Ausschluss des Widerrufsrechts bei besonders teuren Waren?
Im Online-Handel werden nicht selten auch besonders luxuriöse und wertvolle - und dementsprechend teure Waren verkauft. Widerruft ein Verbraucher einen Kaufvertrag über eine solch teure Ware, fragen sich Online-Händler, ob sie den Widerruf akzeptieren müssen oder das Widerrufsrecht in solchen Fällen möglicherweise von Gesetzes wegen ausgeschlossen ist. Wir geben in diesem Beitrag einen Überblick über die Rechtslage.
Inhaltsverzeichnis
- I. Grundsatz: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
- II. Ausschluss des Widerrufsrechts spezifisch bei wertvollen Waren?
- III. Alternativ: Ausschluss des Widerrufsrechts aus anderen Gründen bei Verträgen über teure Waren?
- 1. Kein Widerrufsrecht bei im Preis schwankenden Produkten
- 2. Kein Widerrufsrecht bei individualisierter / personalisierter Ware
- IV. Ersatz für Schäden oder Gebrauchsspuren an wertvollen Waren
- V. Fazit: Das Wichtigste in Kürze
I. Grundsatz: Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Jedem Verbraucher steht von Gesetzes wegen bei Fernabsatzverträgen grundsätzlich ein Verbraucher-Widerrufsrecht zu. Übt ein Verbraucher sein Widerrufsrecht from- und fristgerecht aus, so sind er selbst - und auch der Unternehmer - nicht mehr an ihre Willenserklärungen gebunden, die zum Abschluss des Kaufvertrags geführt haben.
Mit anderen Worten: Im Falle des Widerrufs muss
- der Verbraucher den Kaufpreis nicht mehr zahlen bzw. erhält den vom ihm bereits gezahlten Kaufpreis zurückerstattet und
- der Unternehmer, der dem Verbraucher die Kaufsache verkauft hat, die Ware nicht mehr liefern bzw. hat Anspruch darauf, dass der Verbraucher ihm die Ware zurücksendet.
II. Ausschluss des Widerrufsrechts spezifisch bei wertvollen Waren?
Diese Widerrufsmöglichkeit besteht allerdings nicht bei allen Arten von Fernabsatzverträgen.
Das Gesetz schließt das Widerrufsrecht des Verbrauchers in einigen Konstellationen auch im Falle von Fernabsatzverträgen aus verschiedenen Gründen aus, insbesondere wenn die Ausübung des Widerrufsrechts für den Unternehmer aufgrund der Art der Ware bzw. Leistung besonders ungünstig und nachteilig und die Möglichkeit des Widerrufs durch den Verbraucher daher unfair wäre.
Eine nicht ganz unbedeutende Frage, die uns Mandanten immer wieder stellen, lautet in diesem Zusammenhang:
Besteht das Verbraucher-Widerrufsrecht auch beim Verkauf von besonders wertvollen bzw. kostspieligen Produkten oder sieht das Gesetz hierfür bestimmte Ausnahmen vor, so dass der Unternehmer einen Widerruf des Verbrauchers bei teuren Waren nicht akzeptieren muss?
Die Antwort: Nein, grundsätzlich sieht das Gesetz keinen spezifischen Ausschlussgrund für das Widerrufsrecht des Verbrauchers im Zusammenhang mit dem Verkauf von besonders wertvollen bzw. kostspieligen Produkten vor. Daher müssen Online-Händler auch solche form- und fristgerecht abgegebenen Widerrufserklärungen von Verbrauchern akzeptieren, die Waren betreffen, deren Kaufpreis vielleicht sogar mehrere Tausende von Euro beträgt.
III. Alternativ: Ausschluss des Widerrufsrechts aus anderen Gründen bei Verträgen über teure Waren?
Zwar sieht das Gesetz keinen ausdrücklichen Ausschluss des Widerrufsrechts spezifisch beim Verkauf von wertvollen bzw. kostspieligen Waren vor. Allerdings enthält § 312g Abs. 2 BGB einen Katalog mit einer Reihe von gesetzlichen Ausnahmetatbeständen, die in bestimmten Einzelfällen auch besonders teure Waren erfassen können.
1. Kein Widerrufsrecht bei im Preis schwankenden Produkten
Auch im Falle von Fernabsatzverträgen besteht kein Verbraucher-Widerrufsrecht bei:
- Verträgen zur Lieferung von Waren oder zur Erbringung von Dienstleistungen, einschließlich Finanzdienstleistungen,
- deren Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt,
- auf die der Unternehmer keinen Einfluss hat und
- die innerhalb der Widerrufsfrist auftreten können,
- insbesondere Dienstleistungen im Zusammenhang mit Aktien, mit Anteilen an offenen Investmentvermögen und mit anderen handelbaren Wertpapieren, Devisen, Derivaten oder Geldmarktinstrumenten (§ 312g Abs. 2 Nr. 8 BGB) .
