FAQ: zum neuen EuGH-Urteil zur gerichtlichen Zuständigkeit in Verbrauchersachen
Nach einem neuen Urteil des EuGH (Urteil vom 6.9.2012, Az. C-190/11) kann ein Verbraucher, der als Käufer bei einem gewerblichen Verkäufer etwas im europäischen Ausland gekauft hat, diesen auch dann vor einem Gericht in seinem eigenen Heimatland verklagen, wenn der Vertrag nicht im Wege des Fernabsatzes geschlossen worden ist.
Inhaltsverzeichnis
- 1. Wen betrifft das EuGH-Urteil auf Käufer- und wen auf Verkäuferseite?
- 2. Warum können (nur) Verbraucher am heimischen Gerichtsort klagen?
- 3. Was ist das Neue an diesem Urteil des EuGH?
- 4. Gilt das Urteil nur für Händler, die international agieren?
- 5. Wie wird „international“ dabei definiert?
- 6. Wann ist der Geschäftsbetrieb eines Händlers aus rechtlicher Sicht auf einen anderen EU-Mitgliedstaat „ausgerichtet“?
- 7. Genügt somit bereits der Betrieb einer Website oder die Nennung einer +49-Telefonnummer, um rechtlich als international „ausgerichtet“ zu gelten?
- 8. Kann ein Händler mittels eines sog. Disclaimer auf seiner Website oder in seinem Webshop erreichen, dass trotz mancher anderslautender Indizien sein Geschäftsbetrieb rechtlich nicht als auf (bestimmte) andere EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet anzusehen ist?
- 9. Welche Kaufplattformen sind von der EuGH-Entscheidung betroffen? Nur der Fernabsatzhandel?
- 10. Wo können nun Verbraucher als Betroffene klagen? In dem Land, in dem der Verkäufer sitzt oder im eigenen?
- 11. Wäre theoretisch auch eine Klage in einem Drittland innerhalb der EU möglich?
- 12. An welchem Ort muss dagegen ein Händler den Verbraucher verklagen, etwa wenn dieser den Kaufpreis nicht zahlt?
- 13. Wie wirkt es sich aus, wenn der Händler in seinen AGB ein Gericht an seinem Sitz als Gerichtsstand für Streitigkeiten bestimmt hat?
- 14. Kann es Vorteile haben, im In- oder Ausland zu klagen?
- 15. Was bedeutet das Urteil für Händler?
- 16. Wenn ein Verbraucher wegen eines im Ausland gekauften Artikels vor einem heimischen Gericht klagt, welches Recht gilt dann? Das Recht des einen oder des anderen Staates?
- 17. Gibt es ein europaweit geltendes einheitliches „EU-Kaufrecht“?
Im Ausgangsverfahren hatte eine Verbraucherin aus Österreich vor einem österreichischen Gericht gegen den Händler aus Hamburg geklagt. Dabei ging es um die Geltendmachung von Mängelrechten aus einem Kaufvertrag. Der Oberste Gerichtshof in Österreich legte den Fall dann dem EuGH vor. Die IT-Recht Kanzlei hatte bereits über das EuGH-Urteil berichtet.
Nun beantwortet die IT-Recht Kanzlei die wichtigsten Fragen zum neuen EuGH-Urteil:
1. Wen betrifft das EuGH-Urteil auf Käufer- und wen auf Verkäuferseite?
Betroffen sind auf Verkäuferseite nur gewerbliche Verkäufer, also Händler. Auf Käuferseite geht es lediglich um die Verbraucher. Dies bedeutet, dass die Entscheidung des EuGH für private, d.h. nicht gewerbliche Verkäufer auf der einen sowie für gewerbliche Käufer auf der anderen Seite keine Bedeutung hat.
2. Warum können (nur) Verbraucher am heimischen Gerichtsort klagen?
Verbraucherschutz ist bekanntermaßen ein besonders wichtiges Anliegen der EU. Aus diesem Grund gibt es beispielsweise auch die Widerrufsrechte für Verbraucher, etwa bei Fernabsatz- oder Haustürgeschäften. Das Urteil des EuGH reiht sich ein in dessen verbraucherfreundliche Rechtsprechung. Gewissermaßen als prozessuale Seite des Verbraucherschutzes haben Verbraucher dann zu ihrem Vorteil die Möglichkeit, gegen einen ausländischen gewerblichen Verkäufer vor dem Gericht am eigenen Wohnsitz zu klagen.
