Verbraucher beschädigt Ware und widerruft - Anspruch auf Wertersatz sichern!

Verbraucher beschädigt Ware und widerruft - Anspruch auf Wertersatz sichern!
04.10.2024 | Lesezeit: 6 min

Bei Beschädigung oder Nutzung der Ware bleibt das Widerrufsrecht des Verbrauchers grundsätzlich bestehen. Er muss jedoch Wertersatz leisten, wenn der Wertverlust auf einen Umgang mit der Ware zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Beschaffenheit, der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht. Für die effektive Durchsetzung von Wertersatzansprüchen stellen wir rechtssichere Mustervorlagen zur Verfügung.

Szenario 1: Verbraucher hat die Ware bereits bezahlt und widerruft

Fall: Der Verbraucher bestellt Ware und zahlt den Kaufpreis. Danach erklärt er seinen Widerruf und schickt Waren zurück, die beschädigte/abgenutzt ist. Der Händler möchte den zurückzuerstattenden Kaufpreis um den ersatzfähigen Betrag kürzen.

Lösung: Der Verbraucher darf die Bestellung nach deren Erhalt zwar auf ihre Eigenschaften und Beschaffenheit testen

Im Widerrufsfall für darüber hinausgehende Abnutzungserscheinungen und/oder Schäden ist er aber ersatzpflichtig. Durch den Widerruf soll der Händler ob der Absetzbarkeit der Ware nicht schlechter stehen. Die Ersatzverlangen gegenüber dem Verbraucher sollte diesem unbedingt vor der anteiligen Kaufpreisrückzahlung zugehen.

Muster: Ware ist beschädigt

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Szenario 2: Verbraucher hat die Ware noch nicht bezahlt und widerruft

Fall: Der Verbraucher bestellt Ware. Noch vor Zahlung erklärt er seinen Widerruf und schickt die, nun von ihm beschädigte/abgenutzte, Ware an den Händler zurück. Der Händler möchte einen Ausgleich des erlittenen Wertverlustes.

Lösung: Für den Fall, dass der Verbraucher einen Kauf auf Rechnung tätigt und die Ware im Widerrufsfall vor Begleichung des Rechnungsbetrags in abgenutztem oder gar beschädigtem Zustand zurücksendet, kommt die Geltendmachung eines Wertersatzanspruchs unter Verrechnung mit einem bereits erhaltenen Kaufpreis nicht in Betracht. Hier muss der Händler den Verbraucher gesondert zum Ausgleich des Wertverlustes auffordern, den er dadurch erleidet, dass der Verbraucher die Ware auf eine über einen bloßen Eignungstest hinausgehende Weise verwendet hat.

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Bildquelle:
Asier Romero

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