Ein wesentliches Kriterium ist in diesem Fall, dass der Preis von Schwankungen auf dem Finanzmarkt abhängt. Zum einen muss die betreffende Leistung somit tatsächlich auf Finanzmärkten gehandelt werden. Zum anderen muss der Preis dort derartigen Schwankungen unterliegen, dass diese in der üblichen Widerrufsfrist auftreten können. Ein typisches Beispiel ist die ausdrücklich im Gesetz genannte Aktie.
Geht es hingegen etwa um handgefertigte Möbelstücke, die nicht auf dem Finanzmarkt gehandelt werden, so ist dieser gesetzliche Ausschluss des Widerrufsrechts nicht anwendbar. Dieser gesetzliche Ausschlussgrund wird also nur in seltenen Fällen Händlern dabei helfen können, bei Kaufverträgen über teure Waren einen Verbraucher-Widerruf abzuwenden.
2. Kein Widerrufsrecht bei individualisierter / personalisierter Ware
Ein Widerrufsrecht für Verbraucher besteht auch nicht bei:
- Verträgen zur Lieferung von Waren,
- die nicht vorgefertigt sind und
- für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Verbraucher maßgeblich ist oder
- die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind (§ 312g Abs. 2 Nr. 1 BGB) .
Ist eine Ware erst nach der Bestellung hergestellt worden und sind bei der Herstellung der Ware persönlich-individuelle Entscheidungen eingeflossen, die der Käufer getroffen hat, so dass die Ware letztlich ein Unikat nach seinem persönlichen Wunsch geworden ist, so ist das Widerrufsrecht von Gesetzes wegen ausgeschlossen.
Bei besonders wertvollen Produkten können Händler den Käufer somit nur dann auf diesen gesetzlichen Ausschlussgrund verweisen, wenn Sie die Ware auf Wunsch des Käufers entsprechend individualisiert haben. In welchen Konstellationen dies der Fall ist, haben wir bereits in diesem Beitrag ausführlich beleuchtet.
IV. Ersatz für Schäden oder Gebrauchsspuren an wertvollen Waren
Sich um den sicheren Rücktransport und anschließend den erneuten Verkauf der ggf. exklusiven Ware kümmern zu müssen, ist das eine Ärgernis von Händlern im Falle des Widerrufs von Kaufverträgen über teure Waren. Besonders ärgerlich ist es aber, wenn ein Händler nach der Rücksendung der Ware etwaige wertmindernde Schäden oder Gebrauchsspuren an der - jedenfalls zuvor - wertvollen Ware entdeckt.
An diesen Fall hat der Gesetzgeber aber zum Glück gedacht und in § 357a BGB Wertersatzansprüche des Händlers gegen den Käufer vorgesehen.
Demnach muss der Verbraucher Wertersatz für den Wertverlust der Ware leisten, wenn
- der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der zur einfachen Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise der Ware nicht notwendig war, und
- der Unternehmer den Verbraucher gemäß den gesetzlichen Vorgaben ordentlich über dessen Widerrufsrecht informiert hat.
Wichtiger Hinweis: Mandanten der IT-Recht Kanzlei, die unsere Schutzpakete gebucht haben, versorgen wir mit rechtssicheren Widerrufsbelehrungen, so dass sie bei ihren Online-Verkäufen
- einerseits die gesetzlichen Informationspflichten einhalten und
- andererseits etwa auch in den hier beschriebenen Fällen Wertersatzansprüche gegenüber den Käufern ihrer Ware geltend machen können.
Buchen Sie Ihr Schutzpaket gerne gleich noch heute oder sprechen Sie uns gerne an, wenn Sie hierzu noch Fragen haben.
V. Fazit: Das Wichtigste in Kürze
- Auch bei Fernabsatzverträgen über wertvolle bzw. teuere Waren besteht das Verbraucher-Widerrufsrecht.
- In manchen Fällen kann das Widerrufsrecht aber ausnahmsweise ausgeschlossen sein, etwa bei auf Kundenwunsch angefertigten Waren.
- Händler haben einen Wertersatzanspruch gegen den widerrufenden Verbraucher bei wegen Beschädigung im Wert geminderter Widerrufsware.
Tipp: Fragen zum Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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