3. Was ist das Neue an diesem Urteil des EuGH?
Das EuGH-Urteil betrifft die Auslegung der EuGVVO. Die EuGVVO ist eine unmittelbar für alle EU-Bürger geltende europäische Verordnung, die nun bereits seit zehn Jahren in Kraft ist. Darin ist u. a. geregelt, dass Verbraucher am eigenen Wohnsitz in ihrem Heimatland gegen Händler aus dem Ausland klagen können. Unklar – weil es gesetzlich nicht so deutlich geregelt ist – war jedoch bislang, ob dies auch gilt, wenn der Verbraucher die Ware nicht über den Fernabsatzhandel – also etwa über das Internet – bezieht, sondern im Ausland vor Ort im Ladengeschäft kauft. Dies hat der EuGH nun bejaht.
4. Gilt das Urteil nur für Händler, die international agieren?
Das EuGH-Urteil betrifft die Fälle, in denen der Käufer seinen Sitz in einem anderen EU-Mitgliedstaat hat als der Verkäufer. Die EuGH-Entscheidung dreht sich dabei im Wesentlichen um die Vorschriften in der EuGVVO, in der u. a. geregelt ist, welches Gericht in welchem Staat bei internationalen Streitigkeiten zwischen gewerblichen Verkäufern und Verbrauchern zuständig ist. Nach Art. 15 und Art. 16 EuGVVO kann der Käufer den Händler vor dem Gericht an seinem eigenen Wohnsitz verklagen, wenn es zu Streitigkeiten kommt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass der Händler seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit auch in dem EU-Mitgliedstaat ausübt, in dem der klagende Verbraucher wohnt, oder alternativ der Verkäufer seinen Geschäftsbetrieb zumindest auch auf diesen EU-Mitgliedstaat ausgerichtet hat. Zudem muss der Kaufvertrag in diesen Tätigkeitsbereich des Verkäufers fallen.
5. Wie wird „international“ dabei definiert?
Die EuGVVO, in der die internationale Zuständigkeit der Gerichte geregelt ist, gilt in der gesamten EU und bestimmt die gerichtliche Zuständigkeit für zivilrechtliche Fälle, die die EU-Mitgliedstaaten – ausgenommen Dänemark – betreffen. Somit müssen Händler nicht fürchten, aufgrund der EuGVVO oder des EuGH-Urteils in einem Nicht-EU-Staat verklagt zu werden.
6. Wann ist der Geschäftsbetrieb eines Händlers aus rechtlicher Sicht auf einen anderen EU-Mitgliedstaat „ausgerichtet“?
Diese Frage war nicht Teil der jetzigen EuGH-Entscheidung, sondern ist bereits in einem früheren Fall vom EuGH behandelt worden. Ein Geschäftsbetrieb ist demzufolge dann als auf einen bestimmten EU-Mitgliedstaat ausgerichtet anzusehen, wenn beim Händler offenkundig der Wille feststellbar ist, mit Verbrauchern in diesem Mitgliedstaat Verträge zu schließen. Somit muss der Händler in diesem EU-Mitgliedstaat in irgendeiner Form – etwa über das Internet – Werbung betreiben und dadurch zeigen, dass er auch an Verbraucher in diesem Land verkaufen will.
7. Genügt somit bereits der Betrieb einer Website oder die Nennung einer +49-Telefonnummer, um rechtlich als international „ausgerichtet“ zu gelten?
Nach der EuGH-Rechtsprechung können verschiedene Kriterien (z. B.) auf der Website des Händlers oder in einem Webshop – gewissermaßen als Indizien – auf eine solche Ausrichtung hindeuten. Solche Kriterien sind etwa eine internationale Anfahrtsbeschreibung zum Vor-Ort-Shop, die Verwendung von ausländischen Sprachen oder Währungen, die Verwendung einer Telefon-Nummer mit internationaler Vorwahl oder die Verwendung eines internationalen Domainnamens oberster Stufe (*.com) sowie auch einige weitere Kriterien.
8. Kann ein Händler mittels eines sog. Disclaimer auf seiner Website oder in seinem Webshop erreichen, dass trotz mancher anderslautender Indizien sein Geschäftsbetrieb rechtlich nicht als auf (bestimmte) andere EU-Mitgliedstaaten ausgerichtet anzusehen ist?
Es ist rechtlich bislang noch nicht ganz geklärt, ob Händler durch einen solchen „Disclaimer“ die Ausrichtung ihres Geschäftsbetriebs auf bestimmte EU-Mitgliedstaaten ausschließen können. Jedenfalls aber müsste ein Händler hierzu – etwa auf seiner Website – ausdrücklich kundtun, er schließe beispielsweise nur mit Kunden aus Deutschland oder aus Deutschland, Österreich und der Schweiz Kaufverträge ab. Teilweise wird ein solcher Ausschluss jedenfalls dann als rechtlich wirksam angesehen, wenn sich der Händler tatsächlich hieran hält und somit seine Waren nicht in diese(n) Mitgliedstaaten verkauft.
9. Welche Kaufplattformen sind von der EuGH-Entscheidung betroffen? Nur der Fernabsatzhandel?
Das Besondere an dem EuGH-Urteil ist, dass es sich bei dem Kaufvertrag in dem Fall gerade nicht um ein Fernabsatzgeschäft handelte. Zwar hatte die aus Österreich stammende Klägerin den Kontakt zum Verkäufer über das Internet hergestellt. Der Vertragsschluss erfolgte dann aber vor Ort in Hamburg. Nach Ansicht des Gerichts genügte es, dass der Händler sein Geschäft nach Österreich ausgerichtet hatte und dann ein Kaufvertrag geschlossen wurde. Auf welchem Weg der Vertragsschluss erfolgte, hielt das Gericht für unbedeutend. Somit sind von dem Fall zwar auch der Webshop-Verkauf sowie die anderen Formen des Fernabsatzhandels wie Fax-, E-Mail-, Katalog- oder Telefon-Absatz betroffen, aber eben auch der Vor-Ort-Verkauf. Kurz gesagt: wenn ein Händler seinen Geschäftsbetrieb (auch) auf einen anderen EU-Mitgliedstaat ausrichtet und ein Verbraucher aus diesem Land mit ihm einen Kaufvertrag schließt, kann er im Streitfalle vom Käufer in dessen Heimatland verklagt werden.
10. Wo können nun Verbraucher als Betroffene klagen? In dem Land, in dem der Verkäufer sitzt oder im eigenen?
Ganz generell gilt im Prozessrecht der Grundsatz, dass der Beklagte vor dem Gericht an dessen Sitz zu verklagen ist. Für die Fälle, dass ein Verbraucher bei einem gewerblichen Verkäufer (Unternehmer) kauft, sieht das Unionsrecht aber die Ausnahme vor, dass der Verbraucher den Händler wahlweise auch vor dem Gericht an seinem eigenen Wohnsitz in seinem Heimatland verklagen kann, wenn zudem die weiteren Voraussetzungen des Gesetzes erfüllt sind.
11. Wäre theoretisch auch eine Klage in einem Drittland innerhalb der EU möglich?
Die EuGVVO sieht vor, dass ein Verbraucher die Klage entweder vor dem Gericht am Sitz des Vertragspartners, also des Händlers, oder des Ortes erheben kann, an dem er selbst seinen Wohnsitz hat. Nur diese zwei Orte kommen hierfür in Betracht. Selbstverständlich können jedoch die Parteien bei Kaufvertragsschluss – beispielsweise im Rahmen der AGB – vereinbaren, dass eine Klage auch zusätzlich in einem anderen EU-Mitgliedstaat möglich sein soll. Das Gesetz sieht eine solche Klagemöglichkeit in einem anderen Land allerdings nicht vor.
12. An welchem Ort muss dagegen ein Händler den Verbraucher verklagen, etwa wenn dieser den Kaufpreis nicht zahlt?
Hierfür sieht die EuGVVO in Art. 16 Abs. 2 vor, dass der Händler den Verbraucher allein an dessen Wohnsitz in dessen Wohnsitzland verklagen kann. Vor dem Hintergrund des aktuellen EuGH-Urteils muss somit der Händler den Verbraucher auch dann im Ausland an dessen Wohnsitz verklagen, wenn der Verbraucher die Ware beim Händler vor Ort gekauft hat und der Händler seinen Geschäftsbetrieb (zumindest auch) auf den EU-Mitgliedstaat, in dem der Verbraucher wohnt, ausgerichtet hat. Ein Fernabsatzgeschäft ist dafür also nicht erforderlich.
