegenüber dem Hersteller (Herstellergarantie) oder Händler (Händlergarantie) geltend, so stehen ihm die in der Garantieerklärung angegebenen Rechte und Folgen gegen den Hersteller bzw. Händler zu.
So kann in den Garantiebedingungen zum Beispiel vorgesehen sein, dass ein Dichtungsring einer Kaffeemaschine innerhalb von fünf Jahren nach Kauf der Kaffeemaschine vom Hersteller oder vom Händler ersetzt wird, wenn er undicht wird. Tritt dieser Fall ein, so muss der Garantiegeber den Dichtungsring austauschen, so wie er das in seiner Garantieerklärung angegeben hat.
IV. Das Wichtigste in Kürze
- Das Verbraucher-Widerrufsrecht, das Gewährleistungsrecht und Garantien sind drei völlig verschiedene Möglichkeiten von Kunden, gegenüber dem Verkäufer bzw. bei der Garantie auch gegenüber dem Hersteller bestimmte Rechte geltend zu machen.
- Das Verbraucher Widerrufsrecht steht nur Verbrauchern und nur in bestimmten Konstellationen zu, wie etwa bei so genannten Fernabsatzgeschäften (z.B. B2C-Online-Verkäufe) und auch bloß bei bestimmten Vertragstypen. Das Widerrufsrecht kann von Verbrauchern ohne Angabe von Gründen ausgeübt werden. Allerdings sind enge Fristen und auch Förmlichkeiten zu beachten.
- Die gesetzliche Gewährleistung bzw. die Sachmängelrechte können Kunden nur dann geltend machen, wenn die Sache bei Gefahrübergang mangelhaft gewesen ist. In der Regel kann dann aber nicht direkt die Rückabwicklung des Kaufvertrags, sondern nur die Beseitigung des Mangels verlangt werden. Erst bei Scheitern der Mangelbeseitigung ist auch ein Rücktritt des Käufers möglich.
- Im Falle einer (freiwilligen) Garantie muss der Garantiegeber die in der Garantieerklärung in Aussicht gestellten Leistungen erbringen, wenn die Garantiebedingungen erfüllt sind. Mit der gesetzlichen Gewährleistung hat dies grundsätzlich nichts zu tun.
- Ist einem Verkäufer nicht klar, ob ein Kunde sein Widerrufsrecht, seine Gewährleistungsrechte oder bestimmte Garantierechte ausüben möchte, so sollte er zur Vermeidung von Missverständnissen beim Kunden nachfragen.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare