Verwaltungsgerichtshof München: Website-Betreiber können sich per Link verbotene Inhalte einer anderen Website aneignen
So alt wie die Möglichkeit der Verlinkung ist die Diskussion, ob man sich durch Setzung eines Links die möglicherweise verbotenen Inhalte der verlinkten Seite aneignet. Der Verwaltungsgerichtshof München hat nun in einem aktuellen Beschluss (05.01.2018, Az. 7 ZB 18.31) entschieden, dass dies durchaus möglich ist.
Worum ging es? Der Kläger wehrte sich auf dem verwaltungsgerichtlichen Weg gegen einen Bescheid, mittels dessen ihm behördlich untersagt wurde, bestimmte Inhalte mit nationalsozialistischer Couleur auf seiner Website zugänglich zu machen bzw. zu verbreiten. Nachdem er erstinstanzlich vor dem Verwaltungsgericht Würzburg mit seinem Klagebegehren gescheitert war, stellte er nun einen Antrag auf Berufung beim Verwaltungsgerichtshof München. Doch auch dort blitzte er ab:
"Das Verwaltungsgericht geht zutreffend und mit ausführlicher Begründung davon aus, der Kläger habe sich durch die erfolgte Verlinkung auch die indizierten Inhalte einer anderen Webseite zu Eigen gemacht. Das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren, ihm seien die betreffenden Inhalte tatsächlich nicht bekannt gewesen bzw. er habe sich mittlerweile von diesen distanziert und die fragliche Verlinkung beseitigt, setzt sich mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts insoweit in keiner Weise auseinander und ist deshalb auch nicht geeignet, diese in Frage zu stellen."
Interessanterweise versuchte der Kläger sich durch die Vorlage von Bildmaterial von den beanstandeten Websites zu entlasten – die jedoch genau das zeigten, was ihm vorgeworfen wurden. Das Gericht führt hierzu aus:
"Das Gleiche gilt für den Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht habe mehrere (als gefährdend eingeschätzte) Grafiken falsch beschrieben: Die vom Kläger im Zulassungsverfahren vorgelegten Grafiken zur Illustration ‚Nationalsozialistischer Wirtschaftsaufbau und seine Grundlagen‘, die einen Mann im braunen Hemd vor einer Hakenkreuzflagge und weitere Motive zeigen, entsprechen genau der von der Beklagten und dem Verwaltungsgericht vorgenommenen Beschreibung. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers ist insoweit nicht nachvollziehbar."
Keine Chance für illegalen Content: Wer auf seiner eigenen Website fremde Inhalte per Link zugänglich macht, muss sich auch an den dort auffindbaren Inhalten messen lassen. Seitenbetreibern sei folglich dringend angeraten, Links eher sparsam zu setzen, nur definitiv und dauerhaft vertrauenswürdige Seiten zu verlinken und auf den per Link erreichbaren Websites hin und wieder nach dem Rechten zu sehen – und bei Auffinden von problematischen Inhalten sofort die betroffenen Links zu löschen. Der Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Tipp: Sie haben Fragen zu dem Beitrag? Diskutieren Sie hierzu gerne mit uns in der Unternehmergruppe der IT-Recht Kanzlei auf Facebook .
Link kopieren
Als PDF exportieren
Per E-Mail verschicken
Zum Facebook-Account der Kanzlei
Zum Instagram-Account der Kanzlei
0 Kommentare