13. Wie wirkt es sich aus, wenn der Händler in seinen AGB ein Gericht an seinem Sitz als Gerichtsstand für Streitigkeiten bestimmt hat?
Eine solche Vereinbarung des Gerichtsstandes verstößt regelmäßig gegen die EuGVVO. Denn die Möglichkeit des Verbrauchers, vor heimischen Gerichten zu klagen oder verklagt zu werden, kann zu dessen Schutz nicht vertraglich abbedungen, d. h. diesem nicht genommen werden. Ein Händler könnte sich in solchen Fällen daher nicht auf den in seinen AGB genannten Gerichtsstand berufen.
14. Kann es Vorteile haben, im In- oder Ausland zu klagen?
Für den Verbraucher kann es Vorteile haben, vor dem Gericht seines Heimatlandes zu klagen. So kennt er dort die Rechtsprechung der heimischen Gerichte und die Sprache. Zudem spart er ggf. Kosten und Zeit. Auch Reise-Strapazen muss er nicht auf sich nehmen. Wer die Wahl zwischen mehreren Gerichtsständen hat, kann sich aber auch für denjenigen entscheiden, an dem er sich aufgrund der dortigen ständigen Rechtsprechung größere Erfolgschancen ausrechnet. Ein Kriterium für die Auswahlentscheidung könnte zudem sein, wie schnell die Gerichte in dem einen oder anderen Land arbeiten.
15. Was bedeutet das Urteil für Händler?
Verkäufer, die ihren Webshop oder ihre Website auf einzelne oder mehrere andere EU-Mitgliedstaaten ausrichten, müssen damit rechnen, von Verbrauchern aus dem europäischen Ausland vor deren Heimatgerichten verklagt zu werden. Das galt bereits vor dem EuGH-Urteil und betrifft nun auch die Fälle, in denen die Ware nicht im (oder ins) Ausland verkauft wird, sondern im Inland, also dem Land, in dem der Händler seinen Sitz hat. Daher könnte es für Händler ratsam sein, sich bei kleineren Streitigkeiten mit ausländischen Verbrauchern eher kulant zu zeigen, auch wenn die Händler im Recht sein sollten. Dies könnte in manchen Fällen im Ergebnis günstiger sein, als das Risiko und die Kosten eines Gerichtsstreits im Ausland auf sich zu nehmen.
16. Wenn ein Verbraucher wegen eines im Ausland gekauften Artikels vor einem heimischen Gericht klagt, welches Recht gilt dann? Das Recht des einen oder des anderen Staates?
Diese Frage ist nicht leicht und nicht pauschal zu beantworten. Zunächst muss festgehalten werden, dass die Frage, welches Gericht für einen Fall zuständig ist, von derjenigen getrennt werden muss, nach welchem Recht das zuständige Gericht den Fall anschließend zu entscheiden hat. Ein Gericht in Österreich kann etwa dazu verpflichtet sein, deutsches Kaufrecht anzuwenden oder umgekehrt. Welches Kaufrecht Anwendung findet, bestimmt sich in der gesamten EU (ausgenommen Dänemark) nach der sog. Rom I-Verordnung. Dabei gilt als Faustformel Folgendes: Wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, so gilt das Recht des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Vereinbaren die Parteien aber das Recht eines anderen Staates, etwa desjenigen, in dem der gewerbliche Verkäufer seinen Sitz hat, so gilt grundsätzlich dieses. Dies könnte der Verkäufer beispielsweise durch AGB regeln. Aber Vorsicht: der Verkäufer kann dadurch nicht wirksam die zwingenden verbraucherschützenden Vorschriften umgehen oder ausschließen, die dem Verbraucher nach dem Recht seines Heimatstaates zustehen. Auf diese kann sich der Verbraucher somit immer berufen.
17. Gibt es ein europaweit geltendes einheitliches „EU-Kaufrecht“?
Ein in der gesamten EU geltendes, für alle EU-Bürger einheitliches EU-Kaufrecht gibt es (noch) nicht. Zwar wird zur Zeit ein solches EU-Kaufrecht von der EU entwickelt. Es ist aber noch nicht absehbar, wann es in Kraft treten wird und wie es zwischen den Parteien wirken wird.
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
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2 Kommentare
Vielen Dank im Voraus für Ihre Hilfe.
Mit freundlichen Grüßen
Kim